Kirchner, Timotheus: Gründlicher beständiger Bericht und Widerlegung der kurzen Antwort etlicher Anhaltischer Theologen. Jena, 1587.diese angezogene wort (Tom 8. Ienensi) D. Lutheri sind oder nicht. Denn es mit seiner handschrifft nicht zuerweisen. Fürs ander ist auch dieses klar / das viel dafur halten / ermelte wort sind D. Philippi / so er D. Maiorn in sein buch solle geschrieben haben / welchs auch der warheit nicht vngemess. 3Fürs dritte ist auch dieses klar / wenn man gründtlich wissen wil / was D. Lutheri ler vnd bekentnis de personali praesentia Christi bis an sein seliges ende gewest / das man sich desselben nicht aus diesem vngewissen spruch zuerholen / sondern viel mehr aus seinen gewissen schrifften / so er selbst bey leben publicirt vnnd in druck gegeben. Were auch ein gantz vnbillicher vngereumpter handell / diesen vngewissen spruch den authenticis libris & scriptis D. Lutheri fürziehen / vnd die authentica scripta Lutheri / aus vnnd nach dem selben reguliren wollen. Denn je den anthenticis mehr zu gleuben / als diesem vngewissen spruch. 4Fürs vierde / ist es auch nicht vormütlich / das D. Lutherus sein voriges bekentnis von der Person Christi vnd sitzen zur rechten Gottes mit diesem spruch habe retractiren wollen. Denn wo er dessen gesinnet / hette ers wol durch ein offentlich ausschreiben thun können / hette nicht gedurfft / durch ein solch heimlich schreiben in eines andern buch / von welchem man nicht wissen mag / in welchem jhar vnnd zu welcher zeit es geschrieben sein vorige lere vnd bekentnis hinter ziehen vnd auffgehaben. Ist auch des redlichen Christlichen auffrichtigen gemüts gewesi / das wen er befunden das der sach hierin zu viel geschehen er dasselbige one schew wol offentlich würde bekand / vnd die Christenheit dafur gewarnet haben. 5Fürs fünffte / ob es auch gleich gewis gemacht vnnd diese angezogene wort (Tom 8. Ienensi) D. Lutheri sind oder nicht. Denn es mit seiner handschrifft nicht zuerweisen. Fürs ander ist auch dieses klar / das viel dafur halten / ermelte wort sind D. Philippi / so er D. Maiorn in sein buch solle geschrieben haben / welchs auch der warheit nicht vngemess. 3Fürs dritte ist auch dieses klar / wenn man gründtlich wissen wil / was D. Lutheri ler vnd bekentnis de personali praesentia Christi bis an sein seliges ende gewest / das man sich desselben nicht aus diesem vngewissen spruch zuerholen / sondern viel mehr aus seinen gewissen schrifften / so er selbst bey leben publicirt vnnd in druck gegeben. Were auch ein gantz vnbillicher vngereumpter handell / diesen vngewissen spruch den authenticis libris & scriptis D. Lutheri fürziehen / vnd die authentica scripta Lutheri / aus vnnd nach dem selben reguliren wollen. Denn je den anthenticis mehr zu gleuben / als diesem vngewissen spruch. 4Fürs vierde / ist es auch nicht vormütlich / das D. Lutherus sein voriges bekentnis von der Person Christi vnd sitzen zur rechten Gottes mit diesem spruch habe retractiren wollen. Denn wo er dessen gesinnet / hette ers wol durch ein offentlich ausschreiben thun können / hette nicht gedurfft / durch ein solch heimlich schreiben in eines andern buch / von welchem man nicht wissen mag / in welchem jhar vnnd zu welcher zeit es geschrieben sein vorige lere vnd bekentnis hinter ziehen vnd auffgehaben. Ist auch des redlichen Christlichen auffrichtigen gemüts gewesi / das wen er befunden das der sach hierin zu viel geschehen er dasselbige one schew wol offentlich würde bekand / vnd die Christenheit dafur gewarnet haben. 5Fürs fünffte / ob es auch gleich gewis gemacht vnnd <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0206"/> diese angezogene wort (Tom 8. Ienensi) D. Lutheri sind oder nicht. Denn es mit seiner handschrifft nicht zuerweisen.</p> <note place="left">2</note> <p>Fürs ander ist auch dieses klar / das viel dafur halten / ermelte wort sind D. Philippi / so er D. 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diese angezogene wort (Tom 8. Ienensi) D. Lutheri sind oder nicht. Denn es mit seiner handschrifft nicht zuerweisen.
Fürs ander ist auch dieses klar / das viel dafur halten / ermelte wort sind D. Philippi / so er D. Maiorn in sein buch solle geschrieben haben / welchs auch der warheit nicht vngemess.
Fürs dritte ist auch dieses klar / wenn man gründtlich wissen wil / was D. Lutheri ler vnd bekentnis de personali praesentia Christi bis an sein seliges ende gewest / das man sich desselben nicht aus diesem vngewissen spruch zuerholen / sondern viel mehr aus seinen gewissen schrifften / so er selbst bey leben publicirt vnnd in druck gegeben. Were auch ein gantz vnbillicher vngereumpter handell / diesen vngewissen spruch den authenticis libris & scriptis D. Lutheri fürziehen / vnd die authentica scripta Lutheri / aus vnnd nach dem selben reguliren wollen. Denn je den anthenticis mehr zu gleuben / als diesem vngewissen spruch.
Fürs vierde / ist es auch nicht vormütlich / das D. Lutherus sein voriges bekentnis von der Person Christi vnd sitzen zur rechten Gottes mit diesem spruch habe retractiren wollen. Denn wo er dessen gesinnet / hette ers wol durch ein offentlich ausschreiben thun können / hette nicht gedurfft / durch ein solch heimlich schreiben in eines andern buch / von welchem man nicht wissen mag / in welchem jhar vnnd zu welcher zeit es geschrieben sein vorige lere vnd bekentnis hinter ziehen vnd auffgehaben. Ist auch des redlichen Christlichen auffrichtigen gemüts gewesi / das wen er befunden das der sach hierin zu viel geschehen er dasselbige one schew wol offentlich würde bekand / vnd die Christenheit dafur gewarnet haben.
Fürs fünffte / ob es auch gleich gewis gemacht vnnd
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