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Kirchhoff, Auguste: Frauenrechte - Volksrechte. Berlin, 1917.

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Mitarbeit aller Volksgenossen hingewiesen wird, da gibt
es nur einen Weg: aufzuräumen mit jedem Wahlunrecht,
in welcher Form auch immer es uns entgegentritt.

Damit erscheint unabweisbar auch die Frage des
Frauenstimmrechtes auf dem Plan; denn auch die
Frauen gehören zum Volk und haben ihre Zugehörigkeit in
leidvoller, schwerer Zeit durch die Tat bewiesen. In man-
chen Ländern schickt man sich an, die Konsequenzen
zu ziehen. Ob all den schönen Worten unserer plötzlich
erstandenen Lobredner auch in Deutschland Taten folgen
werden, ist eine zweite Frage. Meiner Ueberzeugung
nach will noch ein gut Stück schwerer Arbeit von den
deutschen Frauen getan sein, ehe auch sie als gleich-
wertige und gleichberechtigte Menschen und Staatsange-
hörige neben dem Manne an den Geschicken ihres Landes
tätigen Anteil nehmen werden.

Die Frauen rüsten zu diesem Kampf: in Petitionen
an den Verfassungsausschuß des deutschen Reichstages,
an die Regierungen und Landtage der Bundesstaaten, in
öffentlichen und geschlossenen Versammlungen nehmen
sie Stellung zur Wahlrechtsfrage. Da scheint es an der
Zeit, noch einmal kurz darzulegen, warum wir im Deut-
schen Frauenstimmrechtsbund organisierten Frauen das
allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht als
verpflichtendes Prinzip auf unsere Fahne geschrieben
haben.

Eigentlich gibt die Tatsache, daß mit der Erweite-
rung der Volksrechte das Frauenstimmrecht plötzlich
eine ganz andere Bedeutung gewinnt, die beste Antwort
auf diese Frage: Volksrechte und Frauenstimmrecht
gehören zusammen, bedingen einander. So wenig ohne
Frauenstimmrecht von einem allgemeinen Wahlrecht die
Rede sein kann, so wenig ist die Forderung des Frauen-
stimmrechtes aus einer anderen Quelle herzuleiten, als
aus dem Rechte der Anteilnahme aller Volksgenossen
an den Geschicken ihres Landes. Ueberall da, wo Macht
vor Recht geht, wird die Frau vergeblich anklopfen: nur
wo Rechtsgrundsätze als Basis menschlichen Zusammen-
lebens Geltung haben, wird man auch der Frau den ihr
zukommenden Einfluß gewähren wollen. Eine Gewalt-
politik, die sich aufbaut auf dem Recht des wirtschaft-
lich Stärkeren, hat logischerweise gar keinen Grund,
der Frau gegenüber von ihrem Prinzip abzugehen. Denn

Mitarbeit aller Volksgenossen hingewiesen wird, da gibt
es nur einen Weg: aufzuräumen mit jedem Wahlunrecht,
in welcher Form auch immer es uns entgegentritt.

Damit erscheint unabweisbar auch die Frage des
Frauenstimmrechtes auf dem Plan; denn auch die
Frauen gehören zum Volk und haben ihre Zugehörigkeit in
leidvoller, schwerer Zeit durch die Tat bewiesen. In man-
chen Ländern schickt man sich an, die Konsequenzen
zu ziehen. Ob all den schönen Worten unserer plötzlich
erstandenen Lobredner auch in Deutschland Taten folgen
werden, ist eine zweite Frage. Meiner Ueberzeugung
nach will noch ein gut Stück schwerer Arbeit von den
deutschen Frauen getan sein, ehe auch sie als gleich-
wertige und gleichberechtigte Menschen und Staatsange-
hörige neben dem Manne an den Geschicken ihres Landes
tätigen Anteil nehmen werden.

Die Frauen rüsten zu diesem Kampf: in Petitionen
an den Verfassungsausschuß des deutschen Reichstages,
an die Regierungen und Landtage der Bundesstaaten, in
öffentlichen und geschlossenen Versammlungen nehmen
sie Stellung zur Wahlrechtsfrage. Da scheint es an der
Zeit, noch einmal kurz darzulegen, warum wir im Deut-
schen Frauenstimmrechtsbund organisierten Frauen das
allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht als
verpflichtendes Prinzip auf unsere Fahne geschrieben
haben.

Eigentlich gibt die Tatsache, daß mit der Erweite-
rung der Volksrechte das Frauenstimmrecht plötzlich
eine ganz andere Bedeutung gewinnt, die beste Antwort
auf diese Frage: Volksrechte und Frauenstimmrecht
gehören zusammen, bedingen einander. So wenig ohne
Frauenstimmrecht von einem allgemeinen Wahlrecht die
Rede sein kann, so wenig ist die Forderung des Frauen-
stimmrechtes aus einer anderen Quelle herzuleiten, als
aus dem Rechte der Anteilnahme aller Volksgenossen
an den Geschicken ihres Landes. Ueberall da, wo Macht
vor Recht geht, wird die Frau vergeblich anklopfen: nur
wo Rechtsgrundsätze als Basis menschlichen Zusammen-
lebens Geltung haben, wird man auch der Frau den ihr
zukommenden Einfluß gewähren wollen. Eine Gewalt-
politik, die sich aufbaut auf dem Recht des wirtschaft-
lich Stärkeren, hat logischerweise gar keinen Grund,
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[5/0005] Mitarbeit aller Volksgenossen hingewiesen wird, da gibt es nur einen Weg: aufzuräumen mit jedem Wahlunrecht, in welcher Form auch immer es uns entgegentritt. Damit erscheint unabweisbar auch die Frage des Frauenstimmrechtes auf dem Plan; denn auch die Frauen gehören zum Volk und haben ihre Zugehörigkeit in leidvoller, schwerer Zeit durch die Tat bewiesen. In man- chen Ländern schickt man sich an, die Konsequenzen zu ziehen. Ob all den schönen Worten unserer plötzlich erstandenen Lobredner auch in Deutschland Taten folgen werden, ist eine zweite Frage. Meiner Ueberzeugung nach will noch ein gut Stück schwerer Arbeit von den deutschen Frauen getan sein, ehe auch sie als gleich- wertige und gleichberechtigte Menschen und Staatsange- hörige neben dem Manne an den Geschicken ihres Landes tätigen Anteil nehmen werden. Die Frauen rüsten zu diesem Kampf: in Petitionen an den Verfassungsausschuß des deutschen Reichstages, an die Regierungen und Landtage der Bundesstaaten, in öffentlichen und geschlossenen Versammlungen nehmen sie Stellung zur Wahlrechtsfrage. Da scheint es an der Zeit, noch einmal kurz darzulegen, warum wir im Deut- schen Frauenstimmrechtsbund organisierten Frauen das allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht als verpflichtendes Prinzip auf unsere Fahne geschrieben haben. Eigentlich gibt die Tatsache, daß mit der Erweite- rung der Volksrechte das Frauenstimmrecht plötzlich eine ganz andere Bedeutung gewinnt, die beste Antwort auf diese Frage: Volksrechte und Frauenstimmrecht gehören zusammen, bedingen einander. So wenig ohne Frauenstimmrecht von einem allgemeinen Wahlrecht die Rede sein kann, so wenig ist die Forderung des Frauen- stimmrechtes aus einer anderen Quelle herzuleiten, als aus dem Rechte der Anteilnahme aller Volksgenossen an den Geschicken ihres Landes. Ueberall da, wo Macht vor Recht geht, wird die Frau vergeblich anklopfen: nur wo Rechtsgrundsätze als Basis menschlichen Zusammen- lebens Geltung haben, wird man auch der Frau den ihr zukommenden Einfluß gewähren wollen. Eine Gewalt- politik, die sich aufbaut auf dem Recht des wirtschaft- lich Stärkeren, hat logischerweise gar keinen Grund, der Frau gegenüber von ihrem Prinzip abzugehen. Denn

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-08-12T15:03:55Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-08-12T15:03:55Z)

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Zitationshilfe: Kirchhoff, Auguste: Frauenrechte - Volksrechte. Berlin, 1917, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchhoff_volksrechte_1917/5>, abgerufen am 27.11.2024.