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Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592.

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Zweiffel / ob vnser Kirchen vnd Schulen Lehre / wie sie in der Augspurgischen Confession vnd dem Christlichen Concordibuch fürgetragen / recht sey oder nicht: Sondern wir halten es gentzlich dafür / vnd seindt dessen gewis / das es die vngleugbare Warheit sey. Wöllen sie an jhren bekentnüssen zweiffeln / mögen sie das ohne vns thun / mögen es auch für sich ohne vns verantworten.

Also wann des Gegentheils Concession gelten soll / mußNewstedter Buch. pag. 142. 143. 144. 145. 146. 147. 148. 149. 150. 151. widerlegung der vrsachen / damit das gegenteil sich vntersteht / die Autoritet der Augspur gischen Confession zu vernichtigen. abermals vnwidersprechlich folgen / das sie für jhr theil nicht membra catholicae Ecclesiae seyn / weil es noch am Rechten hangt / oder bey dem Erkendtnüß stehet / ob jhre oder vnsere Lehr der Wartzeit neher sey.

Entlich vnterstehn sie sich vrsachen anzuzeigen / warumb jhres bedünckens / auff die Augspurgische Confession / etc. nicht sonderlich oder viel zu geben sey. Die wöllen wir mit Gottes hülff nach einander besehen.

Die erste vrsach / derwegen sie die Augustanam confessionem vnd derselben Antoritet extenuieren / ist diese: Das sie ein particular bekendtnüß derer Kirchen sey / die sich dazu bekennen / vnd nicht der gantzen Christenheit / derwegen sie auch so viel ansehens nicht haben könne.

Darauff ist vnser Gegenbericht / das wir vns dessen wol zu erinnern / das sie ein particular Confession etlicher / vnd nicht aller Kirchen der gantzen Christenheit sey. Das sie aber darumb nicht solte güldig seyn / gestehen wir jhnen gar nicht. Dann wir dessen gewiß sein / das sie in Gottes Wort starck gegründet / Wie sichs auch durch Gottes gnad bißher auff allen Reichs Tagen vnd Colloquijs erfunden hat. Zu dem haben wir sie niemals für ein allgemeine aller Kirchen / der gantzen Christenheit bekendtnüß außgeben: Sondern für vnser Kirchen vnd Schulen bekendnüß. Wöllen sie nun damit nicht zuthun haben / so bleibet sie vnser Kirchen bekendtnüß einen Weg als den andern.

Zweiffel / ob vnser Kirchen vnd Schulen Lehre / wie sie in der Augspurgischen Confession vnd dem Christlichen Concordibuch fuͤrgetragen / recht sey oder nicht: Sondern wir halten es gentzlich dafuͤr / vnd seindt dessen gewis / das es die vngleugbare Warheit sey. Woͤllen sie an jhren bekentnuͤssen zweiffeln / moͤgen sie das ohne vns thun / moͤgen es auch fuͤr sich ohne vns verantworten.

Also wann des Gegentheils Concession gelten soll / mußNewstedter Buch. pag. 142. 143. 144. 145. 146. 147. 148. 149. 150. 151. widerlegũg der vrsachen / damit das gegenteil sich vntersteht / die Autoritet der Augspur gischen Cõfession zu vernichtigen. abermals vnwidersprechlich folgen / das sie fuͤr jhr theil nicht membra catholicae Ecclesiae seyn / weil es noch am Rechten hangt / oder bey dem Erkendtnuͤß stehet / ob jhre oder vnsere Lehr der Wartzeit neher sey.

Entlich vnterstehn sie sich vrsachen anzuzeigen / warumb jhres beduͤnckens / auff die Augspurgische Confession / etc. nicht sonderlich oder viel zu geben sey. Die woͤllen wir mit Gottes huͤlff nach einander besehen.

Die erste vrsach / derwegen sie die Augustanam confessionem vnd derselben Antoritet extenuieren / ist diese: Das sie ein particular bekendtnuͤß derer Kirchen sey / die sich dazu bekennen / vnd nicht der gantzen Christenheit / derwegen sie auch so viel ansehens nicht haben koͤnne.

Darauff ist vnser Gegenbericht / das wir vns dessen wol zu erinnern / das sie ein particular Confession etlicher / vnd nicht aller Kirchen der gantzen Christenheit sey. Das sie aber darumb nicht solte guͤldig seyn / gestehen wir jhnen gar nicht. Dann wir dessen gewiß sein / das sie in Gottes Wort starck gegruͤndet / Wie sichs auch durch Gottes gnad bißher auff allen Reichs Tagen vnd Colloquijs erfunden hat. Zu dem haben wir sie niemals fuͤr ein allgemeine aller Kirchen / der gantzen Christenheit bekendtnuͤß außgeben: Sondern fuͤr vnser Kirchen vnd Schulen bekendnuͤß. Woͤllen sie nun damit nicht zuthun haben / so bleibet sie vnser Kirchen bekendtnuͤß einen Weg als den andern.

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[248/0515] Zweiffel / ob vnser Kirchen vnd Schulen Lehre / wie sie in der Augspurgischen Confession vnd dem Christlichen Concordibuch fuͤrgetragen / recht sey oder nicht: Sondern wir halten es gentzlich dafuͤr / vnd seindt dessen gewis / das es die vngleugbare Warheit sey. Woͤllen sie an jhren bekentnuͤssen zweiffeln / moͤgen sie das ohne vns thun / moͤgen es auch fuͤr sich ohne vns verantworten. Also wann des Gegentheils Concession gelten soll / muß abermals vnwidersprechlich folgen / das sie fuͤr jhr theil nicht membra catholicae Ecclesiae seyn / weil es noch am Rechten hangt / oder bey dem Erkendtnuͤß stehet / ob jhre oder vnsere Lehr der Wartzeit neher sey. Newstedter Buch. pag. 142. 143. 144. 145. 146. 147. 148. 149. 150. 151. widerlegũg der vrsachen / damit das gegenteil sich vntersteht / die Autoritet der Augspur gischen Cõfession zu vernichtigen. Entlich vnterstehn sie sich vrsachen anzuzeigen / warumb jhres beduͤnckens / auff die Augspurgische Confession / etc. nicht sonderlich oder viel zu geben sey. Die woͤllen wir mit Gottes huͤlff nach einander besehen. Die erste vrsach / derwegen sie die Augustanam confessionem vnd derselben Antoritet extenuieren / ist diese: Das sie ein particular bekendtnuͤß derer Kirchen sey / die sich dazu bekennen / vnd nicht der gantzen Christenheit / derwegen sie auch so viel ansehens nicht haben koͤnne. Darauff ist vnser Gegenbericht / das wir vns dessen wol zu erinnern / das sie ein particular Confession etlicher / vnd nicht aller Kirchen der gantzen Christenheit sey. Das sie aber darumb nicht solte guͤldig seyn / gestehen wir jhnen gar nicht. Dann wir dessen gewiß sein / das sie in Gottes Wort starck gegruͤndet / Wie sichs auch durch Gottes gnad bißher auff allen Reichs Tagen vnd Colloquijs erfunden hat. Zu dem haben wir sie niemals fuͤr ein allgemeine aller Kirchen / der gantzen Christenheit bekendtnuͤß außgeben: Sondern fuͤr vnser Kirchen vnd Schulen bekendnuͤß. Woͤllen sie nun damit nicht zuthun haben / so bleibet sie vnser Kirchen bekendtnuͤß einen Weg als den andern.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_widerlegung_1592/515>, abgerufen am 22.11.2024.