Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.Vnd ist warlich eine notwendige warnung bey dieser rohen Welt /Anno 1561. welche vnter dem schein deß Euangelions in allerley heimlichen vnd öffentlichen Sünden fortfehret / vnd deß thewren hohen Schatzes schändtlich mißbrauchen / damit die vnbußfertigen für schaden gewarnet / vnd zu jrer selbst prüfung / buß vnd ernster betrachtung deß hohen Wercks ermanet / Die Schwachgläubigen aber vnd Guthertzigen mit rechtem vnterricht getröstet werden. Welches alles / gnädiger Fürst vnd Herr / wir gar nicht darumb so weitläufftig vermeldet / daß wir gedächten E. F. G. hierinnen einige vnterweisung zu geben / denn wir one das gut wissen haben / daß E. F. G. als von Gott ein hocherleuchter Fürst in jren Kirchen / vnd derselben ordnung dieses vnd anderer Artickel halben / biß anher nach dem reinen Wort Gottes der Euangelisten vnd deß Apostels Pauli / haben kehren / verkündigen vnd predigen lassen / welches wir auß nehest geschehener werbung / Jastruction vnd Declaration abermal gantz scheinlich / vnd zu einer sonderer tröstung mit frewden gehört vnd vernommen haben / sondern allein zu mehrer / vnd wie oben vermeldet / zu einer ewigen gezeugniß vnserer haltung Kirchen lehr vnd bekenntniß / bey derselben wir auch mit Gottes gnädger verleyhung / biß in vnser gruben / beständig zu bleiben / gedencken mit vnderthäniger bitt / E. F. G. wollen ob dieser langer erzehlung kein vngnädiges mißfallen tragen / sondern vns dieser bekenntniß halben / so es vber kurtz oder lang die notturfft erfordern würde / gnädige gezeugniß zu geben / vnbeschwert seyn / daß vmb E. F. G. in vn derthänigkeit zuuerdienen / sein wir willig. Datum am Sambstag den 28. Junij / Anno / etc. 61. Hierauß ist klar vnd offenbar / was für ein lehr vnd bekenntniß vom H. Abendtmal in den Kirchen der Statt Nürnberg / durch Gottes gnade allzeit gewest sey / welchs wider deß Zungentreschers Brosij Wolffen gedicht allda wol zu mercken ist / in massen auch eben solche Christliche Lehr Anno 1563. vnd 1577. durch eine sonderliche widerholung vnd öffentlich Decret vnd Consilium eines Vnd ist warlich eine notwendige warnung bey dieser rohen Welt /Anno 1561. welche vnter dem schein deß Euangelions in allerley heimlichen vñ öffentlichen Sünden fortfehret / vnd deß thewren hohen Schatzes schändtlich mißbrauchen / damit die vnbußfertigen für schaden gewarnet / vnd zu jrer selbst prüfung / buß vñ ernster betrachtung deß hohen Wercks ermanet / Die Schwachgläubigen aber vnd Guthertzigen mit rechtem vnterricht getröstet werden. Welches alles / gnädiger Fürst vnd Herr / wir gar nicht darumb so weitläufftig vermeldet / daß wir gedächten E. F. G. hierinnen einige vnterweisung zu geben / denn wir one das gut wissen haben / daß E. F. G. als von Gott ein hocherleuchter Fürst in jrẽ Kirchen / vnd derselben ordnung dieses vñ anderer Artickel halben / biß anher nach dem reinen Wort Gottes der Euangelisten vñ deß Apostels Pauli / haben kehren / verkündigen vnd predigen lassen / welches wir auß nehest geschehener werbung / Jastruction vnd Declaration abermal gantz scheinlich / vnd zu einer sonderer tröstung mit frewden gehört vnd vernommen haben / sondern allein zu mehrer / vnd wie oben vermeldet / zu einer ewigẽ gezeugniß vnserer haltung Kirchẽ lehr vñ bekeñtniß / bey derselben wir auch mit Gottes gnädger verleyhung / biß in vnser gruben / beständig zu bleiben / gedenckẽ mit vnderthäniger bitt / E. F. G. wollen ob dieser langer erzehlung kein vngnädiges mißfallen tragen / sondern vns dieser bekenntniß halbẽ / so es vber kurtz oder lang die notturfft erfordern würde / gnädige gezeugniß zu geben / vnbeschwert seyn / daß vmb E. F. G. in vn derthänigkeit zuuerdienen / sein wir willig. Datum am Sambstag den 28. Junij / Anno / etc. 61. Hierauß ist klar vnd offenbar / was für ein lehr vnd bekeñtniß vom H. Abendtmal in den Kirchen der Statt Nürnberg / durch Gottes gnade allzeit gewest sey / welchs wider deß Zungentreschers Brosij Wolffen gedicht allda wol zu mercken ist / in massen auch eben solche Christliche Lehr Anno 1563. vnd 1577. durch eine sonderliche widerholung vnd öffentlich Decret vnd Consilium eines <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0661" n="645"/> Vnd ist warlich eine notwendige warnung bey dieser rohen Welt /<note place="right">Anno 1561.</note> welche vnter dem schein deß Euangelions in allerley heimlichen vñ öffentlichen Sünden fortfehret / vnd deß thewren hohen Schatzes schändtlich mißbrauchen / damit die vnbußfertigen für schaden gewarnet / vnd zu jrer selbst prüfung / buß vñ ernster betrachtung deß hohen Wercks ermanet / Die Schwachgläubigen aber vnd Guthertzigen mit rechtem vnterricht getröstet werden.</p> <p>Welches alles / gnädiger Fürst vnd Herr / wir gar nicht darumb so weitläufftig vermeldet / daß wir gedächten E. F. G. hierinnen einige vnterweisung zu geben / denn wir one das gut wissen haben / daß E. F. G. als von Gott ein hocherleuchter Fürst in jrẽ Kirchen / vnd derselben ordnung dieses vñ anderer Artickel halben / biß anher nach dem reinen Wort Gottes der Euangelisten vñ deß Apostels Pauli / haben kehren / verkündigen vnd predigen lassen / welches wir auß nehest geschehener werbung / Jastruction vnd Declaration abermal gantz scheinlich / vnd zu einer sonderer tröstung mit frewden gehört vnd vernommen haben / sondern allein zu mehrer / vnd wie oben vermeldet / zu einer ewigẽ gezeugniß vnserer haltung Kirchẽ lehr vñ bekeñtniß / bey derselben wir auch mit Gottes gnädger verleyhung / biß in vnser gruben / beständig zu bleiben / gedenckẽ mit vnderthäniger bitt / E. F. G. wollen ob dieser langer erzehlung kein vngnädiges mißfallen tragen / sondern vns dieser bekenntniß halbẽ / so es vber kurtz oder lang die notturfft erfordern würde / gnädige gezeugniß zu geben / vnbeschwert seyn / daß vmb E. F. G. in vn derthänigkeit zuuerdienen / sein wir willig. Datum am Sambstag den 28. Junij / Anno / etc. 61.</p> <p>Hierauß ist klar vnd offenbar / was für ein lehr vnd bekeñtniß vom H. Abendtmal in den Kirchen der Statt Nürnberg / durch Gottes gnade allzeit gewest sey / welchs wider deß Zungentreschers Brosij Wolffen gedicht allda wol zu mercken ist / in massen auch eben solche Christliche Lehr Anno 1563. vnd 1577. durch eine sonderliche widerholung vnd öffentlich Decret vnd Consilium eines </p> </div> </body> </text> </TEI> [645/0661]
Vnd ist warlich eine notwendige warnung bey dieser rohen Welt / welche vnter dem schein deß Euangelions in allerley heimlichen vñ öffentlichen Sünden fortfehret / vnd deß thewren hohen Schatzes schändtlich mißbrauchen / damit die vnbußfertigen für schaden gewarnet / vnd zu jrer selbst prüfung / buß vñ ernster betrachtung deß hohen Wercks ermanet / Die Schwachgläubigen aber vnd Guthertzigen mit rechtem vnterricht getröstet werden.
Anno 1561. Welches alles / gnädiger Fürst vnd Herr / wir gar nicht darumb so weitläufftig vermeldet / daß wir gedächten E. F. G. hierinnen einige vnterweisung zu geben / denn wir one das gut wissen haben / daß E. F. G. als von Gott ein hocherleuchter Fürst in jrẽ Kirchen / vnd derselben ordnung dieses vñ anderer Artickel halben / biß anher nach dem reinen Wort Gottes der Euangelisten vñ deß Apostels Pauli / haben kehren / verkündigen vnd predigen lassen / welches wir auß nehest geschehener werbung / Jastruction vnd Declaration abermal gantz scheinlich / vnd zu einer sonderer tröstung mit frewden gehört vnd vernommen haben / sondern allein zu mehrer / vnd wie oben vermeldet / zu einer ewigẽ gezeugniß vnserer haltung Kirchẽ lehr vñ bekeñtniß / bey derselben wir auch mit Gottes gnädger verleyhung / biß in vnser gruben / beständig zu bleiben / gedenckẽ mit vnderthäniger bitt / E. F. G. wollen ob dieser langer erzehlung kein vngnädiges mißfallen tragen / sondern vns dieser bekenntniß halbẽ / so es vber kurtz oder lang die notturfft erfordern würde / gnädige gezeugniß zu geben / vnbeschwert seyn / daß vmb E. F. G. in vn derthänigkeit zuuerdienen / sein wir willig. Datum am Sambstag den 28. Junij / Anno / etc. 61.
Hierauß ist klar vnd offenbar / was für ein lehr vnd bekeñtniß vom H. Abendtmal in den Kirchen der Statt Nürnberg / durch Gottes gnade allzeit gewest sey / welchs wider deß Zungentreschers Brosij Wolffen gedicht allda wol zu mercken ist / in massen auch eben solche Christliche Lehr Anno 1563. vnd 1577. durch eine sonderliche widerholung vnd öffentlich Decret vnd Consilium eines
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Zitationshilfe: | Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 645. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/661>, abgerufen am 29.06.2024. |