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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Privilegium.
geschützten Rechtsverhältnisses abzuweisen, so kann dieser Ver-
such nur als ein Rückschritt bezeichnet werden, der überdies
eine offenbare Verkennung des Entwickelungsganges einschliesst,
welchen das Institut des geistigen Eigenthumes in der neueren
Rechtsbildung genommen hat.

Auf keinem Gebiete ist die Gesetzgebung so sehr der Aus-
druck einer längst bestandenen allgemeinen Rechtsüberzeugung
gewesen, auf keinem Gebiete hat die öffentliche Meinung so
lange und so nachdrücklich auf Einrichtungen gedrängt, welche
den allgemein anerkannten Ansprüchen der geistigen Arbeit
den äusseren Rechtsschutz verleihen sollten. Dass es sich da-
bei nicht etwa vorwiegend um die geschäftlichen Interessen der
buchhändlerischen Firmen, sondern in der That um die Förde-
rung der höchsten geistigen Interessen der Nation handelte,
das erhellt schon aus dem Umstande, dass gerade die Zeiten
einer grossen nationalen Erhebung (1792. 1815) von den Anfän-
gen einer allgemeinen Gesetzgebung zum Schutze des geistigen
Eigenthumes bezeichnet werden 1).

§. 14. Erfordernisse.

Geistige Production. -- Erfindung. -- Originalität. -- Vermögensrecht-
liche Nutzung. -- Rechtsfall.

Gegenstand des geistigen Eigenthumes ist jedes originale
Geistesproduct, welches einer mechanischen Reproduction fähig
ist und durch diese Wiederholung einen vermögensrechtlichen
Nutzen gewähren kann.

Der Begriff der geistigen Production ist an sich
ein ausgedehnter, dessen Begrenzung für den vorliegenden Zweck
nur aus der positiven Gesetzgebung entnommen werden kann.
Jedes Erzeugniss der menschlichen Thätigkeit, zumal wenn die
Form derselben eine neue, nicht lediglich nachgeahmte ist, ist
zugleich ein Product des geistigen Schaffens, während andrer-
seits die Aeusserung der geistigen Thätigkeit nur durch kör-

1) Amerikanische Unabhängigkeitsacte vom 17. September 1787
Art. I S. 8 §. 8. Französ. Patentgesetz v. 7. Januar 1791. Französ. Ge-
setz über literar. und artist. Eigenthum v. 19. Juli 1793. Deutsche
Bundesacte von 1815 Art. 18 d. Preuss. Publicandum über die Erthei-
lung von Patenten vom 14. October 1815.

Privilegium.
geschützten Rechtsverhältnisses abzuweisen, so kann dieser Ver-
such nur als ein Rückschritt bezeichnet werden, der überdies
eine offenbare Verkennung des Entwickelungsganges einschliesst,
welchen das Institut des geistigen Eigenthumes in der neueren
Rechtsbildung genommen hat.

Auf keinem Gebiete ist die Gesetzgebung so sehr der Aus-
druck einer längst bestandenen allgemeinen Rechtsüberzeugung
gewesen, auf keinem Gebiete hat die öffentliche Meinung so
lange und so nachdrücklich auf Einrichtungen gedrängt, welche
den allgemein anerkannten Ansprüchen der geistigen Arbeit
den äusseren Rechtsschutz verleihen sollten. Dass es sich da-
bei nicht etwa vorwiegend um die geschäftlichen Interessen der
buchhändlerischen Firmen, sondern in der That um die Förde-
rung der höchsten geistigen Interessen der Nation handelte,
das erhellt schon aus dem Umstande, dass gerade die Zeiten
einer grossen nationalen Erhebung (1792. 1815) von den Anfän-
gen einer allgemeinen Gesetzgebung zum Schutze des geistigen
Eigenthumes bezeichnet werden 1).

§. 14. Erfordernisse.

Geistige Production. — Erfindung. — Originalität. — Vermögensrecht-
liche Nutzung. — Rechtsfall.

Gegenstand des geistigen Eigenthumes ist jedes originale
Geistesproduct, welches einer mechanischen Reproduction fähig
ist und durch diese Wiederholung einen vermögensrechtlichen
Nutzen gewähren kann.

Der Begriff der geistigen Production ist an sich
ein ausgedehnter, dessen Begrenzung für den vorliegenden Zweck
nur aus der positiven Gesetzgebung entnommen werden kann.
Jedes Erzeugniss der menschlichen Thätigkeit, zumal wenn die
Form derselben eine neue, nicht lediglich nachgeahmte ist, ist
zugleich ein Product des geistigen Schaffens, während andrer-
seits die Aeusserung der geistigen Thätigkeit nur durch kör-

1) Amerikanische Unabhängigkeitsacte vom 17. September 1787
Art. I S. 8 §. 8. Französ. Patentgesetz v. 7. Januar 1791. Französ. Ge-
setz über literar. und artist. Eigenthum v. 19. Juli 1793. Deutsche
Bundesacte von 1815 Art. 18 d. Preuss. Publicandum über die Erthei-
lung von Patenten vom 14. October 1815.
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[127/0143] Privilegium. geschützten Rechtsverhältnisses abzuweisen, so kann dieser Ver- such nur als ein Rückschritt bezeichnet werden, der überdies eine offenbare Verkennung des Entwickelungsganges einschliesst, welchen das Institut des geistigen Eigenthumes in der neueren Rechtsbildung genommen hat. Auf keinem Gebiete ist die Gesetzgebung so sehr der Aus- druck einer längst bestandenen allgemeinen Rechtsüberzeugung gewesen, auf keinem Gebiete hat die öffentliche Meinung so lange und so nachdrücklich auf Einrichtungen gedrängt, welche den allgemein anerkannten Ansprüchen der geistigen Arbeit den äusseren Rechtsschutz verleihen sollten. Dass es sich da- bei nicht etwa vorwiegend um die geschäftlichen Interessen der buchhändlerischen Firmen, sondern in der That um die Förde- rung der höchsten geistigen Interessen der Nation handelte, das erhellt schon aus dem Umstande, dass gerade die Zeiten einer grossen nationalen Erhebung (1792. 1815) von den Anfän- gen einer allgemeinen Gesetzgebung zum Schutze des geistigen Eigenthumes bezeichnet werden 1). §. 14. Erfordernisse. Geistige Production. — Erfindung. — Originalität. — Vermögensrecht- liche Nutzung. — Rechtsfall. Gegenstand des geistigen Eigenthumes ist jedes originale Geistesproduct, welches einer mechanischen Reproduction fähig ist und durch diese Wiederholung einen vermögensrechtlichen Nutzen gewähren kann. Der Begriff der geistigen Production ist an sich ein ausgedehnter, dessen Begrenzung für den vorliegenden Zweck nur aus der positiven Gesetzgebung entnommen werden kann. Jedes Erzeugniss der menschlichen Thätigkeit, zumal wenn die Form derselben eine neue, nicht lediglich nachgeahmte ist, ist zugleich ein Product des geistigen Schaffens, während andrer- seits die Aeusserung der geistigen Thätigkeit nur durch kör- 1) Amerikanische Unabhängigkeitsacte vom 17. September 1787 Art. I S. 8 §. 8. Französ. Patentgesetz v. 7. Januar 1791. Französ. Ge- setz über literar. und artist. Eigenthum v. 19. Juli 1793. Deutsche Bundesacte von 1815 Art. 18 d. Preuss. Publicandum über die Erthei- lung von Patenten vom 14. October 1815.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/143>, abgerufen am 23.11.2024.