Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.alt / sol fort bey vns deß tages Sonnenschein / so er vberzeuget wirt /Anno 1561. on alle gnade / auß der Statt / vnd gebiet deß Rahts / zu ewigen tagen verweiset vnd verbannet werden. Vnd weil von dieser vnwarhafftigen vnd verführischen lehre nit allein seel vnd leib / wie vor berührt / von der rechten warheit geleitet / sondern auch Landt vnnd Stätte / durch auffruhr / zwytracht / vnd andere sehr erbärmliche handlung / wie offenbar am tage / ewig vnheil / verderb vnd schade davon entste het / vnd begegnet / damit nu demselben auß Göttlicher verleyhung mit zeitlichem raht vorkommen werde / so wil der Raht einem jeden jrer Bürger bey seinem gethanen Eyde auffgeleget vnnd befohlen haben / so sie von solcher Lehre etwas spühren vnd vermercken werden / daß jemand durch wort / schrifft oder bücher / heimlich oder öffentlich damit vmbgienge / vnd handlete / daß ein jeder das / bey seinem Eyde / dem sitzenden Bürgermeister oder Kämmerern / vnuerzuglich ansagen / vnnd zu wissen thun sol / oder der Heler gleich wie dem Thäter / gestrafft werden sol. Es sol auch ein jeder Gastgeber in seinem Hauß / bey dem vorgerührtem Eyde ein fleissig auffsehen haben / also / wenn er Gäste hette / die von solcher ketzerischen opinion hielten / vnnd dauon rede vnd wort hetten / daß er dieselben nit auffhalten vnd herberge / sondern stracks auß seinem Hauß lassen / vnd solches dem Bürgermeister ansagen sol / damit dieselben Lästerer / auch fort auß der Statt verwiesen mögen werden / etc. Darnach sich ein jeder zu richten / vnnd für schaden zuverhüten / mag wissen. Auß diesem Christlichen bekenntniß / vnd ernstem eyffer einesBremen [unleserliches Material - 1 Wort fehlt] durch Albr. Hardenberg Vergifftet / wie noch durch Christoph Bezelium. Erbarn Rahts der Statt Bremen / sihet der Christliche Leser / wie es den guten Leuten / so ein rechter ernst vmb die ware reine Lehr gewest sey / biß so lang auß verhengniß vnnd zorn Gottes / der leydige Sathan sein vnkraut allda auß zusehen / raum vnd lufft bekommen / vnd durch D. Albrecht Hardenberg das Sacramentirisch gifft / mit vnauffrichtigen / bösen / listigen Practicken / in die Kirche vnd Gemein / außgestrewet hat. Vnd weil Johannes Timannus AmbsteJohan. Timannus Ammsterodamus. rodamus / Prediger allda / ein Büchlein geschrieben hette / mit dem alt / sol fort bey vns deß tages Sonnenschein / so er vberzeuget wirt /Anno 1561. on alle gnade / auß der Statt / vnd gebiet deß Rahts / zu ewigen tagẽ verweiset vnd verbannet werden. Vñ weil von dieser vnwarhafftigen vnd verführischen lehre nit allein seel vnd leib / wie vor berührt / von der rechten warheit geleitet / sondern auch Landt vnnd Stätte / durch auffruhr / zwytracht / vñ andere sehr erbärmliche handlung / wie offenbar am tage / ewig vnheil / verderb vnd schade davon entste het / vnd begegnet / damit nu demselben auß Göttlicher verleyhung mit zeitlichem raht vorkommen werde / so wil der Raht einem jeden jrer Bürger bey seinem gethanen Eyde auffgeleget vnnd befohlen haben / so sie von solcher Lehre etwas spühren vnd vermercken werden / daß jemand durch wort / schrifft oder bücher / heimlich oder öffentlich damit vmbgienge / vnd handlete / daß ein jeder das / bey seinem Eyde / dem sitzenden Bürgermeister oder Käm̃erern / vnuerzuglich ansagen / vnnd zu wissen thun sol / oder der Heler gleich wie dem Thäter / gestrafft werden sol. Es sol auch ein jeder Gastgeber in seinem Hauß / bey dem vorgerührtem Eyde ein fleissig auffsehẽ haben / also / weñ er Gäste hette / die von solcher ketzerischen opinion hielten / vnnd dauon rede vnd wort hetten / daß er dieselben nit auffhalten vnd herberge / sondern stracks auß seinem Hauß lassen / vnd solches dem Bürgermeister ansagen sol / damit dieselben Lästerer / auch fort auß der Statt verwiesen mögen werden / etc. Darnach sich ein jeder zu richten / vnnd für schaden zuverhüten / mag wissen. Auß diesem Christlichen bekeñtniß / vñ ernstem eyffer einesBremen [unleserliches Material – 1 Wort fehlt] durch Albr. Hardenberg Vergifftet / wie noch durch Christoph Bezelium. Erbarn Rahts der Statt Bremen / sihet der Christliche Leser / wie es den guten Leuten / so ein rechter ernst vmb die ware reine Lehr gewest sey / biß so lang auß verhengniß vnnd zorn Gottes / der leydige Sathan sein vnkraut allda auß zusehen / raum vnd lufft bekom̃en / vñ durch D. Albrecht Hardenberg das Sacramentirisch gifft / mit vnauffrichtigen / bösen / listigen Practicken / in die Kirche vnd Gemein / außgestrewet hat. Vnd weil Johannes Timannus AmbsteJohan. Timañus Am̃sterodamus. rodamus / Prediger allda / ein Büchlein geschrieben hette / mit dem <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0677" n="661"/> alt / sol fort bey vns deß tages Sonnenschein / so er vberzeuget wirt /<note place="right">Anno 1561.</note> on alle gnade / auß der Statt / vnd gebiet deß Rahts / zu ewigen tagẽ verweiset vnd verbannet werden. 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Es sol auch ein jeder Gastgeber in seinem Hauß / bey dem vorgerührtem Eyde ein fleissig auffsehẽ haben / also / weñ er Gäste hette / die von solcher ketzerischen opinion hielten / vnnd dauon rede vnd wort hetten / daß er dieselben nit auffhalten vnd herberge / sondern stracks auß seinem Hauß lassen / vnd solches dem Bürgermeister ansagen sol / damit dieselben Lästerer / auch fort auß der Statt verwiesen mögen werden / etc. Darnach sich ein jeder zu richten / vnnd für schaden zuverhüten / mag wissen.</p> <p>Auß diesem Christlichen bekeñtniß / vñ ernstem eyffer eines<note place="right">Bremen <gap reason="illegible" unit="words" quantity="1"/> durch Albr. 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alt / sol fort bey vns deß tages Sonnenschein / so er vberzeuget wirt / on alle gnade / auß der Statt / vnd gebiet deß Rahts / zu ewigen tagẽ verweiset vnd verbannet werden. Vñ weil von dieser vnwarhafftigen vnd verführischen lehre nit allein seel vnd leib / wie vor berührt / von der rechten warheit geleitet / sondern auch Landt vnnd Stätte / durch auffruhr / zwytracht / vñ andere sehr erbärmliche handlung / wie offenbar am tage / ewig vnheil / verderb vnd schade davon entste het / vnd begegnet / damit nu demselben auß Göttlicher verleyhung mit zeitlichem raht vorkommen werde / so wil der Raht einem jeden jrer Bürger bey seinem gethanen Eyde auffgeleget vnnd befohlen haben / so sie von solcher Lehre etwas spühren vnd vermercken werden / daß jemand durch wort / schrifft oder bücher / heimlich oder öffentlich damit vmbgienge / vnd handlete / daß ein jeder das / bey seinem Eyde / dem sitzenden Bürgermeister oder Käm̃erern / vnuerzuglich ansagen / vnnd zu wissen thun sol / oder der Heler gleich wie dem Thäter / gestrafft werden sol. Es sol auch ein jeder Gastgeber in seinem Hauß / bey dem vorgerührtem Eyde ein fleissig auffsehẽ haben / also / weñ er Gäste hette / die von solcher ketzerischen opinion hielten / vnnd dauon rede vnd wort hetten / daß er dieselben nit auffhalten vnd herberge / sondern stracks auß seinem Hauß lassen / vnd solches dem Bürgermeister ansagen sol / damit dieselben Lästerer / auch fort auß der Statt verwiesen mögen werden / etc. Darnach sich ein jeder zu richten / vnnd für schaden zuverhüten / mag wissen.
Anno 1561. Auß diesem Christlichen bekeñtniß / vñ ernstem eyffer eines Erbarn Rahts der Statt Bremen / sihet der Christliche Leser / wie es den guten Leuten / so ein rechter ernst vmb die ware reine Lehr gewest sey / biß so lang auß verhengniß vnnd zorn Gottes / der leydige Sathan sein vnkraut allda auß zusehen / raum vnd lufft bekom̃en / vñ durch D. Albrecht Hardenberg das Sacramentirisch gifft / mit vnauffrichtigen / bösen / listigen Practicken / in die Kirche vnd Gemein / außgestrewet hat. Vnd weil Johannes Timannus Ambste rodamus / Prediger allda / ein Büchlein geschrieben hette / mit dem
Bremen _ durch Albr. Hardenberg Vergifftet / wie noch durch Christoph Bezelium.
Johan. Timañus Am̃sterodamus.
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