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Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

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lis offentlich in Schrifften vor den Reichßstenden gelesen / daherAnno 1529. der Name der Protestierenden Stende / auffkommen / vnndProtestierende Stende woher vnd wenn sie den Namen bekommen. in allen Landen bekandt ist worden. Nun ist vnser fürnemen allhie nicht / dieselbige gantze Historien zuuerfassen / sondern wollen allein dabey bleiben / was den Sacramenthandel belanget.

Denn weil in dem Abschied / dawider die Protestation gerichtetSacramentierer sollen im Reich nicht geduldet werden. / vnter andern auch diese clausula stehet (Vnd sonderlich sol etlicher Lehre vnd Secten / souiel die dem hochwirdigen Sacrament deß waren Fronleichnams vnnd Bluts vnsers HErrn Ihesu Christi zugegen / bey den Stenden deß heiligen Reichs Teutscher Nation / nicht angenommen / noch hinfort zu predigen / gestattet oder zugelassen werden) so fassen die jetzigen Sacramentierer dasselbige / vnd vnterstehen sich solches in offentlichen Schrifften also zudeuten vnnd zuuerkehren / als hetten die Protestierenden Stende jhren Namen vnter andern auch dauon / vnnd daher / daß sie die Sacramentierische Lehr / in jhren Kirchen vnd Schulen / wolten vngestraffet / vnuerworffen / vnuerdamptSleidan. lib. 6. / frey vnd vngehindert haben. Aber die Historia vermag außdrücklich / daß sie sich eben in der Protestation offentlich dahin vnnd darauff referirt vnnd gezogen haben / was in den nechsten jharen / ab anno 1525. in jhren Kirchen / eben wider die Sacramentierer / von der Gegenwertigkeit deß Leibs vnd Bluts Christi in seinem Abendmal / gelehret vnnd gestritten war. Weil aber Johannes Faber / Bischoff zu Wien / vnter gemelterIohan. Faber Episc. Vuienensis. clausula deß Abschieds / das suchte vnnd practicierte / daß die Papisten / vnter dem schein / die Stende der reformierten Religion trennen / vnd / wenn sie wolten / vberziehen möchten / Vnd da jhnen frey eingereumet würde / daß sie die Zwinglianer vnuerhöret jhres gefallens / in die Acht thun vnd verfolgen möchten / so würden die Protestierende Stende eben damit den Papisten das Schwerdt wider sich selbst in die Hende geben. Also vnd

lis offentlich in Schrifften vor den Reichßstenden gelesen / daherAnno 1529. der Name der Protestierenden Stende / auffkommen / vnndProtestierende Stende woher vñ wenn sie den Namen bekommen. in allen Landen bekandt ist worden. Nun ist vnser fürnemen allhie nicht / dieselbige gantze Historien zuuerfassen / sondern wollen allein dabey bleiben / was den Sacramenthandel belanget.

Denn weil in dem Abschied / dawider die Protestation gerichtetSacramentierer sollen im Reich nicht geduldet werden. / vnter andern auch diese clausula stehet (Vnd sonderlich sol etlicher Lehre vnd Secten / souiel die dem hochwirdigen Sacrament deß waren Fronleichnams vnnd Bluts vnsers HErrn Ihesu Christi zugegen / bey den Stenden deß heiligen Reichs Teutscher Nation / nicht angenommen / noch hinfort zu predigen / gestattet oder zugelassen werden) so fassen die jetzigen Sacramentierer dasselbige / vnd vnterstehen sich solches in offentlichen Schrifften also zudeuten vnnd zuuerkehren / als hetten die Protestierenden Stende jhren Namen vnter andern auch dauon / vnnd daher / daß sie die Sacramentierische Lehr / in jhren Kirchen vnd Schulen / wolten vngestraffet / vnuerworffen / vnuerdamptSleidan. lib. 6. / frey vnd vngehindert haben. Aber die Historia vermag außdrücklich / daß sie sich eben in der Protestation offentlich dahin vnnd darauff referirt vnnd gezogen haben / was in den nechsten jharen / ab anno 1525. in jhren Kirchen / eben wider die Sacramentierer / von der Gegenwertigkeit deß Leibs vnd Bluts Christi in seinem Abendmal / gelehret vnnd gestritten war. Weil aber Johannes Faber / Bischoff zu Wien / vnter gemelterIohan. Faber Episc. Vuienensis. clausula deß Abschieds / das suchte vnnd practicierte / daß die Papisten / vnter dem schein / die Stende der reformierten Religion trennen / vnd / wenn sie wolten / vberziehen möchten / Vnd da jhnen frey eingereumet würde / daß sie die Zwinglianer vnuerhöret jhres gefallens / in die Acht thun vnd verfolgen möchten / so würden die Protestierende Stende eben damit den Papisten das Schwerdt wider sich selbst in die Hende geben. Also vnd

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[135/0151] lis offentlich in Schrifften vor den Reichßstenden gelesen / daher der Name der Protestierenden Stende / auffkommen / vnnd in allen Landen bekandt ist worden. Nun ist vnser fürnemen allhie nicht / dieselbige gantze Historien zuuerfassen / sondern wollen allein dabey bleiben / was den Sacramenthandel belanget. Anno 1529. Protestierende Stende woher vñ wenn sie den Namen bekommen. Denn weil in dem Abschied / dawider die Protestation gerichtet / vnter andern auch diese clausula stehet (Vnd sonderlich sol etlicher Lehre vnd Secten / souiel die dem hochwirdigen Sacrament deß waren Fronleichnams vnnd Bluts vnsers HErrn Ihesu Christi zugegen / bey den Stenden deß heiligen Reichs Teutscher Nation / nicht angenommen / noch hinfort zu predigen / gestattet oder zugelassen werden) so fassen die jetzigen Sacramentierer dasselbige / vnd vnterstehen sich solches in offentlichen Schrifften also zudeuten vnnd zuuerkehren / als hetten die Protestierenden Stende jhren Namen vnter andern auch dauon / vnnd daher / daß sie die Sacramentierische Lehr / in jhren Kirchen vnd Schulen / wolten vngestraffet / vnuerworffen / vnuerdampt / frey vnd vngehindert haben. Aber die Historia vermag außdrücklich / daß sie sich eben in der Protestation offentlich dahin vnnd darauff referirt vnnd gezogen haben / was in den nechsten jharen / ab anno 1525. in jhren Kirchen / eben wider die Sacramentierer / von der Gegenwertigkeit deß Leibs vnd Bluts Christi in seinem Abendmal / gelehret vnnd gestritten war. Weil aber Johannes Faber / Bischoff zu Wien / vnter gemelter clausula deß Abschieds / das suchte vnnd practicierte / daß die Papisten / vnter dem schein / die Stende der reformierten Religion trennen / vnd / wenn sie wolten / vberziehen möchten / Vnd da jhnen frey eingereumet würde / daß sie die Zwinglianer vnuerhöret jhres gefallens / in die Acht thun vnd verfolgen möchten / so würden die Protestierende Stende eben damit den Papisten das Schwerdt wider sich selbst in die Hende geben. Also vnd Sacramentierer sollen im Reich nicht geduldet werden. Sleidan. lib. 6. Iohan. Faber Episc. Vuienensis.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/151>, abgerufen am 22.11.2024.