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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Vermögensrechtliche Nutzung. -- Rechtsfall.
Auch bei Druckschriften, welche nur zur Lectüre bestimmt sind,
kann ein vermögensrechtliches Interesse unabhängig von einem
Verkaufspreise der gedruckten Exemplare bestehen. Dies zeigt
der folgende Rechtsfall 1):

Der Maurermeister A. W. Maass in Berlin liess im Jahre
1858 im Selbstverlage ein Heftchen (A) unter dem Titel: "Der
Asphalt-Dachfilz, dessen Vorzüge, Anwendung und Verarbeitung
zur Dachbedeckung. Nebst einer Steintafel mit 12 Figuren"
erscheinen, welches nicht zum Verkaufe, sondern zur unentgelt-
lichen Vertheilung bestimmt war, um dem Publikum die Dach-
filzbelegung zu empfehlen.

Bald darauf erschien ein Heftchen (B) unter dem Titel:
"Das billige und gute Dach oder der patentirte Asphalt-Dach-
filz von Mülter, Eichholtz & Co. Nebst einer Steintafel mit
12 Figuren" im Selbstverlage des Herausgebers, welches eben-
falls nicht im Buchhandel vertrieben, sondern umsonst als Ge-
schäftsannonce vertheilt wurde.

Maass belangte den Inhaber der Handlung Mülter, Eich-
holtz & Co. wegen Nachdrucks, indem er behauptete, dass
das incriminirte Heft (B) zwar nicht wörtlich, aber doch gröss-
tentheils aus seinem Hefte (A) entnommen sei; auch könne
die Steintafel in B nur als eine Copie derselben in A betrach-
tet werden.

Der Königl. literarische Sachverständigen-Verein zu Berlin,
welcher in der gerichtlichen Voruntersuchung gemäss §. 17 des
Gesetzes vom 11. Juni 1837 2) mit der Begutachtung der fol-
genden Frage befasst wurde:

Ist die von Mülter, Eichholtz & Co. herausgegebene Broschüre
nebst Abbildungen: "Das billige Dach etc." nach dem Gesetze
vom 11. Juni 1837 als ein verbotener Nachdruck der Schrift:

"Der Asphalt-Dachfilz" vom Maurermeister Maass anzusehen?
bejahte diese Frage in dem Gutachten vom 27. Juni 1859.

In den Gründen des Gutachtens wird der Thatbestand des
partiellen Nachdrucks durch eine Vergleichung der beiden Schrif-
ten festgestellt und in Bezug auf die Rechtsfrage Folgendes
ausgeführt (a. a. O. S. 104):

1) Mitgetheilt von Heydemann und Dambach, Die Preussische
Nachdrucksgesetzgebung. Berlin 1863. S. 103 ff.
2) Gesetzsammlung für die Preussischen Staaten 1857. S. 165.

Vermögensrechtliche Nutzung. — Rechtsfall.
Auch bei Druckschriften, welche nur zur Lectüre bestimmt sind,
kann ein vermögensrechtliches Interesse unabhängig von einem
Verkaufspreise der gedruckten Exemplare bestehen. Dies zeigt
der folgende Rechtsfall 1):

Der Maurermeister A. W. Maass in Berlin liess im Jahre
1858 im Selbstverlage ein Heftchen (A) unter dem Titel: »Der
Asphalt-Dachfilz, dessen Vorzüge, Anwendung und Verarbeitung
zur Dachbedeckung. Nebst einer Steintafel mit 12 Figuren«
erscheinen, welches nicht zum Verkaufe, sondern zur unentgelt-
lichen Vertheilung bestimmt war, um dem Publikum die Dach-
filzbelegung zu empfehlen.

Bald darauf erschien ein Heftchen (B) unter dem Titel:
»Das billige und gute Dach oder der patentirte Asphalt-Dach-
filz von Mülter, Eichholtz & Co. Nebst einer Steintafel mit
12 Figuren« im Selbstverlage des Herausgebers, welches eben-
falls nicht im Buchhandel vertrieben, sondern umsonst als Ge-
schäftsannonce vertheilt wurde.

Maass belangte den Inhaber der Handlung Mülter, Eich-
holtz & Co. wegen Nachdrucks, indem er behauptete, dass
das incriminirte Heft (B) zwar nicht wörtlich, aber doch gröss-
tentheils aus seinem Hefte (A) entnommen sei; auch könne
die Steintafel in B nur als eine Copie derselben in A betrach-
tet werden.

Der Königl. literarische Sachverständigen-Verein zu Berlin,
welcher in der gerichtlichen Voruntersuchung gemäss §. 17 des
Gesetzes vom 11. Juni 1837 2) mit der Begutachtung der fol-
genden Frage befasst wurde:

Ist die von Mülter, Eichholtz & Co. herausgegebene Broschüre
nebst Abbildungen: »Das billige Dach etc.« nach dem Gesetze
vom 11. Juni 1837 als ein verbotener Nachdruck der Schrift:

»Der Asphalt-Dachfilz« vom Maurermeister Maass anzusehen?
bejahte diese Frage in dem Gutachten vom 27. Juni 1859.

In den Gründen des Gutachtens wird der Thatbestand des
partiellen Nachdrucks durch eine Vergleichung der beiden Schrif-
ten festgestellt und in Bezug auf die Rechtsfrage Folgendes
ausgeführt (a. a. O. S. 104):

1) Mitgetheilt von Heydemann und Dambach, Die Preussische
Nachdrucksgesetzgebung. Berlin 1863. S. 103 ff.
2) Gesetzsammlung für die Preussischen Staaten 1857. S. 165.
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[137/0153] Vermögensrechtliche Nutzung. — Rechtsfall. Auch bei Druckschriften, welche nur zur Lectüre bestimmt sind, kann ein vermögensrechtliches Interesse unabhängig von einem Verkaufspreise der gedruckten Exemplare bestehen. Dies zeigt der folgende Rechtsfall 1): Der Maurermeister A. W. Maass in Berlin liess im Jahre 1858 im Selbstverlage ein Heftchen (A) unter dem Titel: »Der Asphalt-Dachfilz, dessen Vorzüge, Anwendung und Verarbeitung zur Dachbedeckung. Nebst einer Steintafel mit 12 Figuren« erscheinen, welches nicht zum Verkaufe, sondern zur unentgelt- lichen Vertheilung bestimmt war, um dem Publikum die Dach- filzbelegung zu empfehlen. Bald darauf erschien ein Heftchen (B) unter dem Titel: »Das billige und gute Dach oder der patentirte Asphalt-Dach- filz von Mülter, Eichholtz & Co. Nebst einer Steintafel mit 12 Figuren« im Selbstverlage des Herausgebers, welches eben- falls nicht im Buchhandel vertrieben, sondern umsonst als Ge- schäftsannonce vertheilt wurde. Maass belangte den Inhaber der Handlung Mülter, Eich- holtz & Co. wegen Nachdrucks, indem er behauptete, dass das incriminirte Heft (B) zwar nicht wörtlich, aber doch gröss- tentheils aus seinem Hefte (A) entnommen sei; auch könne die Steintafel in B nur als eine Copie derselben in A betrach- tet werden. Der Königl. literarische Sachverständigen-Verein zu Berlin, welcher in der gerichtlichen Voruntersuchung gemäss §. 17 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 2) mit der Begutachtung der fol- genden Frage befasst wurde: Ist die von Mülter, Eichholtz & Co. herausgegebene Broschüre nebst Abbildungen: »Das billige Dach etc.« nach dem Gesetze vom 11. Juni 1837 als ein verbotener Nachdruck der Schrift: »Der Asphalt-Dachfilz« vom Maurermeister Maass anzusehen? bejahte diese Frage in dem Gutachten vom 27. Juni 1859. In den Gründen des Gutachtens wird der Thatbestand des partiellen Nachdrucks durch eine Vergleichung der beiden Schrif- ten festgestellt und in Bezug auf die Rechtsfrage Folgendes ausgeführt (a. a. O. S. 104): 1) Mitgetheilt von Heydemann und Dambach, Die Preussische Nachdrucksgesetzgebung. Berlin 1863. S. 103 ff. 2) Gesetzsammlung für die Preussischen Staaten 1857. S. 165.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/153>, abgerufen am 21.11.2024.