Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.tischen vnd Apostolische lehre / auch die Augspurgische Confession vndAnno 1561. Apologia / Catechismum Lutheri / die Kirchenordnung zu Bremen Anno 34. vnd denn durch etliche der Augspurgischen Consession verwandte Chur vnd Fürsten abschied zu Franckfurt Anno 58. auffgerichtet / weder in lehre noch Ceremonien enderung fürgenommen / noch geduldet / auch darüber mit allem gebürendem ernst zuhalten / vnd fleissig auffsehen zuhaben / das dem zuwider keine widerwertige lehre eingefüret werden solle / mit der fernern anzeige / das ohne blutvergiessen / vnd vntergang der Stad Bremen keine verenderung deß jetzigen Regiements daselbst köndte fürgenommen werden / vnd denn die ausgewichene diese vnd andere vmbstende auff Väterliche / allergnedigste / gnedigste / gnedige / günstige vnd fleissige ermanung / vnd erinnerung der Keyserlichen Maiestet / der Herrn Commissarien / Churfürsten / vnd Fürsten / auch Thumbcapitels / vnd der Subdelegirten zu gemüt geführet / vnd als Christliche friedliebende Leute den gemeinen nutz / vnd wolfahrt jhres Vaterlandes mehr denn jhren eigen nutz vnd stand angesehen / auch vngern zu einigem vnraht / verderb vnd vntergang jhres Vaterlandes vrsach geben wolten / so haben sie dennoch anfenglich obberürte erklerung / vnd erbieten der Religion halben im namen Gottes angenommen / der zuuersicht / das dem also im werck in Kirchen vnd Schulen werde nachgesetzt werden. Vnd ist hiebey abgeredt vnd verabscheidet / da künfftig ein oder mehr Prediger / oder Schulmeister in der Stad Bremen / vnd in jhren gebieten / ausserhalb der Stad befunden würden / die sich obermelter Augspurgischen Confession / Apologia / Catechismo Lutheri / Bremischen Kirchenordnung / vnd Franckfurtischem Anno 58. auffgerichtem abschiede vngemeß / vnd wiederwertig in jhren predigten vnd lehren verhalten / oder wiederwertige opiniones vnd secten / wie die namen haben möchten / einfüren wolten / das der Rhat zu Bremen sol / so bald er es berichtet / den oder die / so schuldig befunden werden aus der Stad zu Bremen / vnd jhren gebieten abschaffen / damit auch menniglich dessen wissenschafft / vnd sich nicht zu entschüldigen habe / so sol derwegen vom Rhat zu Bremen ein öffentlich Edict angeschlagen werden / doch hiemit den ordinarijs collatoribus der Kirchen jhr ius conferendi vorbehalten. OB aber vnd wie diesem im namen Keyserlicher Maiestet / der Chur vnd Fürsten gegebenem / angenommenem / vnd bewilligtem abschied nachgesetzet vnd gelebet werde / zeiget leider die erbermliche erfahrung / Da nu die Stad Bremen mit dem Caluinismo grewlich beschmeisset / vnd von Christophoro Bezelio, der von Wittenberg aus dem Chur vnd Fürstenthumb Sachsen / seines Sacramentirischen / Zwinglischen / Caluinischen jrrthumbs vnd schwarms halben tischen vnd Apostolische lehre / auch die Augspurgische Confession vndAnno 1561. Apologia / Catechismum Lutheri / die Kirchenordnung zu Bremen Anno 34. vnd denn durch etliche der Augspurgischen Consession verwandte Chur vnd Fürsten abschied zu Franckfurt Anno 58. auffgerichtet / weder in lehre noch Ceremonien enderung fürgenommen / noch geduldet / auch darüber mit allem gebürendem ernst zuhalten / vnd fleissig auffsehen zuhaben / das dem zuwider keine widerwertige lehre eingefüret werden solle / mit der fernern anzeige / das ohne blutvergiessen / vnd vntergang der Stad Bremen keine verenderung deß jetzigen Regiements daselbst köndte fürgenommen werden / vnd denn die ausgewichene diese vnd andere vmbstende auff Väterliche / allergnedigste / gnedigste / gnedige / günstige vnd fleissige ermanung / vnd erinnerung der Keyserlichen Maiestet / der Herrn Commissarien / Churfürsten / vnd Fürsten / auch Thumbcapitels / vnd der Subdelegirten zu gemüt geführet / vnd als Christliche friedliebende Leute den gemeinen nutz / vnd wolfahrt jhres Vaterlandes mehr denn jhren eigen nutz vnd stand angesehen / auch vngern zu einigem vnraht / verderb vnd vntergang jhres Vaterlandes vrsach geben wolten / so haben sie dennoch anfenglich obberürte erklerung / vnd erbieten der Religion halben im namen Gottes angenommen / der zuuersicht / das dem also im werck in Kirchen vnd Schulen werde nachgesetzt werden. Vnd ist hiebey abgeredt vnd verabscheidet / da künfftig ein oder mehr Prediger / oder Schulmeister in der Stad Bremen / vnd in jhren gebieten / ausserhalb der Stad befunden würden / die sich obermelter Augspurgischen Confession / Apologia / Catechismo Lutheri / Bremischen Kirchenordnung / vnd Franckfurtischem Anno 58. auffgerichtem abschiede vngemeß / vnd wiederwertig in jhren predigten vnd lehren verhalten / oder wiederwertige opiniones vnd secten / wie die namen haben möchten / einfüren wolten / das der Rhat zu Bremen sol / so bald er es berichtet / den oder die / so schuldig befunden werden aus der Stad zu Bremen / vnd jhren gebieten abschaffen / damit auch menniglich dessen wissenschafft / vnd sich nicht zu entschüldigen habe / so sol derwegen vom Rhat zu Bremen ein öffentlich Edict angeschlagen werden / doch hiemit den ordinarijs collatoribus der Kirchen jhr ius conferendi vorbehalten. 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Vnd ist hiebey abgeredt vnd verabscheidet / da künfftig ein oder mehr Prediger / oder Schulmeister in der Stad Bremen / vnd in jhren gebieten / ausserhalb der Stad befunden würden / die sich obermelter Augspurgischen Confession / Apologia / Catechismo Lutheri / Bremischen Kirchenordnung / vnd Franckfurtischem Anno 58. auffgerichtem abschiede vngemeß / vnd wiederwertig in jhren predigten vnd lehren verhalten / oder wiederwertige opiniones vnd secten / wie die namen haben möchten / einfüren wolten / das der Rhat zu Bremen sol / so bald er es berichtet / den oder die / so schuldig befunden werden aus der Stad zu Bremen / vnd jhren gebieten abschaffen / damit auch menniglich dessen wissenschafft / vnd sich nicht zu entschüldigen habe / so sol derwegen vom Rhat zu Bremen ein öffentlich Edict angeschlagen werden / doch hiemit den ordinarijs collatoribus der Kirchen jhr ius conferendi vorbehalten.</p> <p>OB aber vnd wie diesem im namen Keyserlicher Maiestet / der Chur vnd Fürsten gegebenem / angenommenem / vnd bewilligtem abschied nachgesetzet vnd gelebet werde / zeiget leider die erbermliche erfahrung / Da nu die Stad Bremen mit dem Caluinismo grewlich beschmeisset / vnd von Christophoro Bezelio, der von Wittenberg aus dem Chur vnd Fürstenthumb Sachsen / seines Sacramentirischen / Zwinglischen / Caluinischen jrrthumbs vnd schwarms halben </p> </div> </body> </text> </TEI> [479/0495]
tischen vnd Apostolische lehre / auch die Augspurgische Confession vnd Apologia / Catechismum Lutheri / die Kirchenordnung zu Bremen Anno 34. vnd denn durch etliche der Augspurgischen Consession verwandte Chur vnd Fürsten abschied zu Franckfurt Anno 58. auffgerichtet / weder in lehre noch Ceremonien enderung fürgenommen / noch geduldet / auch darüber mit allem gebürendem ernst zuhalten / vnd fleissig auffsehen zuhaben / das dem zuwider keine widerwertige lehre eingefüret werden solle / mit der fernern anzeige / das ohne blutvergiessen / vnd vntergang der Stad Bremen keine verenderung deß jetzigen Regiements daselbst köndte fürgenommen werden / vnd denn die ausgewichene diese vnd andere vmbstende auff Väterliche / allergnedigste / gnedigste / gnedige / günstige vnd fleissige ermanung / vnd erinnerung der Keyserlichen Maiestet / der Herrn Commissarien / Churfürsten / vnd Fürsten / auch Thumbcapitels / vnd der Subdelegirten zu gemüt geführet / vnd als Christliche friedliebende Leute den gemeinen nutz / vnd wolfahrt jhres Vaterlandes mehr denn jhren eigen nutz vnd stand angesehen / auch vngern zu einigem vnraht / verderb vnd vntergang jhres Vaterlandes vrsach geben wolten / so haben sie dennoch anfenglich obberürte erklerung / vnd erbieten der Religion halben im namen Gottes angenommen / der zuuersicht / das dem also im werck in Kirchen vnd Schulen werde nachgesetzt werden. Vnd ist hiebey abgeredt vnd verabscheidet / da künfftig ein oder mehr Prediger / oder Schulmeister in der Stad Bremen / vnd in jhren gebieten / ausserhalb der Stad befunden würden / die sich obermelter Augspurgischen Confession / Apologia / Catechismo Lutheri / Bremischen Kirchenordnung / vnd Franckfurtischem Anno 58. auffgerichtem abschiede vngemeß / vnd wiederwertig in jhren predigten vnd lehren verhalten / oder wiederwertige opiniones vnd secten / wie die namen haben möchten / einfüren wolten / das der Rhat zu Bremen sol / so bald er es berichtet / den oder die / so schuldig befunden werden aus der Stad zu Bremen / vnd jhren gebieten abschaffen / damit auch menniglich dessen wissenschafft / vnd sich nicht zu entschüldigen habe / so sol derwegen vom Rhat zu Bremen ein öffentlich Edict angeschlagen werden / doch hiemit den ordinarijs collatoribus der Kirchen jhr ius conferendi vorbehalten.
Anno 1561. OB aber vnd wie diesem im namen Keyserlicher Maiestet / der Chur vnd Fürsten gegebenem / angenommenem / vnd bewilligtem abschied nachgesetzet vnd gelebet werde / zeiget leider die erbermliche erfahrung / Da nu die Stad Bremen mit dem Caluinismo grewlich beschmeisset / vnd von Christophoro Bezelio, der von Wittenberg aus dem Chur vnd Fürstenthumb Sachsen / seines Sacramentirischen / Zwinglischen / Caluinischen jrrthumbs vnd schwarms halben
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Zitationshilfe: | Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584, S. 479. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_historia_1584/495>, abgerufen am 16.02.2025. |