Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.Papistischen Artickel / halten vnd lehren sol. Vnd dergleichen vielAnno 1561. tant darff der vbelgedachte Mann auff die Bahn bringen. Auff oberzehlte bedencken der Chur vnd Fürsten / so zur Nawnburg zum theil zusammen gekommen / zum theil jre Gesandten dargehabtNaunburgt scher Abschied. / ist erfolget der Nawnburgische Chur. vnd Fürstliche abschied in Religions sachen / darinn außtrücklich diese wort stehen. Es wird durch diese vnsere Subscription / nichts newes gesucht oder gehandelt / sondern allein die zuuor außgegangene bekenntniß / (Anno 1530. auff dem Reichßtag zu Augspurgvbergeben) widerholet / zu mehrung / erhaltung / vnd auffpflantzung Christlicher eynigkeit vnd Concordi / etc. Was aber den handel vom Sacrament belangt / berufft sich jetztgedachter abschied auff den Franckfordischen Receß / davon oben Anno 58. bericht geschehen / mit erbietung / dauon wie auch von andern streitigen Artickeln / ferrner Christlichen vnnd nottürfftigen bericht zu thun / so es die not erfordert / doch alles dem Wort Gottes vnd der Augspurgischen Confession gemeß / etc. Wie auch auff gleiche weise gegen Keyserlichen Mayestat / sich die Chur vnd Für sten damals erkläret / daß sie mit Göttlicher hülffe bey der in heyliger Göttlicher / Prophetischer vnd Apostolischer Lehre / gegründten Confession / so weiland Keyser Caroln dem Fünfften / hochlöblicher gedächtniß / Anno 1530. auff dem Reichßtag zu Augspurg vbergeben worden / bleiben wollen / auch in jren Kirchen vnd Landen / derselben gemeß lehren vnd halten lassen / vnd nit zu bestatten / zu hand haben / oder zu vertheidigen / so derselben zu wider. Darumm sie auch die erste Confession / vnd nicht die andern Exemplaria (die sie doch auch in jren wirden bleiben liessen / weil sie nun bekannt weren) vnterschrieben vnd versiegelt hetten. Vom Abendtmal aber deß HERRN / sind diese wort auß dem Franckfordischen abschied widerholet / vnd an Keys. May. dirigirt worden / darmit wir nicht verdacht werden / daß wir mit ver- Papistischen Artickel / halten vnd lehren sol. Vnd dergleichen vielAnno 1561. tant darff der vbelgedachte Mann auff die Bahn bringen. Auff oberzehlte bedencken der Chur vnd Fürsten / so zur Nawnburg zum theil zusammen gekommẽ / zum theil jre Gesandten dargehabtNaunburgt scher Abschied. / ist erfolget der Nawnburgische Chur. vnd Fürstliche abschied in Religions sachen / darinn außtrücklich diese wort stehen. Es wird durch diese vnsere Subscription / nichts newes gesucht oder gehandelt / sondern allein die zuuor außgegangene bekenntniß / (Anno 1530. auff dem Reichßtag zu Augspurgvbergeben) widerholet / zu mehrung / erhaltung / vnd auffpflantzung Christlicher eynigkeit vnd Concordi / etc. Was aber den handel vom Sacrament belangt / berufft sich jetztgedachter abschied auff den Franckfordischen Receß / davon obẽ Anno 58. bericht geschehen / mit erbietung / dauon wie auch von andern streitigen Artickeln / ferrner Christlichen vnnd nottürfftigen bericht zu thun / so es die not erfordert / doch alles dem Wort Gottes vnd der Augspurgischen Confession gemeß / etc. Wie auch auff gleiche weise gegen Keyserlichen Mayestat / sich die Chur vñ Für sten damals erkläret / daß sie mit Göttlicher hülffe bey der in heyliger Göttlicher / Prophetischer vnd Apostolischer Lehre / gegründtẽ Confession / so weiland Keyser Caroln dem Fünfftẽ / hochlöblicher gedächtniß / Anno 1530. auff dem Reichßtag zu Augspurg vbergeben worden / bleiben wollen / auch in jren Kirchen vnd Landen / derselben gemeß lehren vnd halten lassen / vnd nit zu bestatten / zu hand haben / oder zu vertheidigen / so derselben zu wider. Darum̃ sie auch die erste Confession / vnd nicht die andern Exemplaria (die sie doch auch in jren wirden bleiben liessen / weil sie nun bekannt weren) vnterschrieben vnd versiegelt hetten. Vom Abendtmal aber deß HERRN / sind diese wort auß dem Franckfordischen abschied widerholet / vnd an Keys. May. dirigirt worden / darmit wir nicht verdacht werden / daß wir mit ver- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0651" n="635"/> Papistischen Artickel / halten vnd lehren sol. Vnd dergleichen viel<note place="right">Anno 1561.</note> tant darff der vbelgedachte Mann auff die Bahn bringen.</p> <p>Auff oberzehlte bedencken der Chur vnd Fürsten / so zur Nawnburg zum theil zusammen gekommẽ / zum theil jre Gesandten dargehabt<note place="right">Naunburgt scher Abschied.</note> / ist erfolget der Nawnburgische Chur. vnd Fürstliche abschied in Religions sachen / darinn außtrücklich diese wort stehen. Es wird durch diese vnsere Subscription / nichts newes gesucht oder gehandelt / sondern allein die zuuor außgegangene bekenntniß / (Anno 1530. auff dem Reichßtag zu Augspurgvbergeben) widerholet / zu mehrung / erhaltung / vnd auffpflantzung Christlicher eynigkeit vnd Concordi / etc.</p> <p>Was aber den handel vom Sacrament belangt / berufft sich jetztgedachter abschied auff den Franckfordischen Receß / davon obẽ Anno 58. bericht geschehen / mit erbietung / dauon wie auch von andern streitigen Artickeln / ferrner Christlichen vnnd nottürfftigen bericht zu thun / so es die not erfordert / doch alles dem Wort Gottes vnd der Augspurgischen Confession gemeß / etc. Wie auch auff gleiche weise gegen Keyserlichen Mayestat / sich die Chur vñ Für sten damals erkläret / daß sie mit Göttlicher hülffe bey der in heyliger Göttlicher / Prophetischer vnd Apostolischer Lehre / gegründtẽ Confession / so weiland Keyser Caroln dem Fünfftẽ / hochlöblicher gedächtniß / Anno 1530. auff dem Reichßtag zu Augspurg vbergeben worden / bleiben wollen / auch in jren Kirchen vnd Landen / derselben gemeß lehren vnd halten lassen / vnd nit zu bestatten / zu hand haben / oder zu vertheidigen / so derselben zu wider. Darum̃ sie auch die erste Confession / vnd nicht die andern Exemplaria (die sie doch auch in jren wirden bleiben liessen / weil sie nun bekannt weren) vnterschrieben vnd versiegelt hetten.</p> <p>Vom Abendtmal aber deß HERRN / sind diese wort auß dem Franckfordischen abschied widerholet / vnd an Keys. May. dirigirt worden / darmit wir nicht verdacht werden / daß wir mit ver- </p> </div> </body> </text> </TEI> [635/0651]
Papistischen Artickel / halten vnd lehren sol. Vnd dergleichen viel tant darff der vbelgedachte Mann auff die Bahn bringen.
Anno 1561. Auff oberzehlte bedencken der Chur vnd Fürsten / so zur Nawnburg zum theil zusammen gekommẽ / zum theil jre Gesandten dargehabt / ist erfolget der Nawnburgische Chur. vnd Fürstliche abschied in Religions sachen / darinn außtrücklich diese wort stehen. Es wird durch diese vnsere Subscription / nichts newes gesucht oder gehandelt / sondern allein die zuuor außgegangene bekenntniß / (Anno 1530. auff dem Reichßtag zu Augspurgvbergeben) widerholet / zu mehrung / erhaltung / vnd auffpflantzung Christlicher eynigkeit vnd Concordi / etc.
Naunburgt scher Abschied. Was aber den handel vom Sacrament belangt / berufft sich jetztgedachter abschied auff den Franckfordischen Receß / davon obẽ Anno 58. bericht geschehen / mit erbietung / dauon wie auch von andern streitigen Artickeln / ferrner Christlichen vnnd nottürfftigen bericht zu thun / so es die not erfordert / doch alles dem Wort Gottes vnd der Augspurgischen Confession gemeß / etc. Wie auch auff gleiche weise gegen Keyserlichen Mayestat / sich die Chur vñ Für sten damals erkläret / daß sie mit Göttlicher hülffe bey der in heyliger Göttlicher / Prophetischer vnd Apostolischer Lehre / gegründtẽ Confession / so weiland Keyser Caroln dem Fünfftẽ / hochlöblicher gedächtniß / Anno 1530. auff dem Reichßtag zu Augspurg vbergeben worden / bleiben wollen / auch in jren Kirchen vnd Landen / derselben gemeß lehren vnd halten lassen / vnd nit zu bestatten / zu hand haben / oder zu vertheidigen / so derselben zu wider. Darum̃ sie auch die erste Confession / vnd nicht die andern Exemplaria (die sie doch auch in jren wirden bleiben liessen / weil sie nun bekannt weren) vnterschrieben vnd versiegelt hetten.
Vom Abendtmal aber deß HERRN / sind diese wort auß dem Franckfordischen abschied widerholet / vnd an Keys. May. dirigirt worden / darmit wir nicht verdacht werden / daß wir mit ver-
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