Von 1698. So wenige auch auf diesem Land- tage waren, (es waren damals zwey Zünfte ein- gegangen) so war man doch auf demselben sehr ernsthaft für das Wohl der Republik besorgt. Die Aldermänner brachten dieß Gesez in Vor- schlag. Es war die gemischte Zunft, welche die Befugnis hinzusezte. Die andern Zünfte verwarfen das zwar; aber die Aldermänner waren nachgebend genug, es gleichwol mit auf die Rolle schreiben zu lassen. Wir finden nichts in den Jahrbüchern davon, wie die Al- dermänner, wider die Einrichtung der Re- publik so etwas haben für sich thun können, und warum es die Zünfte zugelassen haben.
Auf dem Landtage 1723 wurden drey zu dieser Zeit gar berühmte Gelehrte, nämlich Sebastian Wisch, Wilibald Knirps, und Otto Hahnekamm auf die Todtenfackel ange- klagt; sie bedienten sich aber der Befugnis, und die Entscheidung ihrer Sache muste also bis zu dem folgenden Landtage ausgesezt wer- den. Sie thaten, die Zwischenzeit über, all ihr mögliches um losgesprochen zu werden. Sie verlängerten die Anmerkungen, und vermehr- ten die Register ihrer Bücher; sie liessen sie prächtig drucken, und sezten ihnen Zuschriften vor. Der Name: gewafnete Vorreden, war zwar damals völlig abgekommen; aber,
der
G
Von 1698. So wenige auch auf dieſem Land- tage waren, (es waren damals zwey Zuͤnfte ein- gegangen) ſo war man doch auf demſelben ſehr ernſthaft fuͤr das Wohl der Republik beſorgt. Die Aldermaͤnner brachten dieß Geſez in Vor- ſchlag. Es war die gemiſchte Zunft, welche die Befugnis hinzuſezte. Die andern Zuͤnfte verwarfen das zwar; aber die Aldermaͤnner waren nachgebend genug, es gleichwol mit auf die Rolle ſchreiben zu laſſen. Wir finden nichts in den Jahrbuͤchern davon, wie die Al- dermaͤnner, wider die Einrichtung der Re- publik ſo etwas haben fuͤr ſich thun koͤnnen, und warum es die Zuͤnfte zugelaſſen haben.
Auf dem Landtage 1723 wurden drey zu dieſer Zeit gar beruͤhmte Gelehrte, naͤmlich Sebaſtian Wiſch, Wilibald Knirps, und Otto Hahnekamm auf die Todtenfackel ange- klagt; ſie bedienten ſich aber der Befugnis, und die Entſcheidung ihrer Sache muſte alſo bis zu dem folgenden Landtage ausgeſezt wer- den. Sie thaten, die Zwiſchenzeit uͤber, all ihr moͤgliches um losgeſprochen zu werden. Sie verlaͤngerten die Anmerkungen, und vermehr- ten die Regiſter ihrer Buͤcher; ſie lieſſen ſie praͤchtig drucken, und ſezten ihnen Zuſchriften vor. Der Name: gewafnete Vorreden, war zwar damals voͤllig abgekommen; aber,
der
G
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0173"n="97"/><p>Von 1698. So wenige auch auf dieſem Land-<lb/>
tage waren, (es waren damals zwey Zuͤnfte ein-<lb/>
gegangen) ſo war man doch auf demſelben ſehr<lb/>
ernſthaft fuͤr das Wohl der Republik beſorgt.<lb/>
Die Aldermaͤnner brachten dieß Geſez in Vor-<lb/>ſchlag. Es war die <hirendition="#fr">gemiſchte Zunft,</hi> welche die<lb/><hirendition="#fr">Befugnis</hi> hinzuſezte. Die andern Zuͤnfte<lb/>
verwarfen das zwar; aber die Aldermaͤnner<lb/>
waren nachgebend genug, es gleichwol mit<lb/>
auf die Rolle ſchreiben zu laſſen. Wir finden<lb/>
nichts in den Jahrbuͤchern davon, wie die Al-<lb/>
dermaͤnner, wider die Einrichtung der Re-<lb/>
publik ſo etwas haben fuͤr ſich thun koͤnnen,<lb/>
und warum es die Zuͤnfte zugelaſſen haben.</p><lb/><p>Auf dem Landtage 1723 wurden drey zu<lb/>
dieſer Zeit gar beruͤhmte Gelehrte, naͤmlich<lb/>
Sebaſtian Wiſch, Wilibald Knirps, und<lb/>
Otto Hahnekamm auf die Todtenfackel ange-<lb/>
klagt; ſie bedienten ſich aber der Befugnis,<lb/>
und die Entſcheidung ihrer Sache muſte alſo<lb/>
bis zu dem folgenden Landtage ausgeſezt wer-<lb/>
den. Sie thaten, die Zwiſchenzeit uͤber, all ihr<lb/>
moͤgliches um losgeſprochen zu werden. Sie<lb/>
verlaͤngerten die Anmerkungen, und vermehr-<lb/>
ten die Regiſter ihrer Buͤcher; ſie lieſſen ſie<lb/>
praͤchtig drucken, und ſezten ihnen Zuſchriften<lb/>
vor. Der Name: gewafnete Vorreden,<lb/>
war zwar damals voͤllig abgekommen; aber,<lb/><fwplace="bottom"type="sig">G</fw><fwplace="bottom"type="catch">der</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[97/0173]
Von 1698. So wenige auch auf dieſem Land-
tage waren, (es waren damals zwey Zuͤnfte ein-
gegangen) ſo war man doch auf demſelben ſehr
ernſthaft fuͤr das Wohl der Republik beſorgt.
Die Aldermaͤnner brachten dieß Geſez in Vor-
ſchlag. Es war die gemiſchte Zunft, welche die
Befugnis hinzuſezte. Die andern Zuͤnfte
verwarfen das zwar; aber die Aldermaͤnner
waren nachgebend genug, es gleichwol mit
auf die Rolle ſchreiben zu laſſen. Wir finden
nichts in den Jahrbuͤchern davon, wie die Al-
dermaͤnner, wider die Einrichtung der Re-
publik ſo etwas haben fuͤr ſich thun koͤnnen,
und warum es die Zuͤnfte zugelaſſen haben.
Auf dem Landtage 1723 wurden drey zu
dieſer Zeit gar beruͤhmte Gelehrte, naͤmlich
Sebaſtian Wiſch, Wilibald Knirps, und
Otto Hahnekamm auf die Todtenfackel ange-
klagt; ſie bedienten ſich aber der Befugnis,
und die Entſcheidung ihrer Sache muſte alſo
bis zu dem folgenden Landtage ausgeſezt wer-
den. Sie thaten, die Zwiſchenzeit uͤber, all ihr
moͤgliches um losgeſprochen zu werden. Sie
verlaͤngerten die Anmerkungen, und vermehr-
ten die Regiſter ihrer Buͤcher; ſie lieſſen ſie
praͤchtig drucken, und ſezten ihnen Zuſchriften
vor. Der Name: gewafnete Vorreden,
war zwar damals voͤllig abgekommen; aber,
der
G
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klopstock, Friedrich Gottlieb: Deutsche Gelehrtenrepublik. Hamburg, 1774, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klopstock_gelehrtenrepublik_1774/173>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.