Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592.schen Confession zu wieder sein. Welche Antilogia im grunde nur ein pur lauter zunötigung / vnd droben im 9. cap. Vom rechten verstand der Augspurgischen Confession / notürfftig verantwortet. Die dritte / das im Concordibuch stehet / es sollen darinnen die controuersiae, so nach dem Todt Lutheri fürgefallen / erkleret werden: Vnd werde doch die Sacramentaria controuersia, so sich lange zuuor erhaben / mit ein gezogen. Diese AntilogiaNewstedter Buch pag 295. ist im Concordibuch selbst / in cap. de Coena Domini pag. 292. baldt im anfang desselbigen / da stehet / das es darumb geschehen / dieweil sich nach Lutheri Todt etliche Theologen zu den Sacramentierern gesellen / vnd wieder jhr gewissen die Augspurgische Confession mit gewalt Sacramentirisch machen wöllen / etc. verantwortet. Die vierde Antilogia ist / das im Concordibuch gesagt: das alles darinnen begriffen / was zur Einigkeit diene / vnd man habe doch gleichwol Censuras darüber erfordert. Da heist es: Concordia tempora, & conciliabis scripturas. Solche rede gilt vom Concordibuch / wie es nun publiciert / vnd nicht wie es gewest / da man Censuras darüber erfordert / nach welchem es hernacher in solche form / als es jetzo ist / gebracht worden. Die fünffte / man wolt / das andere Theologen schrifften nach dieser norma sollen examiniret werden / warumb dann nicht auch Lutheri? Darauff ist in cap. 10. de authoritate Lutheri klarer bericht geschehen. Die sechst vnd siebend / von dem verdammen / seyn im 11. cap. von der vnbillichen verdammunge / deutlich verantwortet. Die achte / von der norma der lere / ist in cap. 10. de authoritate Lutheri ab gelchnet. Die neunde / von den Büchern Philippi ist zum theil in praefatione Concordiae, zum theil in den capitibus de vera sententia Augustanae Confessionis, vnd autoritate Luteri, erkleret. Aber schen Confession zu wieder sein. Welche Antilogia im grunde nur ein pur lauter zunoͤtigung / vnd droben im 9. cap. Vom rechten verstand der Augspurgischen Confession / notuͤrfftig verantwortet. Die dritte / das im Concordibuch stehet / es sollen darinnen die controuersiae, so nach dem Todt Lutheri fuͤrgefallen / erkleret werden: Vnd werde doch die Sacramentaria controuersia, so sich lange zuuor erhaben / mit ein gezogen. Diese AntilogiaNewstedter Buch pag 295. ist im Concordibuch selbst / in cap. de Coena Domini pag. 292. baldt im anfang desselbigen / da stehet / das es darumb geschehen / dieweil sich nach Lutheri Todt etliche Theologen zu den Sacramentierern gesellen / vnd wieder jhr gewissen die Augspurgische Confession mit gewalt Sacramentirisch machen woͤllen / etc. verantwortet. Die vierde Antilogia ist / das im Concordibuch gesagt: das alles darinnen begriffen / was zur Einigkeit diene / vnd man habe doch gleichwol Censuras daruͤber erfordert. Da heist es: Concordia tempora, & conciliabis scripturas. Solche rede gilt vom Concordibuch / wie es nun publiciert / vnd nicht wie es gewest / da man Censuras daruͤber erfordert / nach welchem es hernacher in solche form / als es jetzo ist / gebracht worden. Die fuͤnffte / man wolt / das andere Theologen schrifften nach dieser norma sollen examiniret werden / warumb dann nicht auch Lutheri? Darauff ist in cap. 10. de authoritate Lutheri klarer bericht geschehen. Die sechst vnd siebend / von dem verdammen / seyn im 11. cap. von der vnbillichen verdammunge / deutlich verantwortet. Die achte / von der norma der lere / ist in cap. 10. de authoritate Lutheri ab gelchnet. Die neunde / von den Buͤchern Philippi ist zum theil in praefatione Concordiae, zum theil in den capitibus de vera sententia Augustanae Confessionis, vnd autoritate Luteri, erkleret. Aber <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0607" n="294"/> schen Confession zu wieder sein. Welche Antilogia im grunde nur ein pur lauter zunoͤtigung / vnd droben im 9. cap. Vom rechten verstand der Augspurgischen Confession / notuͤrfftig verantwortet.</p> <p>Die dritte / das im Concordibuch stehet / es sollen darinnen die controuersiae, so nach dem Todt Lutheri fuͤrgefallen / erkleret werden: Vnd werde doch die Sacramentaria controuersia, so sich lange zuuor erhaben / mit ein gezogen. 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Darauff ist in cap. 10. de authoritate Lutheri klarer bericht geschehen.</p> <p>Die sechst vnd siebend / von dem verdammen / seyn im 11. cap. von der vnbillichen verdammunge / deutlich verantwortet.</p> <p>Die achte / von der norma der lere / ist in cap. 10. de authoritate Lutheri ab gelchnet.</p> <p>Die neunde / von den Buͤchern Philippi ist zum theil in praefatione Concordiae, zum theil in den capitibus de vera sententia Augustanae Confessionis, vnd autoritate Luteri, erkleret. Aber </p> </div> </body> </text> </TEI> [294/0607]
schen Confession zu wieder sein. Welche Antilogia im grunde nur ein pur lauter zunoͤtigung / vnd droben im 9. cap. Vom rechten verstand der Augspurgischen Confession / notuͤrfftig verantwortet.
Die dritte / das im Concordibuch stehet / es sollen darinnen die controuersiae, so nach dem Todt Lutheri fuͤrgefallen / erkleret werden: Vnd werde doch die Sacramentaria controuersia, so sich lange zuuor erhaben / mit ein gezogen. Diese Antilogia ist im Concordibuch selbst / in cap. de Coena Domini pag. 292. baldt im anfang desselbigen / da stehet / das es darumb geschehen / dieweil sich nach Lutheri Todt etliche Theologen zu den Sacramentierern gesellen / vnd wieder jhr gewissen die Augspurgische Confession mit gewalt Sacramentirisch machen woͤllen / etc. verantwortet.
Newstedter Buch pag 295. Die vierde Antilogia ist / das im Concordibuch gesagt: das alles darinnen begriffen / was zur Einigkeit diene / vnd man habe doch gleichwol Censuras daruͤber erfordert. Da heist es: Concordia tempora, & conciliabis scripturas. Solche rede gilt vom Concordibuch / wie es nun publiciert / vnd nicht wie es gewest / da man Censuras daruͤber erfordert / nach welchem es hernacher in solche form / als es jetzo ist / gebracht worden.
Die fuͤnffte / man wolt / das andere Theologen schrifften nach dieser norma sollen examiniret werden / warumb dann nicht auch Lutheri? Darauff ist in cap. 10. de authoritate Lutheri klarer bericht geschehen.
Die sechst vnd siebend / von dem verdammen / seyn im 11. cap. von der vnbillichen verdammunge / deutlich verantwortet.
Die achte / von der norma der lere / ist in cap. 10. de authoritate Lutheri ab gelchnet.
Die neunde / von den Buͤchern Philippi ist zum theil in praefatione Concordiae, zum theil in den capitibus de vera sententia Augustanae Confessionis, vnd autoritate Luteri, erkleret. Aber
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Zitationshilfe: | Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_widerlegung_1592/607>, abgerufen am 28.07.2024. |