Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

Bild:
<< vorherige Seite

girten Anno 1561.zu gemüt geführet / vnd als Christliche friedliebende Leut den gemeinen nutz / vnnd wolfart jhres Vatterlandes mehr denn jhren eigen nutz vnd stand angesehen / auch vngern zu einigem vnraht / verderb vnd vntergang jres Vatterlandes vrsach geben wolten / so haben sie dennoch anfenglich obberürte erklerung / vnd erbieten der Religion halben im Namen Gottes angenommen / der zuversicht / daß dem also im werck in Kirchen vnd Schulen werde nachgesetzt werden. Vnd ist hiebey abgeredt vnd verabscheidet / da künfftig ein oder mehr Prediger / oder Schulmeister in der Statt Bremen / vnd in jren Gebieten / ausserhalb der Statt befunden würden / die sich obermelter Augspurgischen Confession / Apologia / Catechismo Lutheri / Bremischen Kirchenordnung / vnd Franckfurtischem Anno 58. auffgerichtem Abschiede vngemeß / vnd widerwertig in jren predigten vnd lehren verhalten / oder widerwertige opiniones vnd secten / wie die namen haben möchten / eynführen wolten / daß der Raht zu Bremen sol / so bald er es berichtet / den oder die / so schuldig befunden werden / auß der Statt zu Bremen / vnd jren Gebieten abschaffen / darmit auch menniglich dessen wissenschafft / vnnd sich nicht zu entschüldigen habe / so sol derwegen vom Raht zu Bremen ein öffentlich Edict angeschlagen werden / doch hiemit den ordinarijs collatoribus der Kirchen jhr ius conferendi vorbehalten.

Ob aber vnnd wie diesem im namen Keyserlicher Maiestet / der Chur vnd Fürsten gegebenem / angenommenem / vnd bewilligtem Abschied nachgesetzt vnd gelebet werde / zeiget leider die erbermliche erfahrung / Da nu die Statt Bremen mit dem Caluinismo grewlich beschmeisset / vnd von Christophoro Pezelio, der von Wittenberg auß dem Chur vnd Fürstenthumb Sachsen / seines Sacramentirischen / Zwinglischen / Caluinischen jrrthumbs vnnd schwarms halben verwiesen / vnd ein Eyd gethan hat / sich zu den Sacramentirern ferrner nicht zu gesellen / noch sich wider die Kirchen in Sachsen brauchen zu lassen: Nun aber von denen in Bremen zum Prediger öffentlich bestalt / vnd angenommen / auff ein newes mit pre-

girten Anno 1561.zu gemüt geführet / vnd als Christliche friedliebende Leut den gemeinen nutz / vnnd wolfart jhres Vatterlandes mehr denn jhren eigen nutz vñ stand angesehen / auch vngern zu einigem vnraht / verderb vnd vntergang jres Vatterlandes vrsach geben wolten / so haben sie dennoch anfenglich obberürte erklerung / vñ erbieten der Religion halben im Namen Gottes angenommen / der zuversicht / daß dem also im werck in Kirchen vnd Schulen werde nachgesetzt werden. Vnd ist hiebey abgeredt vnd verabscheidet / da künfftig ein oder mehr Prediger / oder Schulmeister in der Statt Bremen / vnd in jren Gebieten / ausserhalb der Statt befundẽ würden / die sich obermelter Augspurgischen Confession / Apologia / Catechismo Lutheri / Bremischen Kirchenordnung / vnd Franckfurtischem Anno 58. auffgerichtem Abschiede vngemeß / vnd widerwertig in jren predigten vnd lehren verhalten / oder widerwertige opiniones vnd secten / wie die namen haben möchten / eynführen wolten / daß der Raht zu Bremen sol / so bald er es berichtet / den oder die / so schuldig befunden werden / auß der Statt zu Bremen / vñ jren Gebieten abschaffen / darmit auch menniglich dessen wissenschafft / vnnd sich nicht zu entschüldigen habe / so sol derwegen vom Raht zu Bremen ein öffentlich Edict angeschlagen werdẽ / doch hiemit den ordinarijs collatoribus der Kirchen jhr ius conferendi vorbehalten.

Ob aber vnnd wie diesem im namen Keyserlicher Maiestet / der Chur vnd Fürsten gegebenem / angenom̃enem / vnd bewilligtem Abschied nachgesetzt vnd gelebet werde / zeiget leider die erbermliche erfahrung / Da nu die Statt Bremen mit dem Caluinismo grewlich beschmeisset / vnd von Christophoro Pezelio, der von Wittenberg auß dem Chur vñ Fürstenthumb Sachsen / seines Sacramentirischen / Zwinglischen / Caluinischen jrrthumbs vnnd schwarms halben verwiesen / vnd ein Eyd gethan hat / sich zu den Sacramentirern ferrner nicht zu gesellen / noch sich wider die Kirchen in Sachsen brauchen zu lassen: Nun aber von denen in Bremen zum Prediger öffentlich bestalt / vnd angenommen / auff ein newes mit pre-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0700" n="684"/>
girten                      <note place="left">Anno 1561.</note>zu gemüt geführet / vnd als                      Christliche friedliebende Leut den gemeinen nutz / vnnd wolfart jhres                      Vatterlandes mehr denn jhren eigen nutz vn&#x0303; stand angesehen / auch                      vngern zu einigem vnraht / verderb vnd vntergang jres Vatterlandes vrsach geben                      wolten / so haben sie dennoch anfenglich obberürte erklerung / vn&#x0303;                      erbieten der Religion halben im Namen Gottes angenommen / der zuversicht / daß                      dem also im werck in Kirchen vnd Schulen werde nachgesetzt werden. Vnd ist                      hiebey abgeredt vnd verabscheidet / da künfftig ein oder mehr Prediger / oder                      Schulmeister in der Statt Bremen / vnd in jren Gebieten / ausserhalb der Statt                          befunde&#x0303; würden / die sich obermelter Augspurgischen                      Confession / Apologia / Catechismo Lutheri / Bremischen Kirchenordnung / vnd                      Franckfurtischem Anno 58. auffgerichtem Abschiede vngemeß / vnd widerwertig in                      jren predigten vnd lehren verhalten / oder widerwertige opiniones vnd secten /                      wie die namen haben möchten / eynführen wolten / daß der Raht zu Bremen sol / so                      bald er es berichtet / den oder die / so schuldig befunden werden / auß der                      Statt zu Bremen / vn&#x0303; jren Gebieten abschaffen / darmit auch                      menniglich dessen wissenschafft / vnnd sich nicht zu entschüldigen habe / so sol                      derwegen vom Raht zu Bremen ein öffentlich Edict angeschlagen werde&#x0303; / doch hiemit den ordinarijs collatoribus der Kirchen jhr ius conferendi                      vorbehalten.</p>
        <p>Ob aber vnnd wie diesem im namen Keyserlicher Maiestet / der Chur vnd Fürsten                      gegebenem / angenom&#x0303;enem / vnd bewilligtem Abschied nachgesetzt                      vnd gelebet werde / zeiget leider die erbermliche erfahrung / Da nu die Statt                      Bremen mit dem Caluinismo grewlich beschmeisset / vnd von Christophoro Pezelio,                      der von Wittenberg auß dem Chur vn&#x0303; Fürstenthumb Sachsen / seines                      Sacramentirischen / Zwinglischen / Caluinischen jrrthumbs vnnd schwarms halben                      verwiesen / vnd ein Eyd gethan hat / sich zu den Sacramentirern ferrner nicht zu                      gesellen / noch sich wider die Kirchen in Sachsen brauchen zu lassen: Nun aber                      von denen in Bremen zum Prediger öffentlich bestalt / vnd angenommen / auff ein                      newes mit pre-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[684/0700] girten zu gemüt geführet / vnd als Christliche friedliebende Leut den gemeinen nutz / vnnd wolfart jhres Vatterlandes mehr denn jhren eigen nutz vñ stand angesehen / auch vngern zu einigem vnraht / verderb vnd vntergang jres Vatterlandes vrsach geben wolten / so haben sie dennoch anfenglich obberürte erklerung / vñ erbieten der Religion halben im Namen Gottes angenommen / der zuversicht / daß dem also im werck in Kirchen vnd Schulen werde nachgesetzt werden. Vnd ist hiebey abgeredt vnd verabscheidet / da künfftig ein oder mehr Prediger / oder Schulmeister in der Statt Bremen / vnd in jren Gebieten / ausserhalb der Statt befundẽ würden / die sich obermelter Augspurgischen Confession / Apologia / Catechismo Lutheri / Bremischen Kirchenordnung / vnd Franckfurtischem Anno 58. auffgerichtem Abschiede vngemeß / vnd widerwertig in jren predigten vnd lehren verhalten / oder widerwertige opiniones vnd secten / wie die namen haben möchten / eynführen wolten / daß der Raht zu Bremen sol / so bald er es berichtet / den oder die / so schuldig befunden werden / auß der Statt zu Bremen / vñ jren Gebieten abschaffen / darmit auch menniglich dessen wissenschafft / vnnd sich nicht zu entschüldigen habe / so sol derwegen vom Raht zu Bremen ein öffentlich Edict angeschlagen werdẽ / doch hiemit den ordinarijs collatoribus der Kirchen jhr ius conferendi vorbehalten. Anno 1561. Ob aber vnnd wie diesem im namen Keyserlicher Maiestet / der Chur vnd Fürsten gegebenem / angenom̃enem / vnd bewilligtem Abschied nachgesetzt vnd gelebet werde / zeiget leider die erbermliche erfahrung / Da nu die Statt Bremen mit dem Caluinismo grewlich beschmeisset / vnd von Christophoro Pezelio, der von Wittenberg auß dem Chur vñ Fürstenthumb Sachsen / seines Sacramentirischen / Zwinglischen / Caluinischen jrrthumbs vnnd schwarms halben verwiesen / vnd ein Eyd gethan hat / sich zu den Sacramentirern ferrner nicht zu gesellen / noch sich wider die Kirchen in Sachsen brauchen zu lassen: Nun aber von denen in Bremen zum Prediger öffentlich bestalt / vnd angenommen / auff ein newes mit pre-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/700
Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 684. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/700>, abgerufen am 22.11.2024.