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Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

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Anno 1544.dazu gegeben / vnd das hoch notwendige Coneordienwerck / welches mit so viel mühe vnd arbeit / vnd grossen Vnkoslen auffgerichtet / zu bodem geschlagen hetten. Hat auch hinfort sich jhrer Freundtschafft Buceruswil mit den Zürichern sich nicht ferner einlassen.entschlagen / jnen auch zum theil seine Freundschafft schrifftlich auffgekündiget. Daher sie selten / vnd letztlich gar nicht mehr einander zu geschrieben. Auch die Zürcher jre Kmder nicht mehr / wie hievor geschehen / gen Straßburg zur Schule geschickt / vnd die sie geschickt / Hürchische Ein der dürffen zu Straß burg zum Nachtmal deß HErren nicht gehen.auff keine andere weise abgefertigt / denn daß sie jnen gebotten / in den Kirchen zu Straßburg / das heilige Abendtmal nicht zu empfahen / wie Lauatherus vnnd Geßnerus bey Doctore Marbachio / allda sie zur Kost gegangen / sich gewegert haben zum Nachtmal zu gehen / der vrsach / daß jnen solches in jrem abschied von Zürich / were verbot ten worden.

Buceri Schrifft an D. Luth.

Es hat aber gleichwol Bucerus an D. Lutherum dazumal geschrieben / wie folget:

Gnad vnd Fried von dem HERRN. Ehrwirdiger Vatter / vns kommt für / als sollen euwer Ehrwirden etwas hefftig vnd beschwer lich vber die von Zürch bewegt seyn. Nun vernemmen nicht alleine wir / die wir in den Kirchen deß heiligen Reichs dienen / sondern auch die Brüder / zu Bern vnd Basel / nicht gerne / daß euch von gemeldten Zürichern vrsach zu zorn vnd vnwillen / gegeben wirt / denn wir die Notel der einigung von euch gestellt / angenommen haben / bleiben bey der angenommenen Warheit / aller fest stehen / als die wir solche Artickel / nach Christlicher gnugsamer erwegung / vnnd vertrauwen auff das Göttliche Wort / bewilliget vnd auffgenommen haben.

Die von Bern vnd Basel / halten jre Confession vnd Bekenntniß / welche sie euch vberschickt / dermassen lauter vnd rein / daß sie gar gleich mit vns stimmen / ausserhalb eines / oder zweyer widersetziger zu Bern / denn bey denen von Basel ist die emigkeit der Kirchen rein vnd rechtschaffen / dieselbigen haben neben vns nicht vnterlassen / allerley weise vnd wege / zuuersuchen / damit wir die Züricher gäntzlich

Anno 1544.dazu gegeben / vnd das hoch notwendige Coneordienwerck / welches mit so viel mühe vnd arbeit / vnd grossen Vnkoslen auffgerichtet / zu bodem geschlagen hetten. Hat auch hinfort sich jhrer Freundtschafft Buceruswil mit den Zürichern sich nicht ferner einlassen.entschlagen / jnẽ auch zum theil seine Freundschafft schrifftlich auffgekündiget. Daher sie selten / vnd letztlich gar nicht mehr einander zu geschrieben. Auch die Zürcher jre Kmder nicht mehr / wie hievor geschehen / gen Straßburg zur Schule geschickt / vnd die sie geschickt / Hürchische Ein der dürffẽ zu Straß burg zum Nachtmal deß HErren nicht gehen.auff keine andere weise abgefertigt / denn daß sie jnen gebotten / in den Kirchen zu Straßburg / das heilige Abendtmal nicht zu empfahen / wie Lauatherus vnnd Geßnerus bey Doctore Marbachio / allda sie zur Kost gegangen / sich gewegert haben zum Nachtmal zu gehen / der vrsach / daß jnen solches in jrem abschied von Zürich / were verbot ten worden.

Buceri Schrifft an D. Luth.

Es hat aber gleichwol Bucerus an D. Lutherum dazumal geschrieben / wie folget:

Gnad vnd Fried von dem HERRN. Ehrwirdiger Vatter / vns kom̃t für / als sollen euwer Ehrwirden etwas hefftig vñ beschwer lich vber die von Zürch bewegt seyn. Nun vernemmen nicht alleine wir / die wir in den Kirchen deß heiligen Reichs dienen / sondern auch die Brüder / zu Bern vnd Basel / nicht gerne / daß euch von gemeldten Zürichern vrsach zu zorn vnd vnwillen / gegeben wirt / denn wir die Notel der einigung von euch gestellt / angenommen haben / bleiben bey der angenommenen Warheit / aller fest stehen / als die wir solche Artickel / nach Christlicher gnugsamer erwegung / vnnd vertrauwen auff das Göttliche Wort / bewilliget vnd auffgenommen haben.

Die von Bern vnd Basel / halten jre Confession vnd Bekeñtniß / welche sie euch vberschickt / dermassen lauter vñ rein / daß sie gar gleich mit vns stimmen / ausserhalb eines / oder zweyer widersetziger zu Bern / denn bey denen von Basel ist die emigkeit der Kirchen rein vnd rechtschaffen / dieselbigen haben neben vns nicht vnterlassen / allerley weise vnd wege / zuuersuchen / damit wir die Züricher gäntzlich

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[470/0486] dazu gegeben / vnd das hoch notwendige Coneordienwerck / welches mit so viel mühe vnd arbeit / vnd grossen Vnkoslen auffgerichtet / zu bodem geschlagen hetten. Hat auch hinfort sich jhrer Freundtschafft entschlagen / jnẽ auch zum theil seine Freundschafft schrifftlich auffgekündiget. Daher sie selten / vnd letztlich gar nicht mehr einander zu geschrieben. Auch die Zürcher jre Kmder nicht mehr / wie hievor geschehen / gen Straßburg zur Schule geschickt / vnd die sie geschickt / auff keine andere weise abgefertigt / denn daß sie jnen gebotten / in den Kirchen zu Straßburg / das heilige Abendtmal nicht zu empfahen / wie Lauatherus vnnd Geßnerus bey Doctore Marbachio / allda sie zur Kost gegangen / sich gewegert haben zum Nachtmal zu gehen / der vrsach / daß jnen solches in jrem abschied von Zürich / were verbot ten worden. Anno 1544. Buceruswil mit den Zürichern sich nicht ferner einlassen. Hürchische Ein der dürffẽ zu Straß burg zum Nachtmal deß HErren nicht gehen. Es hat aber gleichwol Bucerus an D. Lutherum dazumal geschrieben / wie folget: Gnad vnd Fried von dem HERRN. Ehrwirdiger Vatter / vns kom̃t für / als sollen euwer Ehrwirden etwas hefftig vñ beschwer lich vber die von Zürch bewegt seyn. Nun vernemmen nicht alleine wir / die wir in den Kirchen deß heiligen Reichs dienen / sondern auch die Brüder / zu Bern vnd Basel / nicht gerne / daß euch von gemeldten Zürichern vrsach zu zorn vnd vnwillen / gegeben wirt / denn wir die Notel der einigung von euch gestellt / angenommen haben / bleiben bey der angenommenen Warheit / aller fest stehen / als die wir solche Artickel / nach Christlicher gnugsamer erwegung / vnnd vertrauwen auff das Göttliche Wort / bewilliget vnd auffgenommen haben. Die von Bern vnd Basel / halten jre Confession vnd Bekeñtniß / welche sie euch vberschickt / dermassen lauter vñ rein / daß sie gar gleich mit vns stimmen / ausserhalb eines / oder zweyer widersetziger zu Bern / denn bey denen von Basel ist die emigkeit der Kirchen rein vnd rechtschaffen / dieselbigen haben neben vns nicht vnterlassen / allerley weise vnd wege / zuuersuchen / damit wir die Züricher gäntzlich

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 470. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/486>, abgerufen am 25.11.2024.