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Kirchner, Timotheus: Von der Erbsünde was sie eigentlich vnd nach der heiligen Schrifft zu reden sey, vnnd warauff der heuptstreit in dieser sache beruhe. Jena, 1587.

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Dawieder streitet nu Lutherus vnnd dringet / das die Erbgerechtigkeit nicht sey eine solche eusserliche gabe gewest / so von aussen zu der natur komen / sondern sey eine solche Gabe gewest / so in der natur gewesen / vnnd derwegen ohne verletzung der natur nicht habe können verloren werden. Derhalben die Sophisten weit jrren / in dem sie tichten / die natur sey nach dem fal gantz vnd vnverletzet blieben.

Giebt ein Gleichnis vom Auge / dem sey es naturlich das es sehe / oder sey in der natur des auges / das es sehe. Gleich aber wie man recht sage / wenn das Auge verwundet / das seine natur verseret sey / also erhalte sichs mit dem menschen auch / nemlich das er nach dem fal warhafftig verderbt / vnd das seine natur durch die sünde gewißlich verletzt sey.

Daraus klar zuuerstehen / was Lutheri meinung sey / wenn er spricht / die Erbgerechtigkeit sey dem menschen naturlich / vnd die Erbsünde sey von der natur / Nemlich nicht das die Erbgerechtigkeit des menschen natur selbst ohne vnterscheid gewest / (denn wo das war / hette sie durch Adams fall ohne verlust der gantzen natur / nicht können verloren werden / so doch die natur blieben ist / ob wol die Erbgerechtigkeit doraus verloren worden) oder das numehr nach dem fall / die sünde ohne vnterscheid des menschen natur selbst sey etc. sondern das er wieder die Sophisten / so aus der Erbgerechtigkeit nur eine eusserliche gabe machten / welche ohne verletzung der natur hette können verloren werden / vnd hergegen aus der Erbsünde nur einen eusserlichen angeflogen mangel macheten / der die natur vnbeschedigt gelassen / verteidigte vnd erhielte / das weder die Erbgerechtigkeit für dem fall / am menschen nur eine solche eusserliche gabe gewest /

Dawieder streitet nu Lutherus vnnd dringet / das die Erbgerechtigkeit nicht sey eine solche eusserliche gabe gewest / so von aussen zu der natur komen / sondern sey eine solche Gabe gewest / so in der natur gewesen / vnnd derwegen ohne verletzung der natur nicht habe können verloren werden. Derhalben die Sophisten weit jrren / in dem sie tichtẽ / die natur sey nach dem fal gantz vñ vnverletzet blieben.

Giebt ein Gleichnis vom Auge / dem sey es naturlich das es sehe / oder sey in der natur des auges / das es sehe. Gleich aber wie man recht sage / wenn das Auge verwundet / das seine natur verseret sey / also erhalte sichs mit dem menschen auch / nemlich das er nach dem fal warhafftig verderbt / vnd das seine natur durch die sünde gewißlich verletzt sey.

Daraus klar zuuerstehen / was Lutheri meinung sey / wenn er spricht / die Erbgerechtigkeit sey dem menschen naturlich / vnd die Erbsünde sey von der natur / Nemlich nicht das die Erbgerechtigkeit des menschen natur selbst ohne vnterscheid gewest / (denn wo das war / hette sie durch Adams fall ohne verlust der gantzen natur / nicht können verloren werden / so doch die natur blieben ist / ob wol die Erbgerechtigkeit doraus verloren worden) oder das numehr nach dem fall / die sünde ohne vnterscheid des menschen natur selbst sey etc. sondern das er wieder die Sophisten / so aus der Erbgerechtigkeit nur eine eusserliche gabe machten / welche ohne verletzung der natur hette können verloren werden / vnd hergegen aus der Erbsünde nur einen eusserlichen angeflogen mangel macheten / der die natur vnbeschedigt gelassen / verteidigte vnd erhielte / das weder die Erbgerechtigkeit für dem fall / am menschen nur eine solche eusserliche gabe gewest /

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[0228] Dawieder streitet nu Lutherus vnnd dringet / das die Erbgerechtigkeit nicht sey eine solche eusserliche gabe gewest / so von aussen zu der natur komen / sondern sey eine solche Gabe gewest / so in der natur gewesen / vnnd derwegen ohne verletzung der natur nicht habe können verloren werden. Derhalben die Sophisten weit jrren / in dem sie tichtẽ / die natur sey nach dem fal gantz vñ vnverletzet blieben. Giebt ein Gleichnis vom Auge / dem sey es naturlich das es sehe / oder sey in der natur des auges / das es sehe. Gleich aber wie man recht sage / wenn das Auge verwundet / das seine natur verseret sey / also erhalte sichs mit dem menschen auch / nemlich das er nach dem fal warhafftig verderbt / vnd das seine natur durch die sünde gewißlich verletzt sey. Daraus klar zuuerstehen / was Lutheri meinung sey / wenn er spricht / die Erbgerechtigkeit sey dem menschen naturlich / vnd die Erbsünde sey von der natur / Nemlich nicht das die Erbgerechtigkeit des menschen natur selbst ohne vnterscheid gewest / (denn wo das war / hette sie durch Adams fall ohne verlust der gantzen natur / nicht können verloren werden / so doch die natur blieben ist / ob wol die Erbgerechtigkeit doraus verloren worden) oder das numehr nach dem fall / die sünde ohne vnterscheid des menschen natur selbst sey etc. sondern das er wieder die Sophisten / so aus der Erbgerechtigkeit nur eine eusserliche gabe machten / welche ohne verletzung der natur hette können verloren werden / vnd hergegen aus der Erbsünde nur einen eusserlichen angeflogen mangel macheten / der die natur vnbeschedigt gelassen / verteidigte vnd erhielte / das weder die Erbgerechtigkeit für dem fall / am menschen nur eine solche eusserliche gabe gewest /

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Von der Erbsünde was sie eigentlich vnd nach der heiligen Schrifft zu reden sey, vnnd warauff der heuptstreit in dieser sache beruhe. Jena, 1587, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_erbsuende_1587/228>, abgerufen am 24.11.2024.