Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.gen meinung vom H. Abendmal deß HERRN / der Kirchen dienerAnno 1561. zur Clausenburg) vnd breuissima confessio de coena Domini Ecclesiarum Saxonicarum, & coniunctarum in Transsyluania, Das ist / kurtze bekenntniß vom H. Abendmal der Sächsischen Kirchen / vnd die der zugethanen in Siebenbürgen. Vnd fürs erste / fügen wir euch zuwissen / daß auch in diesem jahr im Hornung / eben von disem deß HERRN Abendmals streit / welchen der leidige Teuffel in der Statt Bremen erreget / vnd von dannen denselben durch gantz Sachsen außzubreiten sich vnterstanden / eine versamlung der fürnembsten Superintendenten / in Vnter-Sachsen / in der Statt Braunschweig sey gehalten worden / in welcher die jrrthumb vnd grewel der Sacramentirer / vom heiligen Abendmal / verworffen vnd verdampt worden sind / vnd die ware bekenntniß widerholet / auch die meinung vnd jnnhalt deß zehenden Artickels / in der Augspurgischen Confession Christlich vnd kürtzlich ist erklert worden / welche vberein kompt mit der allgemeinen bekenntniß / aller der Seestett / welche vom Fluß Weser / der für der Statt Bre men vorüber fleußt / biß an die eusserste Grentze deß Pommerlandes / Nemlich / biß an das Wasser Wixel / sich an einander 105. Deutscher meilwegs lang erstrecken. An disem gantzen theil deß Deutsch lands / wird eben die Lehre von Gott / zu dieser zeit geprediget vnd fort gepflantzet / in allen Kirchen vnd Schulen / ohn alle vneinigkeit vnd zwytracht / die mit ewer Lehr vnd bekenntniß gleichstimmig / beydes / was anlanget die andern Artickel vnsers Glaubens / vnd auch diesen Artickel deß HERRN Abendmals betreffend. Denn diese Kirchen behalten schlecht vnnd recht die Wort der eynsetzung deß Abendmals / von Christo verordnet / wie sie eigentlich vnd schlecht für sich lauten / vnd die erklerung deß Apostels Pauli / vnd D. Lutheri / welche er / beyde in seim bekenntniß / vnd in andern seinen Schrifften wider die Sacramentschänder / welche im andern Wittenbergischen theil stehen / weitleufftig erkleret hat / vnd gantz kurtz vnd deutlich in Artickeln deß grossen Synodi vnserer Kirchen / welcher zu Schmal- gen meinung vom H. Abendmal deß HERRN / der Kirchen dienerAnno 1561. zur Clausenburg) vnd breuissima confessio de coena Domini Ecclesiarum Saxonicarum, & coniunctarum in Transsyluania, Das ist / kurtze bekenntniß vom H. Abendmal der Sächsischen Kirchen / vnd die der zugethanen in Siebenbürgen. Vnd fürs erste / fügen wir euch zuwissen / daß auch in diesem jahr im Hornung / eben võ disem deß HERRN Abendmals streit / welchen der leidige Teuffel in der Statt Bremen erreget / vnd von dannen denselben durch gantz Sachsen außzubreitẽ sich vnterstanden / eine versamlung der fürnembstẽ Superintendentẽ / in Vnter-Sachsen / in der Statt Braunschweig sey gehalten worden / in welcher die jrrthumb vnd grewel der Sacramentirer / vom heiligen Abendmal / verworffen vnd verdampt worden sind / vnd die ware bekeñtniß widerholet / auch die meinung vñ jnnhalt deß zehenden Artickels / in der Augspurgischen Confession Christlich vñ kürtzlich ist erklert wordẽ / welche vberein kompt mit der allgemeinen bekeñtniß / aller der Seestett / welche vom Fluß Weser / der für der Statt Bre men vorüber fleußt / biß an die eusserste Grentze deß Pom̃erlandes / Nemlich / biß an das Wasser Wixel / sich an einander 105. Deutscher meilwegs lang erstrecken. An disem gantzen theil deß Deutsch lands / wird eben die Lehre von Gott / zu dieser zeit geprediget vñ fort gepflantzet / in allen Kirchen vñ Schulen / ohn alle vneinigkeit vnd zwytracht / die mit ewer Lehr vnd bekenntniß gleichstimmig / beydes / was anlanget die andern Artickel vnsers Glaubens / vnd auch diesen Artickel deß HERRN Abendmals betreffend. Denn diese Kirchen behalten schlecht vnnd recht die Wort der eynsetzung deß Abendmals / von Christo verordnet / wie sie eigentlich vnd schlecht für sich lauten / vnd die erklerung deß Apostels Pauli / vnd D. Lutheri / welche er / beyde in seim bekenntniß / vñ in andern seinen Schrifften wider die Sacramentschänder / welche im andern Wittenbergischẽ theil stehen / weitleufftig erkleret hat / vnd gantz kurtz vnd deutlich in Artickeln deß grossen Synodi vnserer Kirchẽ / welcher zu Schmal- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0719" n="703"/> gen meinung vom H. Abendmal deß HERRN / der Kirchen diener<note place="right">Anno 1561.</note> zur Clausenburg) vnd breuissima confessio de coena Domini Ecclesiarum Saxonicarum, & coniunctarum in Transsyluania, Das ist / kurtze bekenntniß vom H. Abendmal der Sächsischen Kirchen / vnd die der zugethanen in Siebenbürgen.</p> <p>Vnd fürs erste / fügen wir euch zuwissen / daß auch in diesem jahr im Hornung / eben võ disem deß HERRN Abendmals streit / welchen der leidige Teuffel in der Statt Bremen erreget / vnd von dannen denselben durch gantz Sachsen außzubreitẽ sich vnterstanden / eine versamlung der fürnembstẽ Superintendentẽ / in Vnter-Sachsen / in der Statt Braunschweig sey gehalten worden / in welcher die jrrthumb vnd grewel der Sacramentirer / vom heiligen Abendmal / verworffen vnd verdampt worden sind / vnd die ware bekeñtniß widerholet / auch die meinung vñ jnnhalt deß zehenden Artickels / in der Augspurgischen Confession Christlich vñ kürtzlich ist erklert wordẽ / welche vberein kompt mit der allgemeinen bekeñtniß / aller der Seestett / welche vom Fluß Weser / der für der Statt Bre men vorüber fleußt / biß an die eusserste Grentze deß Pom̃erlandes / Nemlich / biß an das Wasser Wixel / sich an einander 105. Deutscher meilwegs lang erstrecken. An disem gantzen theil deß Deutsch lands / wird eben die Lehre von Gott / zu dieser zeit geprediget vñ fort gepflantzet / in allen Kirchen vñ Schulen / ohn alle vneinigkeit vnd zwytracht / die mit ewer Lehr vnd bekenntniß gleichstimmig / beydes / was anlanget die andern Artickel vnsers Glaubens / vnd auch diesen Artickel deß HERRN Abendmals betreffend. Denn diese Kirchen behalten schlecht vnnd recht die Wort der eynsetzung deß Abendmals / von Christo verordnet / wie sie eigentlich vnd schlecht für sich lauten / vnd die erklerung deß Apostels Pauli / vnd D. Lutheri / welche er / beyde in seim bekenntniß / vñ in andern seinen Schrifften wider die Sacramentschänder / welche im andern Wittenbergischẽ theil stehen / weitleufftig erkleret hat / vnd gantz kurtz vnd deutlich in Artickeln deß grossen Synodi vnserer Kirchẽ / welcher zu Schmal- </p> </div> </body> </text> </TEI> [703/0719]
gen meinung vom H. Abendmal deß HERRN / der Kirchen diener zur Clausenburg) vnd breuissima confessio de coena Domini Ecclesiarum Saxonicarum, & coniunctarum in Transsyluania, Das ist / kurtze bekenntniß vom H. Abendmal der Sächsischen Kirchen / vnd die der zugethanen in Siebenbürgen.
Anno 1561. Vnd fürs erste / fügen wir euch zuwissen / daß auch in diesem jahr im Hornung / eben võ disem deß HERRN Abendmals streit / welchen der leidige Teuffel in der Statt Bremen erreget / vnd von dannen denselben durch gantz Sachsen außzubreitẽ sich vnterstanden / eine versamlung der fürnembstẽ Superintendentẽ / in Vnter-Sachsen / in der Statt Braunschweig sey gehalten worden / in welcher die jrrthumb vnd grewel der Sacramentirer / vom heiligen Abendmal / verworffen vnd verdampt worden sind / vnd die ware bekeñtniß widerholet / auch die meinung vñ jnnhalt deß zehenden Artickels / in der Augspurgischen Confession Christlich vñ kürtzlich ist erklert wordẽ / welche vberein kompt mit der allgemeinen bekeñtniß / aller der Seestett / welche vom Fluß Weser / der für der Statt Bre men vorüber fleußt / biß an die eusserste Grentze deß Pom̃erlandes / Nemlich / biß an das Wasser Wixel / sich an einander 105. Deutscher meilwegs lang erstrecken. An disem gantzen theil deß Deutsch lands / wird eben die Lehre von Gott / zu dieser zeit geprediget vñ fort gepflantzet / in allen Kirchen vñ Schulen / ohn alle vneinigkeit vnd zwytracht / die mit ewer Lehr vnd bekenntniß gleichstimmig / beydes / was anlanget die andern Artickel vnsers Glaubens / vnd auch diesen Artickel deß HERRN Abendmals betreffend. Denn diese Kirchen behalten schlecht vnnd recht die Wort der eynsetzung deß Abendmals / von Christo verordnet / wie sie eigentlich vnd schlecht für sich lauten / vnd die erklerung deß Apostels Pauli / vnd D. Lutheri / welche er / beyde in seim bekenntniß / vñ in andern seinen Schrifften wider die Sacramentschänder / welche im andern Wittenbergischẽ theil stehen / weitleufftig erkleret hat / vnd gantz kurtz vnd deutlich in Artickeln deß grossen Synodi vnserer Kirchẽ / welcher zu Schmal-
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Zitationshilfe: | Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 703. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/719>, abgerufen am 15.08.2024. |