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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Geistiger Inhalt.
Gedanken bestimmt sind, sondern umgekehrt die Worte und
Sätze nur als Träger der Schriftzeichen gelten, zu deren Mit-
theilung die Vorschrift bestimmt ist.

Büchertitel bilden keinen Gegenstand des geistigen Ei-
genthumes -- nicht etwa, wie Wächter 1) und Gambastide 2)
annehmen, weil der Titel kein Geistesproduct wäre, sondern weil
derselbe nicht zur Mittheilung von Gedanken, sondern nur zur
Bezeichnung des Werkes gebraucht wird. Die Benutzung eines
fremden Büchertitels ist also kein Nachdruck. Sie kann gleich-
wohl unter Umständen eine Verletzung der Persönlichkeit durch
Missbrauch des Namens, oder eine dolose Vermögensbeschädi-
gung enthalten, und folglich eine Delictsobligation hervorrufen 3).

Auch der Text einer Melodie kann unter Umständen
lediglich als Träger der letzteren erscheinen, so dass ihm die
Geltung als selbständige Gedankenmittheilung abgesprochen
werden muss, wie dies von dem Literarischen Sachverständigen-
Vereine zu Berlin in folgendem Rechtsfalle angenommen ist 4):

Der Worttext eines von Schäffer gedichteten und compo-
nirten, von der Schlesinger'schen Buch- und Musikhandlung
herausgegebenen Polkaständchens:

Komme doch, komme doch, komm' du Schöne,
Komme doch, komme doch, tanz' mit mir! etc.

war unverändert einem von Massak componirten und von der
Buch- und Musikhandlung Bote und Bock herausgegebenen
Polkaständchen untergelegt worden.

In der gegen Bock wegen Nachdrucks eingeleiteten Vor-
untersuchung gab zunächst der Musikalische Sachverständigen-
Verein sein Gutachten dahin ab, dass beide Compositionen
ausser dem durch den Gegenstand bedingten Tanzrhythmus nichts
miteinander gemein haben; und daher in musikalischer Bezie-
hung die spätere nicht für einen Nachdruck der früheren zu
erachten sei.

1) Das Verlagsrecht Th. I S. 170.
2) Traite des contrefacons p. 65.
3) Vergl. Oesterreich. Gesetz vom 19. October 1846 §. 5 d. Bayer.
Gesetz vom 28. Juni 1865 Art. 4. Goltdammer, Archiv Bd. XI. S. 556 f.
Godson, A treatise on the law of patents for invention and of copy-
right p. 427 (Lord Byron v. Johnson).
4) Heydemann und Dambach a. a. O. S. 221.

Geistiger Inhalt.
Gedanken bestimmt sind, sondern umgekehrt die Worte und
Sätze nur als Träger der Schriftzeichen gelten, zu deren Mit-
theilung die Vorschrift bestimmt ist.

Büchertitel bilden keinen Gegenstand des geistigen Ei-
genthumes — nicht etwa, wie Wächter 1) und Gambastide 2)
annehmen, weil der Titel kein Geistesproduct wäre, sondern weil
derselbe nicht zur Mittheilung von Gedanken, sondern nur zur
Bezeichnung des Werkes gebraucht wird. Die Benutzung eines
fremden Büchertitels ist also kein Nachdruck. Sie kann gleich-
wohl unter Umständen eine Verletzung der Persönlichkeit durch
Missbrauch des Namens, oder eine dolose Vermögensbeschädi-
gung enthalten, und folglich eine Delictsobligation hervorrufen 3).

Auch der Text einer Melodie kann unter Umständen
lediglich als Träger der letzteren erscheinen, so dass ihm die
Geltung als selbständige Gedankenmittheilung abgesprochen
werden muss, wie dies von dem Literarischen Sachverständigen-
Vereine zu Berlin in folgendem Rechtsfalle angenommen ist 4):

Der Worttext eines von Schäffer gedichteten und compo-
nirten, von der Schlesinger’schen Buch- und Musikhandlung
herausgegebenen Polkaständchens:

Komme doch, komme doch, komm’ du Schöne,
Komme doch, komme doch, tanz’ mit mir! etc.

war unverändert einem von Massak componirten und von der
Buch- und Musikhandlung Bote und Bock herausgegebenen
Polkaständchen untergelegt worden.

In der gegen Bock wegen Nachdrucks eingeleiteten Vor-
untersuchung gab zunächst der Musikalische Sachverständigen-
Verein sein Gutachten dahin ab, dass beide Compositionen
ausser dem durch den Gegenstand bedingten Tanzrhythmus nichts
miteinander gemein haben; und daher in musikalischer Bezie-
hung die spätere nicht für einen Nachdruck der früheren zu
erachten sei.

1) Das Verlagsrecht Th. I S. 170.
2) Traité des contrefaçons p. 65.
3) Vergl. Oesterreich. Gesetz vom 19. October 1846 §. 5 d. Bayer.
Gesetz vom 28. Juni 1865 Art. 4. Goltdammer, Archiv Bd. XI. S. 556 f.
Godson, A treatise on the law of patents for invention and of copy-
right p. 427 (Lord Byron v. Johnson).
4) Heydemann und Dambach a. a. O. S. 221.
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[147/0163] Geistiger Inhalt. Gedanken bestimmt sind, sondern umgekehrt die Worte und Sätze nur als Träger der Schriftzeichen gelten, zu deren Mit- theilung die Vorschrift bestimmt ist. Büchertitel bilden keinen Gegenstand des geistigen Ei- genthumes — nicht etwa, wie Wächter 1) und Gambastide 2) annehmen, weil der Titel kein Geistesproduct wäre, sondern weil derselbe nicht zur Mittheilung von Gedanken, sondern nur zur Bezeichnung des Werkes gebraucht wird. Die Benutzung eines fremden Büchertitels ist also kein Nachdruck. Sie kann gleich- wohl unter Umständen eine Verletzung der Persönlichkeit durch Missbrauch des Namens, oder eine dolose Vermögensbeschädi- gung enthalten, und folglich eine Delictsobligation hervorrufen 3). Auch der Text einer Melodie kann unter Umständen lediglich als Träger der letzteren erscheinen, so dass ihm die Geltung als selbständige Gedankenmittheilung abgesprochen werden muss, wie dies von dem Literarischen Sachverständigen- Vereine zu Berlin in folgendem Rechtsfalle angenommen ist 4): Der Worttext eines von Schäffer gedichteten und compo- nirten, von der Schlesinger’schen Buch- und Musikhandlung herausgegebenen Polkaständchens: Komme doch, komme doch, komm’ du Schöne, Komme doch, komme doch, tanz’ mit mir! etc. war unverändert einem von Massak componirten und von der Buch- und Musikhandlung Bote und Bock herausgegebenen Polkaständchen untergelegt worden. In der gegen Bock wegen Nachdrucks eingeleiteten Vor- untersuchung gab zunächst der Musikalische Sachverständigen- Verein sein Gutachten dahin ab, dass beide Compositionen ausser dem durch den Gegenstand bedingten Tanzrhythmus nichts miteinander gemein haben; und daher in musikalischer Bezie- hung die spätere nicht für einen Nachdruck der früheren zu erachten sei. 1) Das Verlagsrecht Th. I S. 170. 2) Traité des contrefaçons p. 65. 3) Vergl. Oesterreich. Gesetz vom 19. October 1846 §. 5 d. Bayer. Gesetz vom 28. Juni 1865 Art. 4. Goltdammer, Archiv Bd. XI. S. 556 f. Godson, A treatise on the law of patents for invention and of copy- right p. 427 (Lord Byron v. Johnson). 4) Heydemann und Dambach a. a. O. S. 221.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/163>, abgerufen am 24.11.2024.