Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.Anno 1561. Wiewol wir nun hieuor / auff ewer Fürstlichen Gnaden erst lich ersuchen vnd begeren / vnterschreibens halben / keine schließliche antwort gegeben / sondern die handlung vnd subscription jrer wichtigkeit / vnd etlicher Puncten halben / die vns dazumal beygewonet / in ein bedencken gestellt / so wollen wir vns doch vnderthäniglich versehen E. F. G. vnd derselben zugewandten Chur vnd Fürsten / werden vns / im selben auß hieuor zum theil angezeigten vrsachen / in keinen vngnaden verdencken. Als wir aber vns auff geschehene E. F. G. jüngst erklärung / vnd auß den Confession Tractaten / vnnd was wir sonst derhalben bey handen gehabt / zur notturfft ersehen / die von newen abgehöret / gegeneinander gehalten / vnd conferiret / vnd so viel vnser geringer verstand in dieser hochwichtigen sachen / begreiffen vnnd erlangen mögen / mit allem fleiß erweget / vnnd befunden / daß durch die hochlöbliche versammlung der Chur vnd Für sten / nichts anders / denn eine Christliche vergleichung vnd eynhelligkeit / in den Religion vnd Glaubens sachen / vnd gar nichts weltlichs gesucht / haben wir vns dennoch von jhren Chur vnnd Fürstlichen Gnaden in solcher Gottseligen einhelligen bekenntniß / vnd widerholung der ersten Christlichen Confession / nit absondern / son dern vns auff E. F. G. so gnädig vnd standthafft ersuchen / neben den hochlöblichen Churfürsten / Fürsten vnd andern Ständen / zu vnterschreiben / vnnd vnsern Glauben in den Hauptpuncten vngescheucht zu bekennen / vnnd zu repetiren / nit vnterlassen sollen / noch wollen. Vnangesehen / daß wir vnser eynfalt nach / wol hetten leyden mögen / daß der Artickel deß heyligen Abendtmals / der an viel orten in der Christenheit mit mancherley Irrthumen vnd verkehrten Glossen / wider den rechten verstand deß Göttlichen Worts / vnnd der Augspurgischen Confession / vnd darauff gefolgter Apologia / eyngerissen / etwas weiter außgeführet / vnd den Einfeltigen baß fürgebildet / vnd zwyschen den Sectischen vnd den vnsern ein vernem lichen vnterscheid gemacht worden were. Nach dem denn E. F. G. vns gnädiglich ermahnet / zugelassen / vnnd vorbehalten haben / so Anno 1561. Wiewol wir nun hieuor / auff ewer Fürstlichen Gnadẽ erst lich ersuchen vnd begeren / vnterschreibens halben / keine schließliche antwort gegeben / sondern die handlung vnd subscription jrer wichtigkeit / vnd etlicher Puncten halben / die vns dazumal beygewonet / in ein bedencken gestellt / so wollẽ wir vns doch vnderthäniglich versehen E. F. G. vnd derselben zugewandten Chur vnd Fürsten / werden vns / im selben auß hieuor zum theil angezeigten vrsachen / in keinen vngnaden verdencken. Als wir aber vns auff geschehene E. F. G. jüngst erklärung / vnd auß den Confession Tractaten / vnnd was wir sonst derhalben bey handen gehabt / zur notturfft ersehen / die von newen abgehöret / gegeneinander gehalten / vnd conferiret / vnd so viel vnser geringer verstand in dieser hochwichtigen sachen / begreiffen vnnd erlangen mögen / mit allem fleiß erweget / vnnd befunden / daß durch die hochlöbliche versam̃lung der Chur vnd Für sten / nichts anders / denn eine Christliche vergleichung vnd eynhelligkeit / in den Religion vnd Glaubens sachen / vnd gar nichts weltlichs gesucht / haben wir vns dennoch von jhren Chur vnnd Fürstlichen Gnaden in solcher Gottseligen einhelligen bekenntniß / vnd widerholung der ersten Christlichen Confession / nit absondern / son dern vns auff E. F. G. so gnädig vñ standthafft ersuchẽ / neben den hochlöblichen Churfürsten / Fürsten vnd andern Ständen / zu vnterschreiben / vnnd vnsern Glauben in den Hauptpuncten vngescheucht zu bekennen / vnnd zu repetiren / nit vnterlassen sollen / noch wollen. Vnangesehen / daß wir vnser eynfalt nach / wol hetten leydẽ mögen / daß der Artickel deß heyligen Abendtmals / der an viel ortẽ in der Christenheit mit mancherley Irrthumen vnd verkehrten Glossen / wider den rechten verstand deß Göttlichen Worts / vnnd der Augspurgischen Confession / vnd darauff gefolgter Apologia / eyngerissen / etwas weiter außgeführet / vñ den Einfeltigen baß fürgebildet / vnd zwyschen den Sectischen vnd den vnsern ein vernem lichen vnterscheid gemacht worden were. Nach dem denn E. F. 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G. jüngst erklärung / vnd auß den Confession Tractaten / vnnd was wir sonst derhalben bey handen gehabt / zur notturfft ersehen / die von newen abgehöret / gegeneinander gehalten / vnd conferiret / vnd so viel vnser geringer verstand in dieser hochwichtigen sachen / begreiffen vnnd erlangen mögen / mit allem fleiß erweget / vnnd befunden / daß durch die hochlöbliche versam̃lung der Chur vnd Für sten / nichts anders / denn eine Christliche vergleichung vnd eynhelligkeit / in den Religion vnd Glaubens sachen / vnd gar nichts weltlichs gesucht / haben wir vns dennoch von jhren Chur vnnd Fürstlichen Gnaden in solcher Gottseligen einhelligen bekenntniß / vnd widerholung der ersten Christlichen Confession / nit absondern / son dern vns auff E. F. G. so gnädig vñ standthafft ersuchẽ / neben den hochlöblichen Churfürsten / Fürsten vnd andern Ständen / zu vnterschreiben / vnnd vnsern Glauben in den Hauptpuncten vngescheucht zu bekennen / vnnd zu repetiren / nit vnterlassen sollen / noch wollen. Vnangesehen / daß wir vnser eynfalt nach / wol hetten leydẽ mögen / daß der Artickel deß heyligen Abendtmals / der an viel ortẽ in der Christenheit mit mancherley Irrthumen vnd verkehrten Glossen / wider den rechten verstand deß Göttlichen Worts / vnnd der Augspurgischen Confession / vnd darauff gefolgter Apologia / eyngerissen / etwas weiter außgeführet / vñ den Einfeltigen baß fürgebildet / vnd zwyschen den Sectischen vnd den vnsern ein vernem lichen vnterscheid gemacht worden were. Nach dem denn E. F. G. vns gnädiglich ermahnet / zugelassen / vnnd vorbehalten haben / so </p> </div> </body> </text> </TEI> [640/0656]
Wiewol wir nun hieuor / auff ewer Fürstlichen Gnadẽ erst lich ersuchen vnd begeren / vnterschreibens halben / keine schließliche antwort gegeben / sondern die handlung vnd subscription jrer wichtigkeit / vnd etlicher Puncten halben / die vns dazumal beygewonet / in ein bedencken gestellt / so wollẽ wir vns doch vnderthäniglich versehen E. F. G. vnd derselben zugewandten Chur vnd Fürsten / werden vns / im selben auß hieuor zum theil angezeigten vrsachen / in keinen vngnaden verdencken. Als wir aber vns auff geschehene E. F. G. jüngst erklärung / vnd auß den Confession Tractaten / vnnd was wir sonst derhalben bey handen gehabt / zur notturfft ersehen / die von newen abgehöret / gegeneinander gehalten / vnd conferiret / vnd so viel vnser geringer verstand in dieser hochwichtigen sachen / begreiffen vnnd erlangen mögen / mit allem fleiß erweget / vnnd befunden / daß durch die hochlöbliche versam̃lung der Chur vnd Für sten / nichts anders / denn eine Christliche vergleichung vnd eynhelligkeit / in den Religion vnd Glaubens sachen / vnd gar nichts weltlichs gesucht / haben wir vns dennoch von jhren Chur vnnd Fürstlichen Gnaden in solcher Gottseligen einhelligen bekenntniß / vnd widerholung der ersten Christlichen Confession / nit absondern / son dern vns auff E. F. G. so gnädig vñ standthafft ersuchẽ / neben den hochlöblichen Churfürsten / Fürsten vnd andern Ständen / zu vnterschreiben / vnnd vnsern Glauben in den Hauptpuncten vngescheucht zu bekennen / vnnd zu repetiren / nit vnterlassen sollen / noch wollen. Vnangesehen / daß wir vnser eynfalt nach / wol hetten leydẽ mögen / daß der Artickel deß heyligen Abendtmals / der an viel ortẽ in der Christenheit mit mancherley Irrthumen vnd verkehrten Glossen / wider den rechten verstand deß Göttlichen Worts / vnnd der Augspurgischen Confession / vnd darauff gefolgter Apologia / eyngerissen / etwas weiter außgeführet / vñ den Einfeltigen baß fürgebildet / vnd zwyschen den Sectischen vnd den vnsern ein vernem lichen vnterscheid gemacht worden were. Nach dem denn E. F. G. vns gnädiglich ermahnet / zugelassen / vnnd vorbehalten haben / so
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