Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.lautet jre vnterschreibung) an den Landgraffen zu Hessen geschriebenAnno 1545. / vnd hefftig geklagt vber D. Luthers außgegangenen bekenntniß / darinn er sie für Ketzer verdammet / vnd jre Vorfahren / vnnd Ehrenchristenleut schmähe / darumb sie denn jre antwort vnd Bekenntniß auch gethan / welche sie zugleich mit schicken / vnd bitten / der Landgraff wölle sie lesen / vnd verkäuffen lassen / auch bey dem Churfürsten zu Sachsen / vnd bey seiner / deß Landgraffen Tochtermann Hertzog Moritzen / daran seyn / daß jre Bücher nicht verbotten werden / wie jre wort ferrner lauten. Darauff hat der Landgraff dem Churfürsten zu Sachsen / der Zürchischen Predicanten bitte schrifftlich angezeiget / mit diesen worten: Wir mögen E. L. freundlich nicht verhalten / daß vns die von Zürch geschrieben / vnd ein Büchlin zugeschickt / auch darneben gebetten haben / daß wir dasselbige E. L. auch zuschicken wolten. Wiewol wir nun dessen aller ley bedenckens gehabt / vnnd mitLandgraff zu Hessen wil mit der Zürcher span nichts zuthun haben. jrem span nichts zuthun / haben wir dennoch nicht vnterlassen wöllen / solch Büchlein vnd Copeyen deß schreibens E. L. wie wir denn hieneben thun / zuzuschicken / etc. Was aber der Churfürst zu Sachsen auff diß alles geantwortet / wirt bald hernach folgen: Denn eben in demselbigen Jar / ist abermal gerhatschlagt worden / ob man die Schweitzer / vnangesehen / daß man mit jnen in der Lehr nicht gäntzlich vnd durchauß einig / in den Schmalkaldischen Bund mitnemen möchte. Vnd hat zwar der Landgraff zu Hessen allerley vrsachen erzehlet / vnd für gut geacht / daß die Eydgenossen in Schweitz / in die verständtniß der Protestierenden auch genommen würden / inmassen er allbereit für sein person mit jnen Bündniß gemacht. Deßgleichen haben die zu Straßburg auß rhat vnd anhalten Buceri / auch darauff gedrungen / Sonderlich hat Bucerus fürgeben / der Zürcher discordi deß Sacraments halben / sey nicht so ein wichtiger Artickel / daß darumb die einigkeit nicht solte fortgehen / vnd die Schweitzerischen / fürnemlich die Zürchischen Kirchen / nicht solten für lautet jre vnterschreibung) an den Landgraffen zu Hessen geschriebenAnno 1545. / vnd hefftig geklagt vber D. Luthers außgegangenen bekenntniß / darinn er sie für Ketzer verdammet / vnd jre Vorfahren / vnnd Ehrenchristenleut schmähe / darumb sie denn jre antwort vnd Bekenntniß auch gethan / welche sie zugleich mit schicken / vnd bitten / der Landgraff wölle sie lesen / vnd verkäuffen lassen / auch bey dem Churfürsten zu Sachsen / vnd bey seiner / deß Landgraffen Tochtermann Hertzog Moritzen / daran seyn / daß jre Bücher nicht verbotten werden / wie jre wort ferrner lauten. Darauff hat der Landgraff dem Churfürsten zu Sachsen / der Zürchischen Predicanten bitte schrifftlich angezeiget / mit diesen worten: Wir mögen E. L. freundlich nicht verhalten / daß vns die von Zürch geschrieben / vnd ein Büchlin zugeschickt / auch darneben gebetten haben / daß wir dasselbige E. L. auch zuschicken wolten. Wiewol wir nun dessen aller ley bedenckens gehabt / vnnd mitLandgraff zu Hessen wil mit der Zürcher span nichts zuthun haben. jrem span nichts zuthun / haben wir dennoch nicht vnterlassen wöllen / solch Büchlein vnd Copeyen deß schreibens E. L. wie wir denn hieneben thun / zuzuschicken / etc. Was aber der Churfürst zu Sachsen auff diß alles geantwortet / wirt bald hernach folgen: Denn eben in demselbigen Jar / ist abermal gerhatschlagt worden / ob man die Schweitzer / vnangesehen / daß man mit jnen in der Lehr nicht gäntzlich vñ durchauß einig / in den Schmalkaldischen Bund mitnemen möchte. Vnd hat zwar der Landgraff zu Hessen allerley vrsachen erzehlet / vñ für gut geacht / daß die Eydgenossen in Schweitz / in die verständtniß der Protestierenden auch genommen würden / inmassen er allbereit für sein person mit jnen Bündniß gemacht. Deßgleichen haben die zu Straßburg auß rhat vnd anhalten Buceri / auch darauff gedrungen / Sonderlich hat Bucerus fürgeben / der Zürcher discordi deß Sacraments halben / sey nicht so ein wichtiger Artickel / daß darumb die einigkeit nicht solte fortgehen / vñ die Schweitzerischen / fürnemlich die Zürchischen Kirchen / nicht solten für <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0505" n="489"/> lautet jre vnterschreibung) an den Landgraffen zu Hessen geschrieben<note place="right">Anno 1545.</note> / vnd hefftig geklagt vber D. Luthers außgegangenen bekenntniß / darinn er sie für Ketzer verdammet / vnd jre Vorfahren / vnnd Ehrenchristenleut schmähe / darumb sie denn jre antwort vnd Bekenntniß auch gethan / welche sie zugleich mit schicken / vnd bitten / der Landgraff wölle sie lesen / vnd verkäuffen lassen / auch bey dem Churfürsten zu Sachsen / vnd bey seiner / deß Landgraffen Tochtermann Hertzog Moritzen / daran seyn / daß jre Bücher nicht verbotten werden / wie jre wort ferrner lauten.</p> <p>Darauff hat der Landgraff dem Churfürsten zu Sachsen / der Zürchischen Predicanten bitte schrifftlich angezeiget / mit diesen worten: Wir mögen E. L. freundlich nicht verhalten / daß vns die von Zürch geschrieben / vnd ein Büchlin zugeschickt / auch darneben gebetten haben / daß wir dasselbige E. L. auch zuschicken wolten. Wiewol wir nun dessen aller ley bedenckens gehabt / vnnd mit<note place="right">Landgraff zu Hessen wil mit der Zürcher span nichts zuthun haben.</note> jrem span nichts zuthun / haben wir dennoch nicht vnterlassen wöllen / solch Büchlein vnd Copeyen deß schreibens E. L. wie wir denn hieneben thun / zuzuschicken / etc.</p> <p>Was aber der Churfürst zu Sachsen auff diß alles geantwortet / wirt bald hernach folgen: Denn eben in demselbigen Jar / ist abermal gerhatschlagt worden / ob man die Schweitzer / vnangesehen / daß man mit jnen in der Lehr nicht gäntzlich vñ durchauß einig / in den Schmalkaldischen Bund mitnemen möchte. Vnd hat zwar der Landgraff zu Hessen allerley vrsachen erzehlet / vñ für gut geacht / daß die Eydgenossen in Schweitz / in die verständtniß der Protestierenden auch genommen würden / inmassen er allbereit für sein person mit jnen Bündniß gemacht. Deßgleichen haben die zu Straßburg auß rhat vnd anhalten Buceri / auch darauff gedrungen / Sonderlich hat Bucerus fürgeben / der Zürcher discordi deß Sacraments halben / sey nicht so ein wichtiger Artickel / daß darumb die einigkeit nicht solte fortgehen / vñ die Schweitzerischen / fürnemlich die Zürchischen Kirchen / nicht solten für </p> </div> </body> </text> </TEI> [489/0505]
lautet jre vnterschreibung) an den Landgraffen zu Hessen geschrieben / vnd hefftig geklagt vber D. Luthers außgegangenen bekenntniß / darinn er sie für Ketzer verdammet / vnd jre Vorfahren / vnnd Ehrenchristenleut schmähe / darumb sie denn jre antwort vnd Bekenntniß auch gethan / welche sie zugleich mit schicken / vnd bitten / der Landgraff wölle sie lesen / vnd verkäuffen lassen / auch bey dem Churfürsten zu Sachsen / vnd bey seiner / deß Landgraffen Tochtermann Hertzog Moritzen / daran seyn / daß jre Bücher nicht verbotten werden / wie jre wort ferrner lauten.
Anno 1545. Darauff hat der Landgraff dem Churfürsten zu Sachsen / der Zürchischen Predicanten bitte schrifftlich angezeiget / mit diesen worten: Wir mögen E. L. freundlich nicht verhalten / daß vns die von Zürch geschrieben / vnd ein Büchlin zugeschickt / auch darneben gebetten haben / daß wir dasselbige E. L. auch zuschicken wolten. Wiewol wir nun dessen aller ley bedenckens gehabt / vnnd mit jrem span nichts zuthun / haben wir dennoch nicht vnterlassen wöllen / solch Büchlein vnd Copeyen deß schreibens E. L. wie wir denn hieneben thun / zuzuschicken / etc.
Landgraff zu Hessen wil mit der Zürcher span nichts zuthun haben. Was aber der Churfürst zu Sachsen auff diß alles geantwortet / wirt bald hernach folgen: Denn eben in demselbigen Jar / ist abermal gerhatschlagt worden / ob man die Schweitzer / vnangesehen / daß man mit jnen in der Lehr nicht gäntzlich vñ durchauß einig / in den Schmalkaldischen Bund mitnemen möchte. Vnd hat zwar der Landgraff zu Hessen allerley vrsachen erzehlet / vñ für gut geacht / daß die Eydgenossen in Schweitz / in die verständtniß der Protestierenden auch genommen würden / inmassen er allbereit für sein person mit jnen Bündniß gemacht. Deßgleichen haben die zu Straßburg auß rhat vnd anhalten Buceri / auch darauff gedrungen / Sonderlich hat Bucerus fürgeben / der Zürcher discordi deß Sacraments halben / sey nicht so ein wichtiger Artickel / daß darumb die einigkeit nicht solte fortgehen / vñ die Schweitzerischen / fürnemlich die Zürchischen Kirchen / nicht solten für
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |