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Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

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seine Wort verstümmeln / dann sie ziehen seine Wort also an: Crimen falfi.Das Sacrament deß Altars hat drey ding / die man wissen muß / vnd lassen die andern Wort Lutheri aussen (vnnd deß heiligen waren Leichnams Christi.)

Stehet das aber Erbarn Leuten zu / einem seine Wort also verstümmeln / vnd felschlich anziehen / vnnd gleichwol darauß erzwingen wöllen / daß er jhrer / das ist / Zwinglischer meinung gewesen sey? Vnd heist das nicht ein crimen falsi begehen? also wenn Lutherus die Einfeltigen trewlich warnet / daß sie sich nicht bekümmern sollen mit dem Narrenwerck / wie Christi warer Leib in solchem kleinen stücklein Brot sein könne / dauon die Scholastici so viel vnnützes disputieren vnd fragen treiben / das deutet vnser Widertheil also / als sey Lutheri Lehr vnnd Meinung gewesen / daß der Leib vnd Blut Christi gar nit im Abentmal sey / sondern ferner vnnd weiter dauon abgeschieden / abgesondert / vnd dauon abwesend sey / dann der Auffgang von dem Nidergang ist.

Eben also verhelt sichs auch mit den folgenden testimonijs, welche sie auß dem Sermon Lutheri / vom newen Testament / einführen / vnd auff jhre Zwinglische Lehr deuten wöllen. Dann da redet Lutherus auch in genere von den Sacramenten oder Zeichen / vnd wozu sie von Gott eingesetzet: Sie aber deuten jm seine Wort dahin / daß Lutherus sol gelehret haben / daß im Abentmal nur blosse Gedenckzeichen sein / vnd außgetheilet werden: so er doch in allen diesen seinen Predigten gantz vnd gar das Gegenspiel tradiret / wie dieselben Sermones nach der lenge selbst außweisen / vnd bereit augenscheinlich kurtz zuuor ist dargethan worden.

Ob nun wol solches alles sich in der Warheit also befindet / daß sie Luthero seine wort felschlich / vnd wider seine Lehr vnnd Glauben anziehen: jedoch schliessen sie dieses orts impudentissime, daß Lutheri Lehr vom Abentmal / vor dem streit von Carlstad erreget / Zwinglisch vnd Sacramentierisch gewesen.

seine Wort verstümmeln / dann sie ziehen seine Wort also an: Crimen falfi.Das Sacrament deß Altars hat drey ding / die man wissen muß / vnd lassen die andern Wort Lutheri aussen (vnnd deß heiligen waren Leichnams Christi.)

Stehet das aber Erbarn Leuten zu / einem seine Wort also verstümmeln / vnd felschlich anziehen / vnnd gleichwol darauß erzwingen wöllen / daß er jhrer / das ist / Zwinglischer meinung gewesen sey? Vnd heist das nicht ein crimen falsi begehen? also wenn Lutherus die Einfeltigen trewlich warnet / daß sie sich nicht bekümmern sollen mit dem Narrenwerck / wie Christi warer Leib in solchem kleinen stücklein Brot sein könne / dauon die Scholastici so viel vnnützes disputieren vnd fragen treiben / das deutet vnser Widertheil also / als sey Lutheri Lehr vnnd Meinung gewesen / daß der Leib vñ Blut Christi gar nit im Abentmal sey / sondern ferner vnnd weiter dauon abgeschieden / abgesondert / vnd dauon abwesend sey / dann der Auffgang von dem Nidergang ist.

Eben also verhelt sichs auch mit den folgenden testimonijs, welche sie auß dem Sermon Lutheri / vom newen Testament / einführen / vnd auff jhre Zwinglische Lehr deuten wöllen. Dañ da redet Lutherus auch in genere von den Sacramenten oder Zeichen / vnd wozu sie von Gott eingesetzet: Sie aber deuten jm seine Wort dahin / daß Lutherus sol gelehret haben / daß im Abentmal nur blosse Gedenckzeichen sein / vnd außgetheilet werden: so er doch in allen diesen seinen Predigten gantz vnd gar das Gegẽspiel tradiret / wie dieselben Sermones nach der lenge selbst außweisen / vnd bereit augenscheinlich kurtz zuuor ist dargethan worden.

Ob nun wol solches alles sich in der Warheit also befindet / daß sie Luthero seine wort felschlich / vnd wider seine Lehr vnnd Glauben anziehen: jedoch schliessen sie dieses orts impudentissimè, daß Lutheri Lehr vom Abentmal / vor dem streit von Carlstad erreget / Zwinglisch vnd Sacramentierisch gewesen.

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[14/0030] seine Wort verstümmeln / dann sie ziehen seine Wort also an: Das Sacrament deß Altars hat drey ding / die man wissen muß / vnd lassen die andern Wort Lutheri aussen (vnnd deß heiligen waren Leichnams Christi.) Crimen falfi. Stehet das aber Erbarn Leuten zu / einem seine Wort also verstümmeln / vnd felschlich anziehen / vnnd gleichwol darauß erzwingen wöllen / daß er jhrer / das ist / Zwinglischer meinung gewesen sey? Vnd heist das nicht ein crimen falsi begehen? also wenn Lutherus die Einfeltigen trewlich warnet / daß sie sich nicht bekümmern sollen mit dem Narrenwerck / wie Christi warer Leib in solchem kleinen stücklein Brot sein könne / dauon die Scholastici so viel vnnützes disputieren vnd fragen treiben / das deutet vnser Widertheil also / als sey Lutheri Lehr vnnd Meinung gewesen / daß der Leib vñ Blut Christi gar nit im Abentmal sey / sondern ferner vnnd weiter dauon abgeschieden / abgesondert / vnd dauon abwesend sey / dann der Auffgang von dem Nidergang ist. Eben also verhelt sichs auch mit den folgenden testimonijs, welche sie auß dem Sermon Lutheri / vom newen Testament / einführen / vnd auff jhre Zwinglische Lehr deuten wöllen. Dañ da redet Lutherus auch in genere von den Sacramenten oder Zeichen / vnd wozu sie von Gott eingesetzet: Sie aber deuten jm seine Wort dahin / daß Lutherus sol gelehret haben / daß im Abentmal nur blosse Gedenckzeichen sein / vnd außgetheilet werden: so er doch in allen diesen seinen Predigten gantz vnd gar das Gegẽspiel tradiret / wie dieselben Sermones nach der lenge selbst außweisen / vnd bereit augenscheinlich kurtz zuuor ist dargethan worden. Ob nun wol solches alles sich in der Warheit also befindet / daß sie Luthero seine wort felschlich / vnd wider seine Lehr vnnd Glauben anziehen: jedoch schliessen sie dieses orts impudentissimè, daß Lutheri Lehr vom Abentmal / vor dem streit von Carlstad erreget / Zwinglisch vnd Sacramentierisch gewesen.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/30>, abgerufen am 25.11.2024.