Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.der gemeinen Friedshandlung darauff stehe / daß sie vber dieAnno 1532. Augspurgische Confession nichts newes noch frembdes sollenZwinglianer vnd Widerteuffer gehören nicht zur Augspurgischen Confession. lassen lehren / oder außgehen / vnnd mit den Zwinglischen vnnd Widerteuffern keine Gemeinschafft haben / noch jhnen Gunst vnd Förderung erzeigen. Wo aber die Zwinglischen jhren jrrthumb bekennen / vnnd dauon abstehen würden / oder der Chur vnd Fürsten bekentnüs vnd assension / wie die zu Augspurg vbergeben sind / annemen wolten / solten sie auch im Friede mit eingezogen vnnd begriffen sein / wo nicht / solte man sie lassen gehen / jhnen keine hülffe beweisen / noch einige Bündnus mit jhnen machen. Die von Straßburg aber / vnd etliche Schwäbische StädteDie von Straßburg erkleren sich gemeß der Augspurgischen Confession. / haben jhr Lehr / vom Abendmal deß HERrn / so sie in jhrer Confession zu Augspurg vbergeben / weitleufftiger vnnd deutlicher / der Sächsischen Augspurgischen Confession gemeß / vnnd einhellig erkleret. Vnd ist solche erklerung von den Sächsischen angenommen / vnd darauff ein gemeiner Schluß vnd Abschied gemacht / der den Keyserlichen Commissarijs fürgetragen / nemlich / daß die protestierende Stende zu denen / so vom Nachtmal deß HErrn / oder von der Tauffe anders lehren / denn jhre der Chur vnnd Fürsten Confession / zu Augspurg vbergeben / mitbringt / sich / so viel die Lehr belanget / nicht gesellen wollen. Vnnd sind also die Schweitzer / vmb deß Zwinglischen jrrthumbs willen / von der Bündnus außdrücklich abgewiesenSchweitzer werden vmb des Zwinglischen jrrthumbs willen / von aller Bündnus außgeschlossen. vnnd außgeschlossen. Vnnd ist die Augspurgische Confession / wie sie dem Keyser / von Chur / Fürsten / vnnd zweyen Stedten / zu Augspurg vbergeben / auch mit denen von Straßburg vnnd etlichen Schwäbischen Stedten / je lenger je mehr / wie ferner diese verzeichnus anzeigen wirdt / bestettiget worden. Auß diesem kurtzen warhafften Bericht / ist zuersehen / daßLauateri falscher bericht. Lauaterus / vnd andere Sacramentierer / hierinn fälschlich berich- der gemeinen Friedshandlung darauff stehe / daß sie vber dieAnno 1532. Augspurgische Confession nichts newes noch frembdes sollenZwinglianer vnd Widerteuffer gehören nicht zur Augspurgischen Confession. lassen lehren / oder außgehen / vnnd mit den Zwinglischen vnnd Widerteuffern keine Gemeinschafft haben / noch jhnen Gunst vnd Förderung erzeigen. Wo aber die Zwinglischen jhren jrrthumb bekennen / vnnd dauon abstehen würden / oder der Chur vnd Fürsten bekentnüs vnd assension / wie die zu Augspurg vbergeben sind / annemen wolten / solten sie auch im Friede mit eingezogen vnnd begriffen sein / wo nicht / solte man sie lassen gehen / jhnen keine hülffe beweisen / noch einige Bündnus mit jhnen machen. Die von Straßburg aber / vnd etliche Schwäbische StädteDie von Straßburg erkleren sich gemeß der Augspurgischen Confession. / haben jhr Lehr / vom Abendmal deß HERrn / so sie in jhrer Confession zu Augspurg vbergeben / weitleufftiger vnnd deutlicher / der Sächsischen Augspurgischen Confession gemeß / vnnd einhellig erkleret. Vnd ist solche erklerung von den Sächsischen angenommen / vnd darauff ein gemeiner Schluß vnd Abschied gemacht / der den Keyserlichen Commissarijs fürgetragen / nemlich / daß die protestierende Stende zu denen / so vom Nachtmal deß HErrn / oder von der Tauffe anders lehren / denn jhre der Chur vnnd Fürsten Confession / zu Augspurg vbergeben / mitbringt / sich / so viel die Lehr belanget / nicht gesellen wollen. Vnnd sind also die Schweitzer / vmb deß Zwinglischen jrrthumbs willen / von der Bündnus außdrücklich abgewiesenSchweitzer werden vmb des Zwinglischen jrrthumbs willen / von aller Bündnus außgeschlossen. vnnd außgeschlossen. Vnnd ist die Augspurgische Confession / wie sie dem Keyser / von Chur / Fürsten / vnnd zweyen Stedten / zu Augspurg vbergeben / auch mit denen von Straßburg vnnd etlichen Schwäbischen Stedten / je lenger je mehr / wie ferner diese verzeichnus anzeigen wirdt / bestettiget worden. 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Vnd ist solche erklerung von den Sächsischen angenommen / vnd darauff ein gemeiner Schluß vnd Abschied gemacht / der den Keyserlichen Commissarijs fürgetragen / nemlich / daß die protestierende Stende zu denen / so vom Nachtmal deß HErrn / oder von der Tauffe anders lehren / denn jhre der Chur vnnd Fürsten Confession / zu Augspurg vbergeben / mitbringt / sich / so viel die Lehr belanget / nicht gesellen wollen. Vnnd sind also die Schweitzer / vmb deß Zwinglischen jrrthumbs willen / von der Bündnus außdrücklich abgewiesen<note place="right">Schweitzer werden vmb des Zwinglischen jrrthumbs willen / von aller Bündnus außgeschlossen.</note> vnnd außgeschlossen. 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der gemeinen Friedshandlung darauff stehe / daß sie vber die Augspurgische Confession nichts newes noch frembdes sollen lassen lehren / oder außgehen / vnnd mit den Zwinglischen vnnd Widerteuffern keine Gemeinschafft haben / noch jhnen Gunst vnd Förderung erzeigen. Wo aber die Zwinglischen jhren jrrthumb bekennen / vnnd dauon abstehen würden / oder der Chur vnd Fürsten bekentnüs vnd assension / wie die zu Augspurg vbergeben sind / annemen wolten / solten sie auch im Friede mit eingezogen vnnd begriffen sein / wo nicht / solte man sie lassen gehen / jhnen keine hülffe beweisen / noch einige Bündnus mit jhnen machen.
Anno 1532.
Zwinglianer vnd Widerteuffer gehören nicht zur Augspurgischen Confession. Die von Straßburg aber / vnd etliche Schwäbische Städte / haben jhr Lehr / vom Abendmal deß HERrn / so sie in jhrer Confession zu Augspurg vbergeben / weitleufftiger vnnd deutlicher / der Sächsischen Augspurgischen Confession gemeß / vnnd einhellig erkleret. Vnd ist solche erklerung von den Sächsischen angenommen / vnd darauff ein gemeiner Schluß vnd Abschied gemacht / der den Keyserlichen Commissarijs fürgetragen / nemlich / daß die protestierende Stende zu denen / so vom Nachtmal deß HErrn / oder von der Tauffe anders lehren / denn jhre der Chur vnnd Fürsten Confession / zu Augspurg vbergeben / mitbringt / sich / so viel die Lehr belanget / nicht gesellen wollen. Vnnd sind also die Schweitzer / vmb deß Zwinglischen jrrthumbs willen / von der Bündnus außdrücklich abgewiesen vnnd außgeschlossen. Vnnd ist die Augspurgische Confession / wie sie dem Keyser / von Chur / Fürsten / vnnd zweyen Stedten / zu Augspurg vbergeben / auch mit denen von Straßburg vnnd etlichen Schwäbischen Stedten / je lenger je mehr / wie ferner diese verzeichnus anzeigen wirdt / bestettiget worden.
Die von Straßburg erkleren sich gemeß der Augspurgischen Confession.
Schweitzer werden vmb des Zwinglischen jrrthumbs willen / von aller Bündnus außgeschlossen. Auß diesem kurtzen warhafften Bericht / ist zuersehen / daß Lauaterus / vnd andere Sacramentierer / hieriñ fälschlich berich-
Lauateri falscher bericht.
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