knacken gäbe und sie nicht für kompetente Re- zensenten in ihrem Fache anerkennen wollte, weil sie in praxi selbst noch gar nichts prästirt.
Die Gesetze scheinen auch in der That hierauf hinzudeuten, und eximiren sie als Ge- richtspersonen in manchen Fällen von den Ver- brechen, wie sie denn z. B. ungestraft erwür- gen, mit dem Schwerdte um sich schlagen, mit Keulen niederhauen, verbrennen, säcken, le- bendig begraben, viertheilen und foltern dür- fen; -- lauter grobe Missethaten, die man keinem andern als nur ihnen hingehen läßt. Ja auch in kleineren Vergehungen, und na- mentlich in dem Falle, worin ich mich jezt als Inquisit hier befinde, sprechen sie die Gesetze frei, so erlaubt ihnen die lox 13 § 1. und 2. de iniuriis geradezu diejenigen zu injuriiren, die sie selbst wegen Injurien in ihrem Ge- richtsgarn gefangen halten.
Es ist unglaublich welche Vortheile aus dieser Einrichtung für den Staat fließen könn-
knacken gaͤbe und ſie nicht fuͤr kompetente Re- zenſenten in ihrem Fache anerkennen wollte, weil ſie in praxi ſelbſt noch gar nichts praͤſtirt.
Die Geſetze ſcheinen auch in der That hierauf hinzudeuten, und eximiren ſie als Ge- richtsperſonen in manchen Faͤllen von den Ver- brechen, wie ſie denn z. B. ungeſtraft erwuͤr- gen, mit dem Schwerdte um ſich ſchlagen, mit Keulen niederhauen, verbrennen, ſaͤcken, le- bendig begraben, viertheilen und foltern duͤr- fen; — lauter grobe Miſſethaten, die man keinem andern als nur ihnen hingehen laͤßt. Ja auch in kleineren Vergehungen, und na- mentlich in dem Falle, worin ich mich jezt als Inquiſit hier befinde, ſprechen ſie die Geſetze frei, ſo erlaubt ihnen die lox 13 § 1. und 2. de iniuriis geradezu diejenigen zu injuriiren, die ſie ſelbſt wegen Injurien in ihrem Ge- richtsgarn gefangen halten.
Es iſt unglaublich welche Vortheile aus dieſer Einrichtung fuͤr den Staat fließen koͤnn-
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knacken gaͤbe und ſie nicht fuͤr kompetente Re-
zenſenten in ihrem Fache anerkennen wollte,
weil ſie in praxi ſelbſt noch gar nichts praͤſtirt.
Die Geſetze ſcheinen auch in der That
hierauf hinzudeuten, und eximiren ſie als Ge-
richtsperſonen in manchen Faͤllen von den Ver-
brechen, wie ſie denn z. B. ungeſtraft erwuͤr-
gen, mit dem Schwerdte um ſich ſchlagen, mit
Keulen niederhauen, verbrennen, ſaͤcken, le-
bendig begraben, viertheilen und foltern duͤr-
fen; — lauter grobe Miſſethaten, die man
keinem andern als nur ihnen hingehen laͤßt.
Ja auch in kleineren Vergehungen, und na-
mentlich in dem Falle, worin ich mich jezt als
Inquiſit hier befinde, ſprechen ſie die Geſetze
frei, ſo erlaubt ihnen die lox 13 § 1. und 2.
de iniuriis geradezu diejenigen zu injuriiren,
die ſie ſelbſt wegen Injurien in ihrem Ge-
richtsgarn gefangen halten.
Es iſt unglaublich welche Vortheile aus
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Klingemann, Ernst August Friedrich: Nachtwachen. Penig, 1805, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klingemann_nachtwachen_1805/127>, abgerufen am 24.11.2024.
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