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Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592.

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chen derscheidt der particular Cöfessionen bekentnüssen / vnd der gemeinen Symbolen des Apostolischen / Nicenischen. etc.vnterscheidt auff / vnd als were dieses Buch im Namen vnd von wegen aller Kirchen / oder der gantzen Christenheit auff Erden publicieret / welches doch alles ein lauter erdicht ding vnd Zunötigung ist. Dann das ein vnterscheidt sey zwischen vorermeldten Symbolis der allgemeinen Kirchen / vnd zwischen der Augspurgischen Confession vnd dem Concordibuch / geben wir gerne zu / wissen wol (wie es auch in der Prefation der Churfürsten vnd Stende erwehnet) das die Augspurgische Confession / wie auch diese Wiederholung der bekendtnüß im Contordibuch geschehen / nur vnser Schulen vnd Kirchen bekendtnüß ist / vnd das viel Kirchen sindt in frembden Nationen / welche sich noch dazu nicht bekennen: Wie es jhnen dann auch solcher gestalt nie angesonnen / sondern frey gelassen. Vnsere Schulen vnd Kirchen haben diese Repetition vnd erklerung bedürfft / der einschleichenden Corruptelen wegen / für dieselbigen ist auch diß Buch fürnemlich zusammen getragen. Ist jemandt / der es neben vns brauchen / vnd sich dazu bekennen will / gönnen wir jhm gerne / wöllen auch gerne Christliche Freundschafft vnd einigkeit mit jme halten: Wer es nicht thun / sondern für sich bleiben will / dem stehet es zu seiner verantwortung.

Das ist aber was sonderlichs / das sie schreiben: Die bekendtnüssen Newstedter Buch. pag. 137. Go beyder teil bekentnüs seindt. voces particium litigantinn / vnd ob man aus keins teils bekendtnüs wider dz an der sprechen können.beyder theil / vnser vnd jrer / sein voces partium litigantium, derowegen könne auß eins theils bekentnüß wider das ander nicht gesprochen werden / etc.

Wann deme also / will vnwidersprechlich auff jhrer Seiten folgen / das sie die bestendige vnd gegründete Warheit für sich vnd auff jrem theil nicht haben / oder doch zum wenigsten nochmals vn gewis seyn / ob jhr glaub vnd lehr recht sey oder nicht. Dann wo nicht gewisses san draus gesprochen werden / so können jhre bekendtnüssen auch nicht gewiß vnd recht seyn. Wir gestehen jnen vnsers Theils solcher Concession gar nicht / nemmen sie auch nicht an. Dann wir setzen es / Gott lob / in keinen

chen derscheidt der particular Coͤfessionen bekentnuͤssen / vñ der gemeinẽ Symbolen des Apostolischen / Nicenischẽ. etc.vnterscheidt auff / vnd als were dieses Buch im Namen vnd von wegen aller Kirchen / oder der gantzen Christenheit auff Erden publicieret / welches doch alles ein lauter erdicht ding vnd Zunoͤtigung ist. Dann das ein vnterscheidt sey zwischen vorermeldten Symbolis der allgemeinen Kirchen / vnd zwischen der Augspurgischen Confession vnd dem Concordibuch / geben wir gerne zu / wissen wol (wie es auch in der Prefation der Churfuͤrsten vnd Stende erwehnet) das die Augspurgische Confession / wie auch diese Wiederholung der bekendtnuͤß im Contordibuch geschehen / nur vnser Schulen vnd Kirchen bekendtnuͤß ist / vnd das viel Kirchen sindt in frembden Nationen / welche sich noch dazu nicht bekennen: Wie es jhnen dann auch solcher gestalt nie angesonnen / sondern frey gelassen. Vnsere Schulen vnd Kirchen haben diese Repetition vnd erklerung beduͤrfft / der einschleichenden Corruptelen wegen / fuͤr dieselbigen ist auch diß Buch fuͤrnemlich zusammen getragen. Ist jemandt / der es neben vns brauchen / vnd sich dazu bekennen will / goͤnnen wir jhm gerne / woͤllen auch gerne Christliche Freundschafft vnd einigkeit mit jme halten: Wer es nicht thun / sondern fuͤr sich bleiben will / dem stehet es zu seiner verantwortung.

Das ist aber was sonderlichs / das sie schreiben: Die bekendtnuͤssen Newstedter Buch. pag. 137. Go beyder teil bekentnuͤs seindt. voces particium litigantiñ / vnd ob man aus keins teils bekendtnuͤs wider dz an der sprechen koͤñen.beyder theil / vnser vnd jrer / sein voces partium litigantium, derowegen koͤnne auß eins theils bekentnuͤß wider das ander nicht gesprochen werden / etc.

Wann deme also / will vnwidersprechlich auff jhrer Seiten folgen / das sie die bestendige vnd gegruͤndete Warheit fuͤr sich vnd auff jrem theil nicht haben / oder doch zum wenigsten nochmals vn gewis seyn / ob jhr glaub vnd lehr recht sey oder nicht. Dann wo nicht gewisses san draus gesprochen werden / so koͤnnen jhre bekendtnuͤssen auch nicht gewiß vnd recht seyn. Wir gestehen jnen vnsers Theils solcher Concession gar nicht / nemmen sie auch nicht an. Dann wir setzen es / Gott lob / in keinen

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[0514] chen vnterscheidt auff / vnd als were dieses Buch im Namen vnd von wegen aller Kirchen / oder der gantzen Christenheit auff Erden publicieret / welches doch alles ein lauter erdicht ding vnd Zunoͤtigung ist. Dann das ein vnterscheidt sey zwischen vorermeldten Symbolis der allgemeinen Kirchen / vnd zwischen der Augspurgischen Confession vnd dem Concordibuch / geben wir gerne zu / wissen wol (wie es auch in der Prefation der Churfuͤrsten vnd Stende erwehnet) das die Augspurgische Confession / wie auch diese Wiederholung der bekendtnuͤß im Contordibuch geschehen / nur vnser Schulen vnd Kirchen bekendtnuͤß ist / vnd das viel Kirchen sindt in frembden Nationen / welche sich noch dazu nicht bekennen: Wie es jhnen dann auch solcher gestalt nie angesonnen / sondern frey gelassen. Vnsere Schulen vnd Kirchen haben diese Repetition vnd erklerung beduͤrfft / der einschleichenden Corruptelen wegen / fuͤr dieselbigen ist auch diß Buch fuͤrnemlich zusammen getragen. Ist jemandt / der es neben vns brauchen / vnd sich dazu bekennen will / goͤnnen wir jhm gerne / woͤllen auch gerne Christliche Freundschafft vnd einigkeit mit jme halten: Wer es nicht thun / sondern fuͤr sich bleiben will / dem stehet es zu seiner verantwortung. derscheidt der particular Coͤfessionen bekentnuͤssen / vñ der gemeinẽ Symbolen des Apostolischen / Nicenischẽ. etc. Das ist aber was sonderlichs / das sie schreiben: Die bekendtnuͤssen beyder theil / vnser vnd jrer / sein voces partium litigantium, derowegen koͤnne auß eins theils bekentnuͤß wider das ander nicht gesprochen werden / etc. Newstedter Buch. pag. 137. Go beyder teil bekentnuͤs seindt. voces particium litigantiñ / vnd ob man aus keins teils bekendtnuͤs wider dz an der sprechen koͤñen. Wann deme also / will vnwidersprechlich auff jhrer Seiten folgen / das sie die bestendige vnd gegruͤndete Warheit fuͤr sich vnd auff jrem theil nicht haben / oder doch zum wenigsten nochmals vn gewis seyn / ob jhr glaub vnd lehr recht sey oder nicht. Dann wo nicht gewisses san draus gesprochen werden / so koͤnnen jhre bekendtnuͤssen auch nicht gewiß vnd recht seyn. Wir gestehen jnen vnsers Theils solcher Concession gar nicht / nemmen sie auch nicht an. Dann wir setzen es / Gott lob / in keinen

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_widerlegung_1592/514>, abgerufen am 22.11.2024.