Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.schen schrifften / der Augspurgischen Confession Anno / etc. 30. KeyserAnno 1561. Carolo V. vbergeben / darauff erfolgter Christlicher Apologia / den Schmalkaldischen Artickeln / vnd Anno 34. zu Bremen auffgerichter Kirchenordnung bleiben / verharren / vnd davon nicht weichen. Fürnemlich aber / sollen vnd wollen sie in Kirchen vnd Schulen / vnd in vnd ausserhalb der Statt in jhren Gebieten / nach angezogenen Apostolischen Schrifften / der Augspurgischen Confession / Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung von dem hochwirdigen Nachtmal vnsers HERRN Jesu Christi / lehren vnd bekennen / ja lehren vnnd bekennen lassen / daß das hochwirdige Sacrament deß Altars / vnter der gestalt deß Brots vnd Weins / sey der ware Leib vnd Blut vnsers HERRN Jesu Christi / vns Christen zuessen vnd zutrincken / von Christo selbst eyngesetzet / daß die Vnchristen Judas Gesellen / desselben mögen vnd pflegen zugebrauchen / aber zu jhrer verdamniß / die Christen zu jhrer seligkeit / deß HERREN Todt zu verkündigen / vnd daß alle die jenigen / so die Wort Christi / Das ist mein Leib / Das ist mein Blut / anders denn sie lauten / außlegen / deuten vnd jhres sinnes expliciren, oder glossiren wollen / nicht sollen in der Statt Bremen / vnnd derer Gebieten gelitten / sondern wo einer oder mehr Pfarrer oder Pfarrkind / Herr oder Vnterthaner / vber kurtz oder lang sich vnterstünde einigen Berengarismum / Zwinglianismum / Caluinismum / oder dergleichen eynzuführen / sol er davon durch gebürliche mittel abgehalten werden. Daß auch die anwesenden Bürgermeister vnd Rahtmanne schuldig seyn sollen / darauff trewlich auß Christlichem eyuer / alle Affect hindan gesetzet / acht zugeben / daß in Kirchen vnd Schulen den Prophetischen Apostolischen Schrifften / der Augspurgischen Confession / darauff erfolgeter Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung gemeß / gelehret werde / vnd wo mit bestand vnd warheit einer oder mehr Prediger / oder Zuhörer befunden würden / der sich der Augspurgischen Confession / schen schrifften / der Augspurgischen Confession Anno / etc. 30. KeyserAnno 1561. Carolo V. vbergeben / darauff erfolgter Christlicher Apologia / den Schmalkaldischen Artickeln / vnd Anno 34. zu Bremen auffgerichter Kirchenordnung bleiben / verharren / vnd davon nicht weichen. Fürnemlich aber / sollen vnd wollen sie in Kirchen vnd Schulen / vnd in vnd ausserhalb der Statt in jhren Gebieten / nach angezogenen Apostolischen Schrifften / der Augspurgischẽ Confession / Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung von dem hochwirdigen Nachtmal vnsers HERRN Jesu Christi / lehren vnd bekennen / ja lehren vnnd bekennen lassen / daß das hochwirdige Sacrament deß Altars / vnter der gestalt deß Brots vnd Weins / sey der ware Leib vnd Blut vnsers HERRN Jesu Christi / vns Christen zuessen vñ zutrincken / von Christo selbst eyngesetzet / daß die Vnchristen Judas Gesellen / desselben mögen vnd pflegen zugebrauchen / aber zu jhrer verdamniß / die Christen zu jhrer seligkeit / deß HERREN Todt zu verkündigen / vnd daß alle die jenigen / so die Wort Christi / Das ist mein Leib / Das ist mein Blut / anders denn sie lauten / außlegen / deuten vnd jhres sinnes expliciren, oder glossiren wollen / nicht sollen in der Statt Bremen / vnnd derer Gebieten gelitten / sondern wo einer oder mehr Pfarrer oder Pfarrkind / Herr oder Vnterthaner / vber kurtz oder lang sich vnterstünde einigen Berengarismum / Zwinglianismum / Caluinismum / oder dergleichen eynzuführen / sol er davon durch gebürliche mittel abgehalten werden. Daß auch die anwesenden Bürgermeister vnd Rahtmanne schuldig seyn sollen / darauff trewlich auß Christlichem eyuer / alle Affect hindan gesetzet / acht zugeben / daß in Kirchen vnd Schulen den Prophetischen Apostolischen Schrifften / der Augspurgischen Confession / darauff erfolgeter Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung gemeß / gelehret werde / vnd wo mit bestand vnd warheit einer oder mehr Prediger / oder Zuhörer befunden würden / der sich der Augspurgischẽ Confession / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0697" n="681"/> schen schrifften / der Augspurgischen Confession Anno / etc. 30. Keyser<note place="right">Anno 1561.</note> Carolo V. vbergeben / darauff erfolgter Christlicher Apologia / den Schmalkaldischen Artickeln / vnd Anno 34. zu Bremen auffgerichter Kirchenordnung bleiben / verharren / vnd davon nicht weichen. Fürnemlich aber / sollen vnd wollen sie in Kirchen vnd Schulen / vnd in vnd ausserhalb der Statt in jhren Gebieten / nach angezogenen Apostolischen Schrifften / der Augspurgischẽ Confession / Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung von dem hochwirdigen Nachtmal vnsers HERRN Jesu Christi / lehren vnd bekennen / ja lehren vnnd bekennen lassen / daß das hochwirdige Sacrament deß Altars / vnter der gestalt deß Brots vnd Weins / sey der ware Leib vnd Blut vnsers HERRN Jesu Christi / vns Christen zuessen vñ zutrincken / von Christo selbst eyngesetzet / daß die Vnchristen Judas Gesellen / desselben mögen vnd pflegen zugebrauchen / aber zu jhrer verdamniß / die Christen zu jhrer seligkeit / deß HERREN Todt zu verkündigen / vnd daß alle die jenigen / so die Wort Christi / Das ist mein Leib / Das ist mein Blut / anders denn sie lauten / außlegen / deuten vnd jhres sinnes expliciren, oder glossiren wollen / nicht sollen in der Statt Bremen / vnnd derer Gebieten gelitten / sondern wo einer oder mehr Pfarrer oder Pfarrkind / Herr oder Vnterthaner / vber kurtz oder lang sich vnterstünde einigen Berengarismum / Zwinglianismum / Caluinismum / oder dergleichen eynzuführen / sol er davon durch gebürliche mittel abgehalten werden.</p> <p>Daß auch die anwesenden Bürgermeister vnd Rahtmanne schuldig seyn sollen / darauff trewlich auß Christlichem eyuer / alle Affect hindan gesetzet / acht zugeben / daß in Kirchen vnd Schulen den Prophetischen Apostolischen Schrifften / der Augspurgischen Confession / darauff erfolgeter Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung gemeß / gelehret werde / vnd wo mit bestand vnd warheit einer oder mehr Prediger / oder Zuhörer befunden würden / der sich der Augspurgischẽ Confession / </p> </div> </body> </text> </TEI> [681/0697]
schen schrifften / der Augspurgischen Confession Anno / etc. 30. Keyser Carolo V. vbergeben / darauff erfolgter Christlicher Apologia / den Schmalkaldischen Artickeln / vnd Anno 34. zu Bremen auffgerichter Kirchenordnung bleiben / verharren / vnd davon nicht weichen. Fürnemlich aber / sollen vnd wollen sie in Kirchen vnd Schulen / vnd in vnd ausserhalb der Statt in jhren Gebieten / nach angezogenen Apostolischen Schrifften / der Augspurgischẽ Confession / Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung von dem hochwirdigen Nachtmal vnsers HERRN Jesu Christi / lehren vnd bekennen / ja lehren vnnd bekennen lassen / daß das hochwirdige Sacrament deß Altars / vnter der gestalt deß Brots vnd Weins / sey der ware Leib vnd Blut vnsers HERRN Jesu Christi / vns Christen zuessen vñ zutrincken / von Christo selbst eyngesetzet / daß die Vnchristen Judas Gesellen / desselben mögen vnd pflegen zugebrauchen / aber zu jhrer verdamniß / die Christen zu jhrer seligkeit / deß HERREN Todt zu verkündigen / vnd daß alle die jenigen / so die Wort Christi / Das ist mein Leib / Das ist mein Blut / anders denn sie lauten / außlegen / deuten vnd jhres sinnes expliciren, oder glossiren wollen / nicht sollen in der Statt Bremen / vnnd derer Gebieten gelitten / sondern wo einer oder mehr Pfarrer oder Pfarrkind / Herr oder Vnterthaner / vber kurtz oder lang sich vnterstünde einigen Berengarismum / Zwinglianismum / Caluinismum / oder dergleichen eynzuführen / sol er davon durch gebürliche mittel abgehalten werden.
Anno 1561. Daß auch die anwesenden Bürgermeister vnd Rahtmanne schuldig seyn sollen / darauff trewlich auß Christlichem eyuer / alle Affect hindan gesetzet / acht zugeben / daß in Kirchen vnd Schulen den Prophetischen Apostolischen Schrifften / der Augspurgischen Confession / darauff erfolgeter Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung gemeß / gelehret werde / vnd wo mit bestand vnd warheit einer oder mehr Prediger / oder Zuhörer befunden würden / der sich der Augspurgischẽ Confession /
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/697 |
Zitationshilfe: | Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 681. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/697>, abgerufen am 15.08.2024. |