Kirchner, Timotheus: Von der Erbsünde was sie eigentlich vnd nach der heiligen Schrifft zu reden sey, vnnd warauff der heuptstreit in dieser sache beruhe. Jena, 1587.noch auch die Erbsünde nach dem fall nur so ein eusserlicher geringer angeflogener mangel were / bey welchem die natur noch gantz vnnd vnuorletzt geblieben: sondern ein grosser / greulicher vnnd vnaussprechlicher schade / durch welchen die gantze natur verderbt were. Derwegen er auch bald darauff schreibet / das die Erbsünde nicht des verderbten menschen natur selbst sey: sondern sey eine verderbung in der natur / im fleisch / im Leib / in der Seelen / im geblüet / im Marck vnd Beinen / im willen / im verstande / in der Vernunfft / welche in diesem Leben nicht alleine volkömlich daraus nicht könne getilget werden / sondern auch für sünde (verstehe von vngleubigen vnd vnbekerten) nicht erkand werde. Wie er denn auch dieses (seine meinung deutlich an tag zugeben) darbey setzet / nemlich / das ob wol die Erbgerechtigkeit aus der natur verlohren / vnnd die natur durch solchen rerlust verderbt sey: jedoch bleibe die natur alleine / das sie vielfeltiger weise verderbt sey. Welches er aber nicht schreiben vnd setzen können / wenn er gehalten / das die Erbsünde ohne vnterscheid des menschen natur were / wie vnser Gegentheil jhm gerne diesen schwarm antichten wolte. Heist also D. Luther von der natur sein / nicht die natur ohne vnterscheid selbst sein / sondern so viel als der natur angeboren sein / in der gantzen natur sein / vnd dieselbige schendlich vnd jemmerlich verderbt haben / welchs wir mit D. Luthero von hertzen bekennen. Gegentheil pfleget auch dieses aus Luthero fürzubringenLutherus nenne die Erbsünd eine wesentliche sünde. / das er Tom. 1. Ienensi die Erbsünde eine wesentliche sünde nennet / aber er erkleret bald selbst / wie er diese seine wort verstanden haben wölle: Ideo essentiale voco, quia per natiuitatem contrahimus, nec cessat aliquando si- noch auch die Erbsünde nach dem fall nur so ein eusserlicher geringer angeflogener mangel were / bey welchem die natur noch gantz vnnd vnuorletzt geblieben: sondern ein grosser / greulicher vnnd vnaussprechlicher schade / durch welchen die gantze natur verderbt were. Derwegen er auch bald darauff schreibet / das die Erbsünde nicht des verderbten menschen natur selbst sey: sondern sey eine verderbung in der natur / im fleisch / im Leib / in der Seelen / im geblüet / im Marck vnd Beinen / im willen / im verstande / in der Vernunfft / welche in diesem Leben nicht alleine volkömlich daraus nicht könne getilget werden / sondern auch für sünde (verstehe von vngleubigen vnd vnbekerten) nicht erkand werde. Wie er denn auch dieses (seine meinung deutlich an tag zugeben) darbey setzet / nemlich / das ob wol die Erbgerechtigkeit aus der natur verlohren / vnnd die natur durch solchen rerlust verderbt sey: jedoch bleibe die natur alleine / das sie vielfeltiger weise verderbt sey. Welches er aber nicht schreiben vnd setzen können / wenn er gehalten / das die Erbsünde ohne vnterscheid des menschen natur were / wie vnser Gegentheil jhm gerne diesen schwarm antichten wolte. Heist also D. Luther von der natur sein / nicht die natur ohne vnterscheid selbst sein / sondern so viel als der natur angeboren sein / in der gantzen natur sein / vnd dieselbige schendlich vnd jemmerlich verderbt haben / welchs wir mit D. Luthero von hertzen bekennen. Gegentheil pfleget auch dieses aus Luthero fürzubringenLutherus nenne die Erbsünd eine wesentliche sünde. / das er Tom. 1. Ienensi die Erbsünde eine wesentliche sünde nennet / aber er erkleret bald selbst / wie er diese seine wort verstanden haben wölle: Ideo essentiale voco, quia per natiuitatem contrahimus, nec cessat aliquando si- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0229"/> noch auch die Erbsünde nach dem fall nur so ein eusserlicher geringer angeflogener mangel were / bey welchem die natur noch gantz vnnd vnuorletzt geblieben: sondern ein grosser / greulicher vnnd vnaussprechlicher schade / durch welchen die gantze natur verderbt were.</p> <p>Derwegen er auch bald darauff schreibet / das die Erbsünde nicht des verderbten menschen natur selbst sey: sondern sey eine verderbung in der natur / im fleisch / im Leib / in der Seelen / im geblüet / im Marck vnd Beinen / im willen / im verstande / in der Vernunfft / welche in diesem Leben nicht alleine volkömlich daraus nicht könne getilget werden / sondern auch für sünde (verstehe von vngleubigen vnd vnbekerten) nicht erkand werde.</p> <p>Wie er denn auch dieses (seine meinung deutlich an tag zugeben) darbey setzet / nemlich / das ob wol die Erbgerechtigkeit aus der natur verlohren / vnnd die natur durch solchen rerlust verderbt sey: jedoch bleibe die natur alleine / das sie vielfeltiger weise verderbt sey. Welches er aber nicht schreiben vnd setzen können / wenn er gehalten / das die Erbsünde ohne vnterscheid des menschen natur were / wie vnser Gegentheil jhm gerne diesen schwarm antichten wolte. Heist also D. Luther von der natur sein / nicht die natur ohne vnterscheid selbst sein / sondern so viel als der natur angeboren sein / in der gantzen natur sein / vnd dieselbige schendlich vnd jemmerlich verderbt haben / welchs wir mit D. Luthero von hertzen bekennen.</p> <p>Gegentheil pfleget auch dieses aus Luthero fürzubringen<note place="right">Lutherus nenne die Erbsünd eine wesentliche sünde.</note> / das er Tom. 1. Ienensi die Erbsünde eine wesentliche sünde nennet / aber er erkleret bald selbst / wie er diese seine wort verstanden haben wölle: Ideo essentiale voco, quia per natiuitatem contrahimus, nec cessat aliquando si- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0229]
noch auch die Erbsünde nach dem fall nur so ein eusserlicher geringer angeflogener mangel were / bey welchem die natur noch gantz vnnd vnuorletzt geblieben: sondern ein grosser / greulicher vnnd vnaussprechlicher schade / durch welchen die gantze natur verderbt were.
Derwegen er auch bald darauff schreibet / das die Erbsünde nicht des verderbten menschen natur selbst sey: sondern sey eine verderbung in der natur / im fleisch / im Leib / in der Seelen / im geblüet / im Marck vnd Beinen / im willen / im verstande / in der Vernunfft / welche in diesem Leben nicht alleine volkömlich daraus nicht könne getilget werden / sondern auch für sünde (verstehe von vngleubigen vnd vnbekerten) nicht erkand werde.
Wie er denn auch dieses (seine meinung deutlich an tag zugeben) darbey setzet / nemlich / das ob wol die Erbgerechtigkeit aus der natur verlohren / vnnd die natur durch solchen rerlust verderbt sey: jedoch bleibe die natur alleine / das sie vielfeltiger weise verderbt sey. Welches er aber nicht schreiben vnd setzen können / wenn er gehalten / das die Erbsünde ohne vnterscheid des menschen natur were / wie vnser Gegentheil jhm gerne diesen schwarm antichten wolte. Heist also D. Luther von der natur sein / nicht die natur ohne vnterscheid selbst sein / sondern so viel als der natur angeboren sein / in der gantzen natur sein / vnd dieselbige schendlich vnd jemmerlich verderbt haben / welchs wir mit D. Luthero von hertzen bekennen.
Gegentheil pfleget auch dieses aus Luthero fürzubringen / das er Tom. 1. Ienensi die Erbsünde eine wesentliche sünde nennet / aber er erkleret bald selbst / wie er diese seine wort verstanden haben wölle: Ideo essentiale voco, quia per natiuitatem contrahimus, nec cessat aliquando si-
Lutherus nenne die Erbsünd eine wesentliche sünde.
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