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Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

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Anno 1536.Welt vnd Christenheit hat wissen können. Haben sie nu vnterschrieben (wie sie es denn gethan) so sind sie je zu Luthero getretten / vnnd Ambrosij Wolffens ge dicht.Lutherus nicht zu jnen / haben sie aber eine andere meinung vertuschen / vnd jhren Zwinglischen verstandt (wie der Gottlose Wolff / auff sie tichtet) behalten wollen / so kan ein jeder Christ leichtlich darauß schliessen / was solches für ein auffrichtig / ehrbar stück gewest were.

Es gibts auch die bekenntniß an jr selbs / daß sie zu Luthero getretten / vnd froh sind worden / daß sie nur von jm auffgenommen / Summa vnd innhalt der bekenntniß Buceri / vnd seiner Mitverwandten.vnd zur Concordi zugelassen. Denn daß sie bekennen / es sey im Abendmal zwey ding / ein jrrdisch (Brot vnd Wein) vnd ein Himmlisch / (Leib vnd Blut Christi) da bekennen sie außdrücklich / rund vnd vnuerholen / daß im Sacrament (welchs wir hie auff Erden / vnd nicht droben im Himmel empfangen) warhafftig vnd wesentlich mit den sichtbaren Symbolis / Brot vnnd Wein / gegenwertig sey / außgetheilet / dargereichet vnd empfangen werde / nicht allein Brot vnnd Wein / sondern auch der ware / wesentliche natürliche Leib Christi / vnd das ware Blut / doch one verwandlung deß Brots / in den Leib Christi / vnd one räumliche einschliessung deß Leibs in das Brodt / vnd daß die Vnwirdigen so wol / quo ad substantiam, doch jhnen selbst zum Gericht / als die Wirdigen zur Seligkeit / den Leib vnnd Blut Christi empfahen / mit jhrem leiblichen munde / wie Christus sagt / esset vnd trincket / das ist mein Leib / das ist mein Blut / doch daß nur die einsetzung vnd ordnung Christi gehalten werde / wie Lutherus zuuor / ehe Bucerus zu jm kommen ist / ferrner davon vnterricht gegeben hat / wider die Bäpstische Winckelmeß / Anno 1533. Vnd ist bey diesem stück sonderlich zu mercken / daß wider die Zwinglianer / Schwenckfelder / vnnd dergleichen Schwermer / gesetzt wirdt / daß es nicht liege an wirdigkeit oder vnwirdigkeit deß Dieners / der das Sacrament reichet / oder deß / der es empfehet / denn auch die Vn wirdigen reichen vnd empfahen warhafftig den Leib vnd das Blut Christi / so man deß HERRN Christi eynsetzung vnd befehl helt / wie hernach ferrner sol vermeldet werden.

Anno 1536.Welt vnd Christenheit hat wissen köñen. Haben sie nu vnterschrieben (wie sie es denn gethan) so sind sie je zu Luthero getretten / vnnd Ambrosij Wolffens ge dicht.Lutherus nicht zu jnen / haben sie aber eine andere meinung vertuschen / vnd jhren Zwinglischen verstandt (wie der Gottlose Wolff / auff sie tichtet) behaltẽ wollẽ / so kan ein jeder Christ leichtlich darauß schliessen / was solches für ein auffrichtig / ehrbar stück gewest were.

Es gibts auch die bekenntniß an jr selbs / daß sie zu Luthero getretten / vnd froh sind worden / daß sie nur von jm auffgenommen / Summa vñ innhalt der bekenntniß Buceri / vnd seiner Mitverwandtẽ.vnd zur Concordi zugelassen. Denn daß sie bekennen / es sey im Abendmal zwey ding / ein jrrdisch (Brot vñ Wein) vñ ein Him̃lisch / (Leib vnd Blut Christi) da bekennen sie außdrücklich / rund vñ vnuerholen / daß im Sacrament (welchs wir hie auff Erden / vñ nicht droben im Himmel empfangen) warhafftig vñ wesentlich mit den sichtbaren Symbolis / Brot vnnd Wein / gegenwertig sey / außgetheilet / dargereichet vnd empfangen werde / nicht allein Brot vnnd Wein / sondern auch der ware / wesentliche natürliche Leib Christi / vnd das ware Blut / doch one verwandlung deß Brots / in den Leib Christi / vnd one räumliche einschliessung deß Leibs in das Brodt / vnd daß die Vnwirdigen so wol / quo ad substantiam, doch jhnen selbst zum Gericht / als die Wirdigen zur Seligkeit / den Leib vnnd Blut Christi empfahen / mit jhrem leiblichen munde / wie Christus sagt / esset vñ trincket / das ist mein Leib / das ist mein Blut / doch daß nur die einsetzung vnd ordnung Christi gehalten werde / wie Lutherus zuuor / ehe Bucerus zu jm kommẽ ist / ferrner davon vnterricht gegeben hat / wider die Bäpstische Winckelmeß / Anno 1533. Vnd ist bey diesem stück sonderlich zu mercken / daß wider die Zwinglianer / Schwenckfelder / vnnd dergleichen Schwermer / gesetzt wirdt / daß es nicht liege an wirdigkeit oder vnwirdigkeit deß Dieners / der das Sacrament reichet / oder deß / der es empfehet / deñ auch die Vn wirdigen reichen vnd empfahen warhafftig den Leib vnd das Blut Christi / so man deß HERRN Christi eynsetzung vñ befehl helt / wie hernach ferrner sol vermeldet werden.

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[342/0358] Welt vnd Christenheit hat wissen köñen. Haben sie nu vnterschrieben (wie sie es denn gethan) so sind sie je zu Luthero getretten / vnnd Lutherus nicht zu jnen / haben sie aber eine andere meinung vertuschen / vnd jhren Zwinglischen verstandt (wie der Gottlose Wolff / auff sie tichtet) behaltẽ wollẽ / so kan ein jeder Christ leichtlich darauß schliessen / was solches für ein auffrichtig / ehrbar stück gewest were. Anno 1536. Ambrosij Wolffens ge dicht. Es gibts auch die bekenntniß an jr selbs / daß sie zu Luthero getretten / vnd froh sind worden / daß sie nur von jm auffgenommen / vnd zur Concordi zugelassen. Denn daß sie bekennen / es sey im Abendmal zwey ding / ein jrrdisch (Brot vñ Wein) vñ ein Him̃lisch / (Leib vnd Blut Christi) da bekennen sie außdrücklich / rund vñ vnuerholen / daß im Sacrament (welchs wir hie auff Erden / vñ nicht droben im Himmel empfangen) warhafftig vñ wesentlich mit den sichtbaren Symbolis / Brot vnnd Wein / gegenwertig sey / außgetheilet / dargereichet vnd empfangen werde / nicht allein Brot vnnd Wein / sondern auch der ware / wesentliche natürliche Leib Christi / vnd das ware Blut / doch one verwandlung deß Brots / in den Leib Christi / vnd one räumliche einschliessung deß Leibs in das Brodt / vnd daß die Vnwirdigen so wol / quo ad substantiam, doch jhnen selbst zum Gericht / als die Wirdigen zur Seligkeit / den Leib vnnd Blut Christi empfahen / mit jhrem leiblichen munde / wie Christus sagt / esset vñ trincket / das ist mein Leib / das ist mein Blut / doch daß nur die einsetzung vnd ordnung Christi gehalten werde / wie Lutherus zuuor / ehe Bucerus zu jm kommẽ ist / ferrner davon vnterricht gegeben hat / wider die Bäpstische Winckelmeß / Anno 1533. Vnd ist bey diesem stück sonderlich zu mercken / daß wider die Zwinglianer / Schwenckfelder / vnnd dergleichen Schwermer / gesetzt wirdt / daß es nicht liege an wirdigkeit oder vnwirdigkeit deß Dieners / der das Sacrament reichet / oder deß / der es empfehet / deñ auch die Vn wirdigen reichen vnd empfahen warhafftig den Leib vnd das Blut Christi / so man deß HERRN Christi eynsetzung vñ befehl helt / wie hernach ferrner sol vermeldet werden. Summa vñ innhalt der bekenntniß Buceri / vnd seiner Mitverwandtẽ.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/358>, abgerufen am 24.11.2024.