Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.den Anno 1531./ der Confession halben / möchte verfolget vnnd angegriffen werden. Ob nun wol der Landgraff zu Hessen (wie Sleidanus vnnd Lauaterus schreiben) bereit einen Bund mit den Zürchern / Baßlern vnnd Straßburgern / der Religion halben / gemacht hette: So haben doch die Zwinglianer im Schmalkaldischen Conuent / zu einiger Bündnus nicht können zugelassen werden / weil sie sich außdrücklich nicht erkleren wolten / ob sie mit vnserer Kirchen Bekentnüs / vom Abendmal / einig weren. Vnd ob gleich etliche angehalten / man solte sie in das Bündnus an vnd auffnemen indefinite, sine vllius dogmatis exceptione, ohne allen Außzug jhrer Lehr / so hat doch solches nicht können Abschied der Schmalkaldischen bundstende.geschehen / wie der Extract auß der Schmalkaldischen Bundstende Abschied / den 4. Aprilis gegeben / gnugsam außweiset. Die Wort lauten also: Nach dem die Gesandten von Straßburg eröffnet / was die örter der Eydgenossen / von Zürich / Bern vnnd Basel / dieser Christlichen verstendnus halben / zur antwort geben / nemlich / daß sie den Artickel deß Sacraments / wie jhnen der zugeschickt / nicht zuuerwerffen wüsten / vnnd so man sie ohne bedingung einiges Artickels / sondern allein auff daß freye Göttliche Wort / in die verstendnus / laut derselben / annemen / so wolten sie mit den jhren weiter darauß reden / in hoffnung / bey jhnen willen zu finden. Darauff sich Hertzog Johann Friedrich vernemen lassen / wo sie den Artickel / wie obgemelt / klar zuschreiben würden / hette er seines Herren Vatters befehl / sie williglich einzunemen. Dieweil er aber das zu diesem mal nicht klar vermercken köndte / hette er auch darauff zuschliessen keine Gewalt: Hat aber auff bitte der andern Fürsten vnd Stende / solches an seinen Herren Vatter gelangen zulassen / vnd was jhm zur antwort entstehet / den von Straßburg auffs förderlichste vnuerhalten zulassen / bewilliget / etc. den Anno 1531./ der Confession halben / möchte verfolget vnnd angegriffen werden. Ob nun wol der Landgraff zu Hessen (wie Sleidanus vnnd Lauaterus schreiben) bereit einen Bund mit den Zürchern / Baßlern vnnd Straßburgern / der Religion halben / gemacht hette: So haben doch die Zwinglianer im Schmalkaldischen Conuent / zu einiger Bündnus nicht können zugelassen werden / weil sie sich außdrücklich nicht erkleren wolten / ob sie mit vnserer Kirchen Bekentnüs / vom Abendmal / einig weren. Vnd ob gleich etliche angehalten / man solte sie in das Bündnus an vnd auffnemen indefinitè, sine vllius dogmatis exceptione, ohne allen Außzug jhrer Lehr / so hat doch solches nicht können Abschied der Schmalkaldischẽ bundstende.geschehen / wie der Extract auß der Schmalkaldischen Bundstende Abschied / den 4. Aprilis gegeben / gnugsam außweiset. Die Wort lauten also: Nach dem die Gesandten von Straßburg eröffnet / was die örter der Eydgenossen / von Zürich / Bern vnnd Basel / dieser Christlichen verstendnus halben / zur antwort geben / nemlich / daß sie den Artickel deß Sacraments / wie jhnen der zugeschickt / nicht zuuerwerffen wüsten / vnnd so man sie ohne bedingung einiges Artickels / sondern allein auff daß freye Göttliche Wort / in die verstendnus / laut derselben / annemen / so wolten sie mit den jhren weiter darauß reden / in hoffnung / bey jhnen willen zu finden. Darauff sich Hertzog Johann Friedrich vernemen lassen / wo sie den Artickel / wie obgemelt / klar zuschreiben würden / hette er seines Herren Vatters befehl / sie williglich einzunemen. Dieweil er aber das zu diesem mal nicht klar vermercken köndte / hette er auch darauff zuschliessen keine Gewalt: Hat aber auff bitte der andern Fürsten vnd Stende / solches an seinen Herren Vatter gelangen zulassen / vnd was jhm zur antwort entstehet / den von Straßburg auffs förderlichste vnuerhalten zulassen / bewilliget / etc. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0254" n="238"/> den <note place="left">Anno 1531.</note>/ der Confession halben / möchte verfolget vnnd angegriffen werden. 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Die Wort lauten also:</p> <p>Nach dem die Gesandten von Straßburg eröffnet / was die örter der Eydgenossen / von Zürich / Bern vnnd Basel / dieser Christlichen verstendnus halben / zur antwort geben / nemlich / daß sie den Artickel deß Sacraments / wie jhnen der zugeschickt / nicht zuuerwerffen wüsten / vnnd so man sie ohne bedingung einiges Artickels / sondern allein auff daß freye Göttliche Wort / in die verstendnus / laut derselben / annemen / so wolten sie mit den jhren weiter darauß reden / in hoffnung / bey jhnen willen zu finden. Darauff sich Hertzog Johann Friedrich vernemen lassen / wo sie den Artickel / wie obgemelt / klar zuschreiben würden / hette er seines Herren Vatters befehl / sie williglich einzunemen. Dieweil er aber das zu diesem mal nicht klar vermercken köndte / hette er auch darauff zuschliessen keine Gewalt: Hat aber auff bitte der andern Fürsten vnd Stende / solches an seinen Herren Vatter gelangen zulassen / vnd was jhm zur antwort entstehet / den von Straßburg auffs förderlichste vnuerhalten zulassen / bewilliget / etc.</p> </div> </body> </text> </TEI> [238/0254]
den / der Confession halben / möchte verfolget vnnd angegriffen werden. Ob nun wol der Landgraff zu Hessen (wie Sleidanus vnnd Lauaterus schreiben) bereit einen Bund mit den Zürchern / Baßlern vnnd Straßburgern / der Religion halben / gemacht hette: So haben doch die Zwinglianer im Schmalkaldischen Conuent / zu einiger Bündnus nicht können zugelassen werden / weil sie sich außdrücklich nicht erkleren wolten / ob sie mit vnserer Kirchen Bekentnüs / vom Abendmal / einig weren. Vnd ob gleich etliche angehalten / man solte sie in das Bündnus an vnd auffnemen indefinitè, sine vllius dogmatis exceptione, ohne allen Außzug jhrer Lehr / so hat doch solches nicht können geschehen / wie der Extract auß der Schmalkaldischen Bundstende Abschied / den 4. Aprilis gegeben / gnugsam außweiset. Die Wort lauten also:
Anno 1531.
Abschied der Schmalkaldischẽ bundstende. Nach dem die Gesandten von Straßburg eröffnet / was die örter der Eydgenossen / von Zürich / Bern vnnd Basel / dieser Christlichen verstendnus halben / zur antwort geben / nemlich / daß sie den Artickel deß Sacraments / wie jhnen der zugeschickt / nicht zuuerwerffen wüsten / vnnd so man sie ohne bedingung einiges Artickels / sondern allein auff daß freye Göttliche Wort / in die verstendnus / laut derselben / annemen / so wolten sie mit den jhren weiter darauß reden / in hoffnung / bey jhnen willen zu finden. Darauff sich Hertzog Johann Friedrich vernemen lassen / wo sie den Artickel / wie obgemelt / klar zuschreiben würden / hette er seines Herren Vatters befehl / sie williglich einzunemen. Dieweil er aber das zu diesem mal nicht klar vermercken köndte / hette er auch darauff zuschliessen keine Gewalt: Hat aber auff bitte der andern Fürsten vnd Stende / solches an seinen Herren Vatter gelangen zulassen / vnd was jhm zur antwort entstehet / den von Straßburg auffs förderlichste vnuerhalten zulassen / bewilliget / etc.
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Zitationshilfe: | Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/254>, abgerufen am 16.02.2025. |