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Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

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Anno 1561.Exemplar nicht vberein stimmet / sondern fast jedes mals etwas darinnen geändert / gemindert / oder gemehret worden / davon vns doch niemals einige anzeigung beschehen. Solcher änderung vnnd vngleicheit der Exemplarien halben / nemen wir bedencken / etc. Seind aber erbötig / vielgemeldte Confession / wie die Anno 1530. zu Augspurg vbergeben / vnd verstanden worden / von newem zu vnterschrei ben / zuratisiciren / vnd dabey mit Göttlicher Gnade vnd hülff / beständiglich zuuerharren.

Gleicher massen haben auch andere Stände Christliche erinnerung gethan / vnd diese wort gebraucht: Wir wöllen vns in die Vnterschreibung gerne eynlassen / wenn wir eygentlich / vnnd nach notturfft versichert werden / daß die Augsp. Confession Anno 1530. vberantwortet / in keinen andern sinn noch verstand gezogen werde / denn wie sie D. Luther in allen Artickeln mündlich vnd schrifftlich gehalten vnnd erkläret hat / vnd daß die andern Confessionen nach solcher ersten / vnd nicht die erste nach der andern / verstanden werde / in welchen änderung eyngefallen / darauß allerley Irrthumme entsprungen sind.

Auß diesem kurtzen warhafftigen bericht (der auß den Origi nalien / so bey Chur. vnd Fürstlichen Cantzleyen verwaret vnd beygelegt sind / trewlich abgeschrieben ist) sihet jeder Christliche Leser / Grobe vnnerschempte Landlügen deß verruch ten Ambrosij Wolffij.was es für ein vnuerschämpter böser Geist seyn muß / der den leicht fertigen verlogenen Mann / der sich nennet Ambrosium Wolff / antreibet / daß er auff die Chur. Fürsten / Stände / vnd auff seine eigene Obrigkeit richten / vnd sie alle deß Abfals von der ersten Augsp. Conf. felschlich bezüchtigen darff. Denn das sein deß vngehewren Wolffs wort: Ohn einig widersprechen ist gewiß / daß der Augspurgischen In Historia Wolffij / fol. 262.Confession warer verstand / vnter deren zugethanen vnd verwandten / weiter nicht in dem ersten / sondern in den darauff erfolgten bekenntnißhandlungen / Recessen vnd Abschieden zu suchen sey. Iten / Fol. 238. & 187. Es sey statuirt vnnd geordnet worden / daß man vermög vnd innhalt der repetierten Confession / vnnd nicht nach dem ersten gantz

Anno 1561.Exemplar nicht vberein stim̃et / sondern fast jedes mals etwas darinnen geändert / gemindert / oder gemehret wordẽ / davon vns doch niemals einige anzeigung beschehen. Solcher änderung vnnd vngleicheit der Exemplarien halben / nemen wir bedencken / etc. Seind aber erbötig / vielgemeldte Confession / wie die Anno 1530. zu Augspurg vbergeben / vnd verstanden wordẽ / von newem zu vnterschrei ben / zuratisiciren / vnd dabey mit Göttlicher Gnade vnd hülff / beständiglich zuuerharren.

Gleicher massen haben auch andere Stände Christliche erinnerung gethan / vnd diese wort gebraucht: Wir wöllen vns in die Vnterschreibung gerne eynlassen / wenn wir eygentlich / vnnd nach notturfft versichert werden / daß die Augsp. Confession Anno 1530. vberantwortet / in keinen andern sinn noch verstand gezogen werde / denn wie sie D. Luther in allen Artickeln mündlich vnd schrifftlich gehalten vnnd erkläret hat / vnd daß die andern Confessionen nach solcher ersten / vnd nicht die erste nach der andern / verstandẽ werde / in welchen änderung eyngefallen / darauß allerley Irrthum̃e entsprungen sind.

Auß diesem kurtzen warhafftigen bericht (der auß den Origi nalien / so bey Chur. vnd Fürstlichen Cantzleyen verwaret vnd beygelegt sind / trewlich abgeschrieben ist) sihet jeder Christliche Leser / Grobe vnnerschempte Landlügen deß verruch ten Ambrosij Wolffij.was es für ein vnuerschämpter böser Geist seyn muß / der den leicht fertigen verlogenen Mañ / der sich neñet Ambrosium Wolff / antreibet / daß er auff die Chur. Fürsten / Stände / vñ auff seine eigene Obrigkeit richten / vñ sie alle deß Abfals von der erstẽ Augsp. Conf. felschlich bezüchtigen darff. Deñ das sein deß vngehewren Wolffs wort: Ohn einig widersprechen ist gewiß / daß der Augspurgischen In Historia Wolffij / fol. 262.Confession warer verstand / vnter deren zugethanen vnd verwandten / weiter nicht in dem ersten / sondern in den darauff erfolgten bekenntnißhandlungen / Recessen vnd Abschieden zu suchen sey. Itẽ / Fol. 238. & 187. Es sey statuirt vnnd geordnet worden / daß man vermög vnd innhalt der repetierten Confession / vnnd nicht nach dem ersten gantz

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[634/0650] Exemplar nicht vberein stim̃et / sondern fast jedes mals etwas darinnen geändert / gemindert / oder gemehret wordẽ / davon vns doch niemals einige anzeigung beschehen. Solcher änderung vnnd vngleicheit der Exemplarien halben / nemen wir bedencken / etc. Seind aber erbötig / vielgemeldte Confession / wie die Anno 1530. zu Augspurg vbergeben / vnd verstanden wordẽ / von newem zu vnterschrei ben / zuratisiciren / vnd dabey mit Göttlicher Gnade vnd hülff / beständiglich zuuerharren. Anno 1561. Gleicher massen haben auch andere Stände Christliche erinnerung gethan / vnd diese wort gebraucht: Wir wöllen vns in die Vnterschreibung gerne eynlassen / wenn wir eygentlich / vnnd nach notturfft versichert werden / daß die Augsp. Confession Anno 1530. vberantwortet / in keinen andern sinn noch verstand gezogen werde / denn wie sie D. Luther in allen Artickeln mündlich vnd schrifftlich gehalten vnnd erkläret hat / vnd daß die andern Confessionen nach solcher ersten / vnd nicht die erste nach der andern / verstandẽ werde / in welchen änderung eyngefallen / darauß allerley Irrthum̃e entsprungen sind. Auß diesem kurtzen warhafftigen bericht (der auß den Origi nalien / so bey Chur. vnd Fürstlichen Cantzleyen verwaret vnd beygelegt sind / trewlich abgeschrieben ist) sihet jeder Christliche Leser / was es für ein vnuerschämpter böser Geist seyn muß / der den leicht fertigen verlogenen Mañ / der sich neñet Ambrosium Wolff / antreibet / daß er auff die Chur. Fürsten / Stände / vñ auff seine eigene Obrigkeit richten / vñ sie alle deß Abfals von der erstẽ Augsp. Conf. felschlich bezüchtigen darff. Deñ das sein deß vngehewren Wolffs wort: Ohn einig widersprechen ist gewiß / daß der Augspurgischen Confession warer verstand / vnter deren zugethanen vnd verwandten / weiter nicht in dem ersten / sondern in den darauff erfolgten bekenntnißhandlungen / Recessen vnd Abschieden zu suchen sey. Itẽ / Es sey statuirt vnnd geordnet worden / daß man vermög vnd innhalt der repetierten Confession / vnnd nicht nach dem ersten gantz Grobe vnnerschempte Landlügen deß verruch ten Ambrosij Wolffij. In Historia Wolffij / fol. 262. Fol. 238. & 187.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 634. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/650>, abgerufen am 22.11.2024.