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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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V. Gegenstände. §. 16. Schriften.
Gedanken durch Schriftzeichen, deren Vervielfältigung durch
den Druck ein vermögensrechtliches Interesse gewährt. Beide
Bezeichnungen unterscheiden sich dadurch von einander, dass
die zweite mehr die allgemeinen Requisite des geistigen Eigen-
thumes: das Erforderniss der geistigen Production und der li-
terarischen (buchhändlerischen) Verwendbarkeit hervorhebt, wäh-
rend die erstere lediglich von der besondern Form der Gegen-
stände des literarischen Eigenthumes, von der schriftlichen Ab-
fassung hergenommen ist, und deshalb für den wissenschaftli-
chen Gebrauch den Vorzug verdient.

Aus dem Begriffe der Schriften als einer Mittheilung von
Gedanken durch Schriftzeichen ergibt sich neben den allge-
meinen Requisiten des geistigen Eigenthumes ein doppeltes
Erforderniss für die Gegenstände des Schrifteigenthumes, von
denen das eine den Inhalt, das andere die Form betrifft, nämlich:

1. Die Schrift muss zur Mittheilung von Gedanken be-
stimmt sein.

2. Die Mittheilung der Gedanken muss in schriftlicher
Form erfolgen 1).

Ausser diesen beiden Bedingungen ist das Schrifteigenthum,
wie die folgende Untersuchung ergeben wird, an kein objectives
Erforderniss gebunden.

Der Inhalt der Schrift muss zur Mittheilung von Gedan-
ken bestimmt sein. Daher bilden blosse Schrift- und Druck-
proben, kalligraphische Vorschriften und dgl. keinen
Gegenstand des Schrifteigenthumes 2). Dies gilt auch dann, wenn
der Text der Vorschriften Gedanken enthält, die der Verfertiger
zu diesem Gebrauche gesammelt oder ursprünglich aufgezeichnet
hat, da der Zweck des Werkes eben nicht in der Mittheilung der
Gedanken, sondern in dem Gebrauche als Schreibmuster be-
steht. Aus demselben Grunde, aus welchem nach S. 129 Sche-
mata und Formulare, welche zum Gebrauche als Schreibpapier
bestimmt sind, nicht Gegenstand des literarischen Eigenthumes
sein können, wird auch bei den Vorschriften dies dadurch ver-
hindert, dass hier nicht die Schriftzeichen zur Mittheilung von

1) In Betreff der schriftlichen Form vergl. den folgenden Paragra-
phen (§. 17).
2) Heydemann und Dambach, Die preussische Nachdrucksgesetz-
gebung S. 200--214.

V. Gegenstände. §. 16. Schriften.
Gedanken durch Schriftzeichen, deren Vervielfältigung durch
den Druck ein vermögensrechtliches Interesse gewährt. Beide
Bezeichnungen unterscheiden sich dadurch von einander, dass
die zweite mehr die allgemeinen Requisite des geistigen Eigen-
thumes: das Erforderniss der geistigen Production und der li-
terarischen (buchhändlerischen) Verwendbarkeit hervorhebt, wäh-
rend die erstere lediglich von der besondern Form der Gegen-
stände des literarischen Eigenthumes, von der schriftlichen Ab-
fassung hergenommen ist, und deshalb für den wissenschaftli-
chen Gebrauch den Vorzug verdient.

Aus dem Begriffe der Schriften als einer Mittheilung von
Gedanken durch Schriftzeichen ergibt sich neben den allge-
meinen Requisiten des geistigen Eigenthumes ein doppeltes
Erforderniss für die Gegenstände des Schrifteigenthumes, von
denen das eine den Inhalt, das andere die Form betrifft, nämlich:

1. Die Schrift muss zur Mittheilung von Gedanken be-
stimmt sein.

2. Die Mittheilung der Gedanken muss in schriftlicher
Form erfolgen 1).

Ausser diesen beiden Bedingungen ist das Schrifteigenthum,
wie die folgende Untersuchung ergeben wird, an kein objectives
Erforderniss gebunden.

Der Inhalt der Schrift muss zur Mittheilung von Gedan-
ken bestimmt sein. Daher bilden blosse Schrift- und Druck-
proben, kalligraphische Vorschriften und dgl. keinen
Gegenstand des Schrifteigenthumes 2). Dies gilt auch dann, wenn
der Text der Vorschriften Gedanken enthält, die der Verfertiger
zu diesem Gebrauche gesammelt oder ursprünglich aufgezeichnet
hat, da der Zweck des Werkes eben nicht in der Mittheilung der
Gedanken, sondern in dem Gebrauche als Schreibmuster be-
steht. Aus demselben Grunde, aus welchem nach S. 129 Sche-
mata und Formulare, welche zum Gebrauche als Schreibpapier
bestimmt sind, nicht Gegenstand des literarischen Eigenthumes
sein können, wird auch bei den Vorschriften dies dadurch ver-
hindert, dass hier nicht die Schriftzeichen zur Mittheilung von

1) In Betreff der schriftlichen Form vergl. den folgenden Paragra-
phen (§. 17).
2) Heydemann und Dambach, Die preussische Nachdrucksgesetz-
gebung S. 200—214.
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[146/0162] V. Gegenstände. §. 16. Schriften. Gedanken durch Schriftzeichen, deren Vervielfältigung durch den Druck ein vermögensrechtliches Interesse gewährt. Beide Bezeichnungen unterscheiden sich dadurch von einander, dass die zweite mehr die allgemeinen Requisite des geistigen Eigen- thumes: das Erforderniss der geistigen Production und der li- terarischen (buchhändlerischen) Verwendbarkeit hervorhebt, wäh- rend die erstere lediglich von der besondern Form der Gegen- stände des literarischen Eigenthumes, von der schriftlichen Ab- fassung hergenommen ist, und deshalb für den wissenschaftli- chen Gebrauch den Vorzug verdient. Aus dem Begriffe der Schriften als einer Mittheilung von Gedanken durch Schriftzeichen ergibt sich neben den allge- meinen Requisiten des geistigen Eigenthumes ein doppeltes Erforderniss für die Gegenstände des Schrifteigenthumes, von denen das eine den Inhalt, das andere die Form betrifft, nämlich: 1. Die Schrift muss zur Mittheilung von Gedanken be- stimmt sein. 2. Die Mittheilung der Gedanken muss in schriftlicher Form erfolgen 1). Ausser diesen beiden Bedingungen ist das Schrifteigenthum, wie die folgende Untersuchung ergeben wird, an kein objectives Erforderniss gebunden. Der Inhalt der Schrift muss zur Mittheilung von Gedan- ken bestimmt sein. Daher bilden blosse Schrift- und Druck- proben, kalligraphische Vorschriften und dgl. keinen Gegenstand des Schrifteigenthumes 2). Dies gilt auch dann, wenn der Text der Vorschriften Gedanken enthält, die der Verfertiger zu diesem Gebrauche gesammelt oder ursprünglich aufgezeichnet hat, da der Zweck des Werkes eben nicht in der Mittheilung der Gedanken, sondern in dem Gebrauche als Schreibmuster be- steht. Aus demselben Grunde, aus welchem nach S. 129 Sche- mata und Formulare, welche zum Gebrauche als Schreibpapier bestimmt sind, nicht Gegenstand des literarischen Eigenthumes sein können, wird auch bei den Vorschriften dies dadurch ver- hindert, dass hier nicht die Schriftzeichen zur Mittheilung von 1) In Betreff der schriftlichen Form vergl. den folgenden Paragra- phen (§. 17). 2) Heydemann und Dambach, Die preussische Nachdrucksgesetz- gebung S. 200—214.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/162>, abgerufen am 21.11.2024.