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Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

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Anno 1544.nennet / solches kan auß obgesetzter beständiger vnnd wolgegründte erzehlung / leichtlich vnd recht geurtheilet vnd abgelehnet werden.

Denn ob gleich Philippus auß forcht vnd sorgfeltigkeit / auch Philippus / weil D Lut. lebt / läßt er sich allezeit von jm weisen.von andern verwirret / bißweilen weiter / denn sichs gebühret / gegangen / so hat er sich doch von Luthero weisen / vnd wider zu recht bringen lassen / vnnd der lehre von der waren gegenwertigkeit deß Leibs vnnd Bluts Christi im brauch deß Sacraments / nicht widersprochen / so udern dieselbige gesetzt / vnd so lang D. Lutherus gelebt / sich nach jme gerichtet / vnd jn für seinen Vatter / Lehrer vnd Führer erkennt / vnd geehret / vnd currum & aurigam Israelis, postremae aetatis Elian & Prophetam, den Wagen vnd Führer Israelis / dieser letzten welt Eliam vnd Propheten / genennet.

Kuttz bekenmß D. Lut. vom Abend mal / wirdr durch die Theologos zu Wittentenberg öffentlich für der Oberkeit / vnd sonsten approbiert.

Daß aber die jetzigen Sacramentirer auch sich vernemmen lassen / als sey das kurtze bekenntniß D. Lutheri vom H. Abendimal / von den andern Theologen der Facultet zu Wittenberg nicht angenommen / sondern von jnen getadelt vnd widersprochen / vnd sey demnach solch bekenntniß nur ein priuat scriptum Lutheri, das billich kein ansehen noch autoritatem haben sol / ist ein mutwilliger behelff / vnnd eitel tand / wie sich denn der grundt viel anders / auß erwendten Acten / befindet / vnd nachmals ferner befinden wird / sonderlich Anno 45. da die Professores der gantzen Theologischen Facultet zu Wittenberg an Churfür sien schreiben vnd zeugen / daß sie mit den Schweitzerischen Kirchen / in der lehre keines weges einig gewesen / vnd noch nicht seyn wollen. So haben ja die gemeldten Theologen auff solch kurtz bekenntniß Lutheri vom Abendtmal / für der hohen Obrigkeit / zum offtern schrifftlich vnd mündlich / auch nach Doct. Lutheri tods sich referirt vnd gezogen / daß solches jhr Glaub / Lehr vnd Bekenntniß sey / welches redlichen Leuten / were nicht wol angestanden / wo jr Hertz nicht were also gewest.

Daß aber die publicatio offtgedachter kurtzen bekenntniß D. Lutheri / vnd aller Kirchen / die es schlecht vnd recht mit Christo / vnd seinen außdrücklichen / allmächtigen vnnd warhafftigen Worten

Anno 1544.nennet / solches kan auß obgesetzter beständiger vnnd wolgegründte erzehlung / leichtlich vnd recht geurtheilet vnd abgelehnet werden.

Denn ob gleich Philippus auß forcht vnd sorgfeltigkeit / auch Philippus / weil D Lut. lebt / läßt er sich allezeit von jm weisen.von andern verwirret / bißweilen weiter / denn sichs gebühret / gegangen / so hat er sich doch von Luthero weisen / vnd wider zu recht bringẽ lassen / vnnd der lehre von der waren gegenwertigkeit deß Leibs vnnd Bluts Christi im brauch deß Sacraments / nicht widersprochẽ / so udern dieselbige gesetzt / vnd so lang D. Lutherus gelebt / sich nach jme gerichtet / vnd jn für seinen Vatter / Lehrer vnd Führer erkennt / vnd geehret / vnd currum & aurigam Israelis, postremae aetatis Eliã & Prophetam, den Wagen vnd Führer Israelis / dieser letzten welt Eliam vnd Propheten / genennet.

Kuttz bekẽmß D. Lut. vom Abend mal / wirdr durch die Theologos zu Wittentenberg öffentlich für der Oberkeit / vñ sonsten approbiert.

Daß aber die jetzigen Sacramentirer auch sich vernemmen lassen / als sey das kurtze bekenntniß D. Lutheri vom H. Abendimal / von den andern Theologen der Facultet zu Wittenberg nicht angenommen / sondern von jnen getadelt vnd widersprochen / vñ sey demnach solch bekenntniß nur ein priuat scriptum Lutheri, das billich kein ansehẽ noch autoritatem haben sol / ist ein mutwilliger behelff / vnnd eitel tand / wie sich denn der grundt viel anders / auß erwendten Acten / befindet / vnd nachmals ferner befinden wird / sonderlich Año 45. da die Professores der gantzen Theologischen Facultet zu Wittenberg an Churfür siẽ schreiben vñ zeugen / daß sie mit den Schweitzerischen Kirchen / in der lehre keines weges einig gewesen / vnd noch nicht seyn wollen. So haben ja die gemeldten Theologen auff solch kurtz bekenntniß Lutheri vom Abendtmal / für der hohen Obrigkeit / zum offtern schrifftlich vnd mündlich / auch nach Doct. Lutheri tods sich referirt vnd gezogen / daß solches jhr Glaub / Lehr vnd Bekenntniß sey / welches redlichen Leuten / were nicht wol angestanden / wo jr Hertz nicht were also gewest.

Daß aber die publicatio offtgedachter kurtzen bekeñtniß D. Lutheri / vnd aller Kirchen / die es schlecht vnd recht mit Christo / vnd seinen außdrücklichen / allmächtigen vnnd warhafftigen Worten

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[466/0482] nennet / solches kan auß obgesetzter beständiger vnnd wolgegründte erzehlung / leichtlich vnd recht geurtheilet vnd abgelehnet werden. Anno 1544. Denn ob gleich Philippus auß forcht vnd sorgfeltigkeit / auch von andern verwirret / bißweilen weiter / denn sichs gebühret / gegangen / so hat er sich doch von Luthero weisen / vnd wider zu recht bringẽ lassen / vnnd der lehre von der waren gegenwertigkeit deß Leibs vnnd Bluts Christi im brauch deß Sacraments / nicht widersprochẽ / so udern dieselbige gesetzt / vnd so lang D. Lutherus gelebt / sich nach jme gerichtet / vnd jn für seinen Vatter / Lehrer vnd Führer erkennt / vnd geehret / vnd currum & aurigam Israelis, postremae aetatis Eliã & Prophetam, den Wagen vnd Führer Israelis / dieser letzten welt Eliam vnd Propheten / genennet. Philippus / weil D Lut. lebt / läßt er sich allezeit von jm weisen. Daß aber die jetzigen Sacramentirer auch sich vernemmen lassen / als sey das kurtze bekenntniß D. Lutheri vom H. Abendimal / von den andern Theologen der Facultet zu Wittenberg nicht angenommen / sondern von jnen getadelt vnd widersprochen / vñ sey demnach solch bekenntniß nur ein priuat scriptum Lutheri, das billich kein ansehẽ noch autoritatem haben sol / ist ein mutwilliger behelff / vnnd eitel tand / wie sich denn der grundt viel anders / auß erwendten Acten / befindet / vnd nachmals ferner befinden wird / sonderlich Año 45. da die Professores der gantzen Theologischen Facultet zu Wittenberg an Churfür siẽ schreiben vñ zeugen / daß sie mit den Schweitzerischen Kirchen / in der lehre keines weges einig gewesen / vnd noch nicht seyn wollen. So haben ja die gemeldten Theologen auff solch kurtz bekenntniß Lutheri vom Abendtmal / für der hohen Obrigkeit / zum offtern schrifftlich vnd mündlich / auch nach Doct. Lutheri tods sich referirt vnd gezogen / daß solches jhr Glaub / Lehr vnd Bekenntniß sey / welches redlichen Leuten / were nicht wol angestanden / wo jr Hertz nicht were also gewest. Daß aber die publicatio offtgedachter kurtzen bekeñtniß D. Lutheri / vnd aller Kirchen / die es schlecht vnd recht mit Christo / vnd seinen außdrücklichen / allmächtigen vnnd warhafftigen Worten

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 466. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/482>, abgerufen am 22.11.2024.