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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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V. Gegenstände. §. 15. Eintheilung.
Eigenthum derselben wurde nicht dem wissenschaftlichen Ent-
decker des Aluminiums zu Theil, sondern demjenigen, welcher
den Vermögenswerth dieses Productes entdeckt und so zu
sagen erschaffen hatte, indem er das chemische Experiment der
Aluminiumdarstellung in einen Fabricationszweig verwandelte.

Gegen das Gebiet der Kunst wird die technische Erfindung
und Fabrication dadurch begrenzt, dass letztere die Befriedigung
materieller Bedürfnisse zum Gegenstande hat, während die
Kunst nur dem geistigen Genusse dient. Die verfeinerte
Bildung hat das Bestreben, beide Arten des Genusses zu ver-
binden und auch den Gegenständen des materiellen Gebrauches
eine künstlerische Form zu geben. Das artistische Eigenthum
bleibt jedoch nach dem oben (S. 128) Gesagten auf die reinen
Kunstgegenstände beschränkt 1), während die Gegenstände des
materiellen Gebrauches auch in künstlerischer Form nur Ob-
ject eines Erfindungspatentes oder eines Musterschutzes sein
können, mithin in die dritte Klasse der Gegenstände des gei-
stigen Eigenthumes fallen.

Diese Regeln sind in den bestehenden Gesetzen über Er-
findungspatente und artistisches Eigenthum übereinstimmend
angenommen.

Das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 bestimmt im
§. 25:

Die Benutzung von Kunstwerken als Muster zu den Erzeug-
nissen der Manufacturen, Fabriken und Handwerke ist erlaubt.

Aus der Umkehrung dieses Satzes ergibt sich die unmit-
telbare Folge, dass an einem Kunstwerke, welches ursprünglich
in der Form eines Musters zu Erzeugnissen der Manufactur
dargestellt ist, also z. B. an einem Teppichmuster (vergl. oben
S. 129), ein artistisches Eigenthum nicht besteht. Der im §. 25
cit. ausgesprochene Grundsatz wird auch in dem Oesterreichi-
schen Gesetze vom 19. October 1846 §. 9 zu b. in dem Braun-

1) Dadurch wird allerdings die Möglichkeit nicht ausgeschlossen,
dass auch ein reiner Kunstgegenstand zufällig auf einem Gegenstande
des materiellen Gebrauches dargestellt sein kann, so dass letzterer nur
noch als Träger des Kunstwerkes zu betrachten ist; und in diesem
Falle ist die Existenz eines artistischen Eigenthumes nicht zweifelhaft.
(vergl. Wächter, Verlagsrecht Th. I S. 136 Note 8. Harum, Oesterreich.
Pressgesetzgebung S. 108.)

V. Gegenstände. §. 15. Eintheilung.
Eigenthum derselben wurde nicht dem wissenschaftlichen Ent-
decker des Aluminiums zu Theil, sondern demjenigen, welcher
den Vermögenswerth dieses Productes entdeckt und so zu
sagen erschaffen hatte, indem er das chemische Experiment der
Aluminiumdarstellung in einen Fabricationszweig verwandelte.

Gegen das Gebiet der Kunst wird die technische Erfindung
und Fabrication dadurch begrenzt, dass letztere die Befriedigung
materieller Bedürfnisse zum Gegenstande hat, während die
Kunst nur dem geistigen Genusse dient. Die verfeinerte
Bildung hat das Bestreben, beide Arten des Genusses zu ver-
binden und auch den Gegenständen des materiellen Gebrauches
eine künstlerische Form zu geben. Das artistische Eigenthum
bleibt jedoch nach dem oben (S. 128) Gesagten auf die reinen
Kunstgegenstände beschränkt 1), während die Gegenstände des
materiellen Gebrauches auch in künstlerischer Form nur Ob-
ject eines Erfindungspatentes oder eines Musterschutzes sein
können, mithin in die dritte Klasse der Gegenstände des gei-
stigen Eigenthumes fallen.

Diese Regeln sind in den bestehenden Gesetzen über Er-
findungspatente und artistisches Eigenthum übereinstimmend
angenommen.

Das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 bestimmt im
§. 25:

Die Benutzung von Kunstwerken als Muster zu den Erzeug-
nissen der Manufacturen, Fabriken und Handwerke ist erlaubt.

Aus der Umkehrung dieses Satzes ergibt sich die unmit-
telbare Folge, dass an einem Kunstwerke, welches ursprünglich
in der Form eines Musters zu Erzeugnissen der Manufactur
dargestellt ist, also z. B. an einem Teppichmuster (vergl. oben
S. 129), ein artistisches Eigenthum nicht besteht. Der im §. 25
cit. ausgesprochene Grundsatz wird auch in dem Oesterreichi-
schen Gesetze vom 19. October 1846 §. 9 zu b. in dem Braun-

1) Dadurch wird allerdings die Möglichkeit nicht ausgeschlossen,
dass auch ein reiner Kunstgegenstand zufällig auf einem Gegenstande
des materiellen Gebrauches dargestellt sein kann, so dass letzterer nur
noch als Träger des Kunstwerkes zu betrachten ist; und in diesem
Falle ist die Existenz eines artistischen Eigenthumes nicht zweifelhaft.
(vergl. Wächter, Verlagsrecht Th. I S. 136 Note 8. Harum, Oesterreich.
Pressgesetzgebung S. 108.)
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[144/0160] V. Gegenstände. §. 15. Eintheilung. Eigenthum derselben wurde nicht dem wissenschaftlichen Ent- decker des Aluminiums zu Theil, sondern demjenigen, welcher den Vermögenswerth dieses Productes entdeckt und so zu sagen erschaffen hatte, indem er das chemische Experiment der Aluminiumdarstellung in einen Fabricationszweig verwandelte. Gegen das Gebiet der Kunst wird die technische Erfindung und Fabrication dadurch begrenzt, dass letztere die Befriedigung materieller Bedürfnisse zum Gegenstande hat, während die Kunst nur dem geistigen Genusse dient. Die verfeinerte Bildung hat das Bestreben, beide Arten des Genusses zu ver- binden und auch den Gegenständen des materiellen Gebrauches eine künstlerische Form zu geben. Das artistische Eigenthum bleibt jedoch nach dem oben (S. 128) Gesagten auf die reinen Kunstgegenstände beschränkt 1), während die Gegenstände des materiellen Gebrauches auch in künstlerischer Form nur Ob- ject eines Erfindungspatentes oder eines Musterschutzes sein können, mithin in die dritte Klasse der Gegenstände des gei- stigen Eigenthumes fallen. Diese Regeln sind in den bestehenden Gesetzen über Er- findungspatente und artistisches Eigenthum übereinstimmend angenommen. Das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 bestimmt im §. 25: Die Benutzung von Kunstwerken als Muster zu den Erzeug- nissen der Manufacturen, Fabriken und Handwerke ist erlaubt. Aus der Umkehrung dieses Satzes ergibt sich die unmit- telbare Folge, dass an einem Kunstwerke, welches ursprünglich in der Form eines Musters zu Erzeugnissen der Manufactur dargestellt ist, also z. B. an einem Teppichmuster (vergl. oben S. 129), ein artistisches Eigenthum nicht besteht. Der im §. 25 cit. ausgesprochene Grundsatz wird auch in dem Oesterreichi- schen Gesetze vom 19. October 1846 §. 9 zu b. in dem Braun- 1) Dadurch wird allerdings die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass auch ein reiner Kunstgegenstand zufällig auf einem Gegenstande des materiellen Gebrauches dargestellt sein kann, so dass letzterer nur noch als Träger des Kunstwerkes zu betrachten ist; und in diesem Falle ist die Existenz eines artistischen Eigenthumes nicht zweifelhaft. (vergl. Wächter, Verlagsrecht Th. I S. 136 Note 8. Harum, Oesterreich. Pressgesetzgebung S. 108.)

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/160>, abgerufen am 24.11.2024.