Kirchner, Timotheus: Vom Flickwercke M. Irenaei, Wie gar ungereimpt, wider Gottes Wort und den Catechissmum Lutheri, er sich unterstehet zubeschönen, der Manichaeer Schwermerey. Jena, 1572.Es geschicht auch M. Jubici vnrecht. Denn M. Judex vnd Wigandus semptlich / das kleine Corpus Doctrine / mit Gottes hülff geschrieben / vnd sind die wort als bald mit der beiden raht nach ausgehen des ersten Exemplars corrigirt / vnd wider in Druck gegeben worden. Das ist war / vnd weis der arme Ireneus nicht / wie es vmb dis büchlin gelegen / alleine das er alles mit stürmen wil ausfechten / vnd schemet sich keines vnrechten berichts. Haben aber andere dem ersten Exemplar gefolget / im nachdrücken / mögen sie zusehen. Die Wirtenbergische / haben offentliche propositiones wider den schwarm / die Erbsünde sey ein Wesen / lassen ausgehen / vnd zu Tubingen disputirt / auch in einer Censur den Manicheischen Irrthum verdampt / vnd dieser kirchen lere für recht erkant. Vnd ist ein Irneisch böslin / als solte jre Confession dawider sein. Das Düringische Corpus stehet jm auch nicht bey. Sondern es wird Ireneus als ein falsator / das ist verfelscher desselben Corporis / aus diesem seinem schreiben billich geachtet / beschüldiget vnd erkleret. Das Ireneus weiter stürmet / im Syntagmate Veteris & Noui Testamenti stehe auch diese lere / ist die richtige Antwort drauff. Erstlich ist das nicht eine offentliche vnd greiffliche vnwarheit / das darinne der Heuptstreit oder lere solte stehen / Peccatum est Substantia / die Erbsünde ist ein Wesen. Wolan pfeiff auff armer windbleser / vnd zeige an / wo stehet solches? Aber paustete backen / vnd sprüender mund mit vnnützen worten / werden solches noch nicht beweisen. Darnach ist das nicht abermal eine schendliche vnwarheit / das Ireneus darff schreiben / in Corpore ueteris Testamenti stehe / Sünde ist das verderbte Wesen. Je wo stehet Es geschicht auch M. Jubici vnrecht. Denn M. Judex vnd Wigandus semptlich / das kleine Corpus Doctrine / mit Gottes hülff geschrieben / vnd sind die wort als bald mit der beiden raht nach ausgehen des ersten Exemplars corrigirt / vnd wider in Druck gegeben worden. Das ist war / vnd weis der arme Ireneus nicht / wie es vmb dis büchlin gelegen / alleine das er alles mit stürmen wil ausfechten / vnd schemet sich keines vnrechten berichts. Haben aber andere dem ersten Exemplar gefolget / im nachdrücken / mögen sie zusehen. Die Wirtenbergische / haben offentliche propositiones wider den schwarm / die Erbsünde sey ein Wesen / lassen ausgehen / vnd zu Tubingen disputirt / auch in einer Censur den Manicheischen Irrthum verdampt / vnd dieser kirchen lere für recht erkant. Vnd ist ein Irneisch böslin / als solte jre Confession dawider sein. Das Düringische Corpus stehet jm auch nicht bey. Sondern es wird Ireneus als ein falsator / das ist verfelscher desselben Corporis / aus diesem seinem schreiben billich geachtet / beschüldiget vnd erkleret. Das Ireneus weiter stürmet / im Syntagmate Veteris & Noui Testamenti stehe auch diese lere / ist die richtige Antwort drauff. Erstlich ist das nicht eine offentliche vnd greiffliche vnwarheit / das darinne der Heuptstreit oder lere solte stehen / Peccatum est Substantia / die Erbsünde ist ein Wesen. Wolan pfeiff auff armer windbleser / vnd zeige an / wo stehet solches? Aber paustete backen / vnd sprüender mund mit vnnützen worten / werden solches noch nicht beweisen. Darnach ist das nicht abermal eine schendliche vnwarheit / das Ireneus darff schreiben / in Corpore ueteris Testamenti stehe / Sünde ist das verderbte Wesen. Je wo stehet <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0093"/> <p>Es geschicht auch M. Jubici vnrecht. Denn M. 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Es geschicht auch M. Jubici vnrecht. Denn M. Judex vnd Wigandus semptlich / das kleine Corpus Doctrine / mit Gottes hülff geschrieben / vnd sind die wort als bald mit der beiden raht nach ausgehen des ersten Exemplars corrigirt / vnd wider in Druck gegeben worden. Das ist war / vnd weis der arme Ireneus nicht / wie es vmb dis büchlin gelegen / alleine das er alles mit stürmen wil ausfechten / vnd schemet sich keines vnrechten berichts. Haben aber andere dem ersten Exemplar gefolget / im nachdrücken / mögen sie zusehen.
Die Wirtenbergische / haben offentliche propositiones wider den schwarm / die Erbsünde sey ein Wesen / lassen ausgehen / vnd zu Tubingen disputirt / auch in einer Censur den Manicheischen Irrthum verdampt / vnd dieser kirchen lere für recht erkant. Vnd ist ein Irneisch böslin / als solte jre Confession dawider sein.
Das Düringische Corpus stehet jm auch nicht bey. Sondern es wird Ireneus als ein falsator / das ist verfelscher desselben Corporis / aus diesem seinem schreiben billich geachtet / beschüldiget vnd erkleret.
Das Ireneus weiter stürmet / im Syntagmate Veteris & Noui Testamenti stehe auch diese lere / ist die richtige Antwort drauff.
Erstlich ist das nicht eine offentliche vnd greiffliche vnwarheit / das darinne der Heuptstreit oder lere solte stehen / Peccatum est Substantia / die Erbsünde ist ein Wesen. Wolan pfeiff auff armer windbleser / vnd zeige an / wo stehet solches? Aber paustete backen / vnd sprüender mund mit vnnützen worten / werden solches noch nicht beweisen.
Darnach ist das nicht abermal eine schendliche vnwarheit / das Ireneus darff schreiben / in Corpore ueteris Testamenti stehe / Sünde ist das verderbte Wesen. Je wo stehet
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