Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.Vorwort. schen Staaten, welche durch die jüngsten interna-tionalen Verträge zu einem gemeinsamen Rechtsge- biete für den Schutz des literarischen und künstle- rischen Verkehres verschmolzen sind. Auf dem Gebiete des gewerblichen Eigenthumes Der erste Band umfasst diesen allgemeinen Theil Vorwort. schen Staaten, welche durch die jüngsten interna-tionalen Verträge zu einem gemeinsamen Rechtsge- biete für den Schutz des literarischen und künstle- rischen Verkehres verschmolzen sind. Auf dem Gebiete des gewerblichen Eigenthumes Der erste Band umfasst diesen allgemeinen Theil <TEI> <text> <front> <div type="preface" n="1"> <p><pb facs="#f0010" n="VI"/><fw place="top" type="header">Vorwort.</fw><lb/> schen Staaten, welche durch die jüngsten interna-<lb/> tionalen Verträge zu einem gemeinsamen Rechtsge-<lb/> biete für den Schutz des literarischen und künstle-<lb/> rischen Verkehres verschmolzen sind.</p><lb/> <p>Auf dem Gebiete des gewerblichen Eigenthumes<lb/> fehlt diese Gemeinsamkeit des Rechtsschutzes und<lb/> die daraus entspringende Gleichartigkeit der Rechts-<lb/> normen noch gänzlich. Die Patentgesetzgebungen<lb/> der verschiedenen Staaten gruppiren sich nach ganz<lb/> verschiedenen Systemen und müssen daher nach die-<lb/> sen Systemen gesondert einzeln dargestellt werden.<lb/> Dagegen war es zulässig, die allgemeinen Lehren<lb/> von der Natur und den Gegenständen des geistigen<lb/> Eigenthumes, von der Entstehung und Endigung<lb/> desselben, von den an die Person, die Zeit und den<lb/> Ort geknüpften Bedingungen u. dgl. m. für die<lb/> beiden Gebiete des literarisch-artistischen und des<lb/> gewerblichen Eigenthumes in einer gemeinsamen Dar-<lb/> stellung zu vereinigen.</p><lb/> <p>Der erste Band umfasst diesen allgemeinen Theil<lb/> und die besondere Darstellung des literarisch-artisti-<lb/> schen Eigenthumes. Der zweite Band wird die Pa-<lb/> tentgesetzgebung aller Länder und die Gesetzgebung<lb/> über den Muster- und Formenschutz, sowie über den<lb/> Schutz der Waarenzeichen umfassen.</p><lb/> <dateline><hi rendition="#g">Bonn,</hi> im September 1867.</dateline> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </front> </text> </TEI> [VI/0010]
Vorwort.
schen Staaten, welche durch die jüngsten interna-
tionalen Verträge zu einem gemeinsamen Rechtsge-
biete für den Schutz des literarischen und künstle-
rischen Verkehres verschmolzen sind.
Auf dem Gebiete des gewerblichen Eigenthumes
fehlt diese Gemeinsamkeit des Rechtsschutzes und
die daraus entspringende Gleichartigkeit der Rechts-
normen noch gänzlich. Die Patentgesetzgebungen
der verschiedenen Staaten gruppiren sich nach ganz
verschiedenen Systemen und müssen daher nach die-
sen Systemen gesondert einzeln dargestellt werden.
Dagegen war es zulässig, die allgemeinen Lehren
von der Natur und den Gegenständen des geistigen
Eigenthumes, von der Entstehung und Endigung
desselben, von den an die Person, die Zeit und den
Ort geknüpften Bedingungen u. dgl. m. für die
beiden Gebiete des literarisch-artistischen und des
gewerblichen Eigenthumes in einer gemeinsamen Dar-
stellung zu vereinigen.
Der erste Band umfasst diesen allgemeinen Theil
und die besondere Darstellung des literarisch-artisti-
schen Eigenthumes. Der zweite Band wird die Pa-
tentgesetzgebung aller Länder und die Gesetzgebung
über den Muster- und Formenschutz, sowie über den
Schutz der Waarenzeichen umfassen.
Bonn, im September 1867.
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Zitationshilfe: | Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. VI. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/10>, abgerufen am 17.02.2025. |