Kerner, Justinus: Geschichten Besessener neuerer Zeit. Karlsruhe, 1834.2) Sind es mehrere schuldige Personen, so müssen ihre 3) Die Depositionen der Zeugen müssen die angegebenen 4) Der Richter muß nicht nur sich aller Gewalmittel 5) Einen geschärften Grad von Wahrheit erhalten die 6) Die Acten müssen in Consilien erwogen und durch ein Sind nun vollends die Angaben über die Natur des Gerade von dieser Qualität sind die Protokolle und ju- 2) Sind es mehrere ſchuldige Perſonen, ſo müſſen ihre 3) Die Depoſitionen der Zeugen müſſen die angegebenen 4) Der Richter muß nicht nur ſich aller Gewalmittel 5) Einen geſchärften Grad von Wahrheit erhalten die 6) Die Acten müſſen in Conſilien erwogen und durch ein Sind nun vollends die Angaben über die Natur des Gerade von dieſer Qualität ſind die Protokolle und ju- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0186" n="172"/> <p>2) Sind es mehrere ſchuldige Perſonen, ſo müſſen ihre<lb/> abgeſonderten Verhöre zu Geſtändniſſen führen, welche in<lb/> den Thatſachen völlig übereinſtimmen.</p><lb/> <p>3) Die Depoſitionen der Zeugen müſſen die angegebenen<lb/> Verbrechen beſtätigen, wodurch der Verdacht, daß die Ver-<lb/> brechen bloſe vorgeſpiegelte Blendwerke ſeyen, am beſten<lb/> gehoben wird.</p><lb/> <p>4) Der Richter muß nicht nur ſich aller Gewalmittel<lb/> und Ueberredungskünſte enthalten, ſondern auch durch Schär-<lb/> fung des Gewiſſens und religiöſe Ermahnungen die Schul-<lb/> digen zu freyen Geſtändniſſen mit unermüdeter Geduld zu<lb/> bewegen ſuchen.</p><lb/> <p>5) Einen geſchärften Grad von Wahrheit erhalten die<lb/> freyen Geſtändniſſe, wenn ſie von Reue und Leid über die<lb/> begangenen Miſſethaten und von der Aeußerung, daß ſie<lb/> jede Strafe wohl verdienen, begleitet ſind.</p><lb/> <p>6) Die Acten müſſen in Conſilien erwogen und durch ein<lb/> förmliches Rechtsurtheil nach dem Beſtand der Geſetze be-<lb/> ſchloſſen werden.</p><lb/> <p>Sind nun vollends die Angaben über die Natur des<lb/> Verbrechens mit den Protokollen der vorhergehenden Jahr-<lb/> hunderte und bey den verſchiedenſten Völkern gänzlich con-<lb/> form, ſo werden wir über die factiſche Wahrheit nicht mehr<lb/> im Ungewiſſen ſeyn.</p><lb/> <p>Gerade von dieſer Qualität ſind die Protokolle und ju-<lb/> ridiſchen Facultäts-Conſilien, welche der Zufall in unſere<lb/> Hände geſpielt hat und aus welchen ſich auch die theore-<lb/> tiſchen Momente über den Zauber gebildet haben. In ih-<lb/> nen ſind alle Erforderniſſe erfüllt, alle obige Einwürfe ge-<lb/> hoben, und alles, was dem frühern richterlichen Verfah-<lb/> ren aus den Zeiten der Inquiſition zur Laſt fällt, iſt weg-<lb/> geräumt. Dennoch wollen wir das Siegel nicht löſen,<lb/> womit unſer aufgeklärtes Jahrhundert dieſe Geheimniſſe ver-<lb/> ſiegelt hat, ſondern die Sache blos als eine philoſophiſche<lb/> Aufgabe würdigen.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [172/0186]
2) Sind es mehrere ſchuldige Perſonen, ſo müſſen ihre
abgeſonderten Verhöre zu Geſtändniſſen führen, welche in
den Thatſachen völlig übereinſtimmen.
3) Die Depoſitionen der Zeugen müſſen die angegebenen
Verbrechen beſtätigen, wodurch der Verdacht, daß die Ver-
brechen bloſe vorgeſpiegelte Blendwerke ſeyen, am beſten
gehoben wird.
4) Der Richter muß nicht nur ſich aller Gewalmittel
und Ueberredungskünſte enthalten, ſondern auch durch Schär-
fung des Gewiſſens und religiöſe Ermahnungen die Schul-
digen zu freyen Geſtändniſſen mit unermüdeter Geduld zu
bewegen ſuchen.
5) Einen geſchärften Grad von Wahrheit erhalten die
freyen Geſtändniſſe, wenn ſie von Reue und Leid über die
begangenen Miſſethaten und von der Aeußerung, daß ſie
jede Strafe wohl verdienen, begleitet ſind.
6) Die Acten müſſen in Conſilien erwogen und durch ein
förmliches Rechtsurtheil nach dem Beſtand der Geſetze be-
ſchloſſen werden.
Sind nun vollends die Angaben über die Natur des
Verbrechens mit den Protokollen der vorhergehenden Jahr-
hunderte und bey den verſchiedenſten Völkern gänzlich con-
form, ſo werden wir über die factiſche Wahrheit nicht mehr
im Ungewiſſen ſeyn.
Gerade von dieſer Qualität ſind die Protokolle und ju-
ridiſchen Facultäts-Conſilien, welche der Zufall in unſere
Hände geſpielt hat und aus welchen ſich auch die theore-
tiſchen Momente über den Zauber gebildet haben. In ih-
nen ſind alle Erforderniſſe erfüllt, alle obige Einwürfe ge-
hoben, und alles, was dem frühern richterlichen Verfah-
ren aus den Zeiten der Inquiſition zur Laſt fällt, iſt weg-
geräumt. Dennoch wollen wir das Siegel nicht löſen,
womit unſer aufgeklärtes Jahrhundert dieſe Geheimniſſe ver-
ſiegelt hat, ſondern die Sache blos als eine philoſophiſche
Aufgabe würdigen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |