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Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.

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gestrafft vnd verworffen. Darumb er auch jetzund / dieweil er vonAnno 1561. newen in vnsere Kirchen mit gewalt einreisset / ausdrücklich vnd in specie, von allen / die nicht für Sacramentirer wollen gehalten sein / muß verworffen werden. Vnd muß dagegen die rechte lehre / wie sie in den worten Christi vnd Schmalkaldischen Artickeln deutlich erkleret ist / bekand werden. Nemlich / das im heiligen Abendmal / wo das nach Christi einsetzung gehalten wird / brod vnd wein / sey der ware leib vnd blut Christi / welcher leib Christi zugleich an vielen örtern / wo das Abendmal gehalten / allhie auff Erden wesentlich gegenwertig sey / vnd nicht allein geistlich mit dem glauben / sondern auch leiblich mit dem munde empfangen werde / nicht allein von den frommen zu jhrem trost / sondern auch von den bösen Christen zu jhrem gericht / etc.

SO viel sey von dem Naumburgischen Chur vnd Fürstentage / wieder deß vnwarhafftigen Wolffij / vnd dergleichen gesellen nichtiges fürgeben / kürtzlich gesagt.

VNd haben sich hernach die Chur vnd Fürsten gegeneinanderDer Chur vnd Fürsten wechselschrifften / vnd erklerunge / das sie nicht wollen / sollen / noch können Caluinische schwermerey billichen. offtmals erkleret / das sieder Zwinglischen lehre nicht raum noch statt geben können / in massen auch deß Churfürsten zu Sachsen an Landgraffen zu Hessen freundliche schreiben zum öfftern bezeugen / insonderheit da angezeiget wird / das sich die jenigen / so deß Zwinglij meinung vom hochwirdigen Sacrament anhengig / auff den zu Augspurg im 30. jahr gehaltenen Reichstage / sich selbst von der Confession / so der Landgraff vnd die andern Chur vnd Fürsten vnd Städte / damals der Keyserlichen Maiestet vbergeben / abgesondert / vnd eine sonderliche Confession vberantwortet / wie denn auch die Theologi zu Zürch / mit denen Caluinus sich verglichen / in jhrem bedencken / so sie dem Landgraffen auff deß Illyrici schrifften deß Synodi halben zugeschickt / öffentlich bekennen / das sie die Augspurgische Confession nicht annemen können.

SO schreiben auch Pfaltzgraff Wolffgang / vnd Hertzog Christoff zu Wirtenberg an Pfaltzgraffen Friedrichen Churfürsten / vnd an Landgraffen zu Hessen / das sie den verdacht der Zwinglianischen / vnd Caluinischen secten auff sich nicht kommen / noch liegen lassen wollen / denn sie wollen Menschlich gutdüncken nicht vber Gottes wort setzen.

VNd weil sie befinden / das die Zwinglische opinion von dem Nachtmal Christi ein jrrige meinung sey / vnd falle von einem jrrthumb zum andern / hiergegen aber die Augspurgische Confession in diesem / wie auch in andern Artickeln / der Göttlichen schrifft gemeß sey / so wollen sie sich durch den wind der Sophistischen fleischlichen gedancken / Caluini / Bullingeri vnd dergleichen / von der erkandten / vnd durch die heilige Schrifft bewerten warheit nicht abfüren lassen.

gestrafft vnd verworffen. Darumb er auch jetzund / dieweil er vonAnno 1561. newen in vnsere Kirchen mit gewalt einreisset / ausdrücklich vnd in specie, von allen / die nicht für Sacramentirer wollen gehalten sein / muß verworffen werden. Vnd muß dagegen die rechte lehre / wie sie in den worten Christi vnd Schmalkaldischen Artickeln deutlich erkleret ist / bekand werden. Nemlich / das im heiligen Abendmal / wo das nach Christi einsetzung gehalten wird / brod vnd wein / sey der ware leib vnd blut Christi / welcher leib Christi zugleich an vielen örtern / wo das Abendmal gehalten / allhie auff Erden wesentlich gegenwertig sey / vnd nicht allein geistlich mit dem glauben / sondern auch leiblich mit dem munde empfangen werde / nicht allein von den frommen zu jhrem trost / sondern auch von den bösen Christen zu jhrem gericht / etc.

SO viel sey von dem Naumburgischen Chur vnd Fürstentage / wieder deß vnwarhafftigen Wolffij / vnd dergleichen gesellen nichtiges fürgeben / kürtzlich gesagt.

VNd haben sich hernach die Chur vnd Fürsten gegeneinanderDer Chur vnd Fürsten wechselschrifften / vnd erklerunge / das sie nicht wollen / sollen / noch können Caluinische schwermerey billichẽ. offtmals erkleret / das sieder Zwinglischen lehre nicht raum noch statt geben können / in massen auch deß Churfürsten zu Sachsen an Landgraffen zu Hessen freundliche schreiben zum öfftern bezeugen / insonderheit da angezeiget wird / das sich die jenigen / so deß Zwinglij meinung vom hochwirdigen Sacrament anhengig / auff den zu Augspurg im 30. jahr gehaltenen Reichstage / sich selbst von der Confession / so der Landgraff vnd die andern Chur vnd Fürsten vnd Städte / damals der Keyserlichen Maiestet vbergeben / abgesondert / vnd eine sonderliche Confession vberantwortet / wie denn auch die Theologi zu Zürch / mit denen Caluinus sich verglichen / in jhrem bedencken / so sie dem Landgraffen auff deß Illyrici schrifften deß Synodi halben zugeschickt / öffentlich bekennen / das sie die Augspurgische Confession nicht annemen können.

SO schreiben auch Pfaltzgraff Wolffgang / vñ Hertzog Christoff zu Wirtenberg an Pfaltzgraffen Friedrichen Churfürsten / vnd an Landgraffen zu Hessen / das sie den verdacht der Zwinglianischen / vnd Caluinischen secten auff sich nicht kommen / noch liegen lassen wollen / denn sie wollen Menschlich gutdüncken nicht vber Gottes wort setzen.

VNd weil sie befinden / das die Zwinglische opinion von dem Nachtmal Christi ein jrrige meinung sey / vnd falle von einem jrrthumb zum andern / hiergegen aber die Augspurgische Confession in diesem / wie auch in andern Artickeln / der Göttlichen schrifft gemeß sey / so wollen sie sich durch den wind der Sophistischen fleischlichẽ gedancken / Caluini / Bullingeri vnd dergleichen / von der erkandten / vñ durch die heilige Schrifft bewerten warheit nicht abfüren lassen.

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[455/NaN] gestrafft vnd verworffen. Darumb er auch jetzund / dieweil er von newen in vnsere Kirchen mit gewalt einreisset / ausdrücklich vnd in specie, von allen / die nicht für Sacramentirer wollen gehalten sein / muß verworffen werden. Vnd muß dagegen die rechte lehre / wie sie in den worten Christi vnd Schmalkaldischen Artickeln deutlich erkleret ist / bekand werden. Nemlich / das im heiligen Abendmal / wo das nach Christi einsetzung gehalten wird / brod vnd wein / sey der ware leib vnd blut Christi / welcher leib Christi zugleich an vielen örtern / wo das Abendmal gehalten / allhie auff Erden wesentlich gegenwertig sey / vnd nicht allein geistlich mit dem glauben / sondern auch leiblich mit dem munde empfangen werde / nicht allein von den frommen zu jhrem trost / sondern auch von den bösen Christen zu jhrem gericht / etc. Anno 1561. SO viel sey von dem Naumburgischen Chur vnd Fürstentage / wieder deß vnwarhafftigen Wolffij / vnd dergleichen gesellen nichtiges fürgeben / kürtzlich gesagt. VNd haben sich hernach die Chur vnd Fürsten gegeneinander offtmals erkleret / das sieder Zwinglischen lehre nicht raum noch statt geben können / in massen auch deß Churfürsten zu Sachsen an Landgraffen zu Hessen freundliche schreiben zum öfftern bezeugen / insonderheit da angezeiget wird / das sich die jenigen / so deß Zwinglij meinung vom hochwirdigen Sacrament anhengig / auff den zu Augspurg im 30. jahr gehaltenen Reichstage / sich selbst von der Confession / so der Landgraff vnd die andern Chur vnd Fürsten vnd Städte / damals der Keyserlichen Maiestet vbergeben / abgesondert / vnd eine sonderliche Confession vberantwortet / wie denn auch die Theologi zu Zürch / mit denen Caluinus sich verglichen / in jhrem bedencken / so sie dem Landgraffen auff deß Illyrici schrifften deß Synodi halben zugeschickt / öffentlich bekennen / das sie die Augspurgische Confession nicht annemen können. Der Chur vnd Fürsten wechselschrifften / vnd erklerunge / das sie nicht wollen / sollen / noch können Caluinische schwermerey billichẽ. SO schreiben auch Pfaltzgraff Wolffgang / vñ Hertzog Christoff zu Wirtenberg an Pfaltzgraffen Friedrichen Churfürsten / vnd an Landgraffen zu Hessen / das sie den verdacht der Zwinglianischen / vnd Caluinischen secten auff sich nicht kommen / noch liegen lassen wollen / denn sie wollen Menschlich gutdüncken nicht vber Gottes wort setzen. VNd weil sie befinden / das die Zwinglische opinion von dem Nachtmal Christi ein jrrige meinung sey / vnd falle von einem jrrthumb zum andern / hiergegen aber die Augspurgische Confession in diesem / wie auch in andern Artickeln / der Göttlichen schrifft gemeß sey / so wollen sie sich durch den wind der Sophistischen fleischlichẽ gedancken / Caluini / Bullingeri vnd dergleichen / von der erkandten / vñ durch die heilige Schrifft bewerten warheit nicht abfüren lassen.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584, S. 455. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_historia_1584/471>, abgerufen am 22.11.2024.