§. 2. Es sind von dem Gegenstande der Streitfrage stets zwei Proben zu nehmen, wovon eine zur Untersuchung unmit- telbar zu verwenden, die andere unter geeigneten Vorsichten und Vornahme der im §. 1 bezeichneten Versiegelung von dem adhibirten Chemiker zur eventuellen Nachprüfung aufzube- wahren ist.
§. 3. Ueber das Ergebniss der Untersuchung wird ein schriftliches Attest oder Gutachten ausgefertigt und den Auftrag- gebern mitgetheilt.
§. 4. Den Zeugnissen und Protokollen der beeideten Han- dels-Chemiker kommt rücksichtlich des Inhaltes, d. i. in An- sehung der darin angegebenen Resultate des Befundes und der Meinungsäusserung der Chemiker hierüber, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nur zwischen jenen Parteien, welche bei der Vornahme des Befundes gegenwärtig waren und mit ihren allfälligen Bemerkungen gehört wurden, und nur dann zu, wenn diese Parteien dazu gehörig vorgeladen worden sind und ent- weder in einer besonderen Urkunde oder in dem Protokolle aus- drücklich erklärt haben, dass sie unter sich den Inhalt des Be- fundes als beweiskräftig anerkennen wollen.
Gegen Personen, welche nicht auf obige Weise an der Vor- nahme des Befundes betheiligt waren, haben die Zeugnisse und Protokolle der beeideten Handels-Chemiker nur dann die Be- weiskraft einer öffentlichen Urkunde, wenn es sich blos um die Bestätigung der Thatsache handelt, dass die Handels-Chemiker bezüglich einer bestimmten Sache eine Untersuchung und dar- über ein Zeugniss von gewissem Inhalte einer bestimmten Per- son angestellt haben.
§. 5. Jeder Handels-Chemiker ist verpflichtet, über die von ihm vorgenommenen Untersuchungen ein ordentliches Protokoll zu führen; dieses muss vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und der Gewerbsbehörde vor- gelegt werden, welche den Namen des Handels-Chemikers, für welchen es bestimmt ist, die Zahl der darin begriffenen Blätter und den Tag der Beglaubigung unter amtlicher Besiegelung einer durchgezogenen Schnur darauf anzumerken hat.
Der Handels-Chemiker hat dieses Protokoll in deutscher Sprache und in chronologischer Ordnung mit fortlaufenden Num- mern zu führen, bei jeder Untersuchung anzugeben, über wessen Auftrag selbe stattgefunden hat, die bei der Untersuchung ange- wendete Methode und den Inhalt des abgegebenen Gutachtens
Anhang.
§. 2. Es sind von dem Gegenstande der Streitfrage stets zwei Proben zu nehmen, wovon eine zur Untersuchung unmit- telbar zu verwenden, die andere unter geeigneten Vorsichten und Vornahme der im §. 1 bezeichneten Versiegelung von dem adhibirten Chemiker zur eventuellen Nachprüfung aufzube- wahren ist.
§. 3. Ueber das Ergebniss der Untersuchung wird ein schriftliches Attest oder Gutachten ausgefertigt und den Auftrag- gebern mitgetheilt.
§. 4. Den Zeugnissen und Protokollen der beeideten Han- dels-Chemiker kommt rücksichtlich des Inhaltes, d. i. in An- sehung der darin angegebenen Resultate des Befundes und der Meinungsäusserung der Chemiker hierüber, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nur zwischen jenen Parteien, welche bei der Vornahme des Befundes gegenwärtig waren und mit ihren allfälligen Bemerkungen gehört wurden, und nur dann zu, wenn diese Parteien dazu gehörig vorgeladen worden sind und ent- weder in einer besonderen Urkunde oder in dem Protokolle aus- drücklich erklärt haben, dass sie unter sich den Inhalt des Be- fundes als beweiskräftig anerkennen wollen.
Gegen Personen, welche nicht auf obige Weise an der Vor- nahme des Befundes betheiligt waren, haben die Zeugnisse und Protokolle der beeideten Handels-Chemiker nur dann die Be- weiskraft einer öffentlichen Urkunde, wenn es sich blos um die Bestätigung der Thatsache handelt, dass die Handels-Chemiker bezüglich einer bestimmten Sache eine Untersuchung und dar- über ein Zeugniss von gewissem Inhalte einer bestimmten Per- son angestellt haben.
§. 5. Jeder Handels-Chemiker ist verpflichtet, über die von ihm vorgenommenen Untersuchungen ein ordentliches Protokoll zu führen; dieses muss vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und der Gewerbsbehörde vor- gelegt werden, welche den Namen des Handels-Chemikers, für welchen es bestimmt ist, die Zahl der darin begriffenen Blätter und den Tag der Beglaubigung unter amtlicher Besiegelung einer durchgezogenen Schnur darauf anzumerken hat.
Der Handels-Chemiker hat dieses Protokoll in deutscher Sprache und in chronologischer Ordnung mit fortlaufenden Num- mern zu führen, bei jeder Untersuchung anzugeben, über wessen Auftrag selbe stattgefunden hat, die bei der Untersuchung ange- wendete Methode und den Inhalt des abgegebenen Gutachtens
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Anhang.
§. 2. Es sind von dem Gegenstande der Streitfrage stets
zwei Proben zu nehmen, wovon eine zur Untersuchung unmit-
telbar zu verwenden, die andere unter geeigneten Vorsichten
und Vornahme der im §. 1 bezeichneten Versiegelung von dem
adhibirten Chemiker zur eventuellen Nachprüfung aufzube-
wahren ist.
§. 3. Ueber das Ergebniss der Untersuchung wird ein
schriftliches Attest oder Gutachten ausgefertigt und den Auftrag-
gebern mitgetheilt.
§. 4. Den Zeugnissen und Protokollen der beeideten Han-
dels-Chemiker kommt rücksichtlich des Inhaltes, d. i. in An-
sehung der darin angegebenen Resultate des Befundes und der
Meinungsäusserung der Chemiker hierüber, die Beweiskraft
öffentlicher Urkunden nur zwischen jenen Parteien, welche bei
der Vornahme des Befundes gegenwärtig waren und mit ihren
allfälligen Bemerkungen gehört wurden, und nur dann zu, wenn
diese Parteien dazu gehörig vorgeladen worden sind und ent-
weder in einer besonderen Urkunde oder in dem Protokolle aus-
drücklich erklärt haben, dass sie unter sich den Inhalt des Be-
fundes als beweiskräftig anerkennen wollen.
Gegen Personen, welche nicht auf obige Weise an der Vor-
nahme des Befundes betheiligt waren, haben die Zeugnisse und
Protokolle der beeideten Handels-Chemiker nur dann die Be-
weiskraft einer öffentlichen Urkunde, wenn es sich blos um die
Bestätigung der Thatsache handelt, dass die Handels-Chemiker
bezüglich einer bestimmten Sache eine Untersuchung und dar-
über ein Zeugniss von gewissem Inhalte einer bestimmten Per-
son angestellt haben.
§. 5. Jeder Handels-Chemiker ist verpflichtet, über die von
ihm vorgenommenen Untersuchungen ein ordentliches Protokoll
zu führen; dieses muss vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit
fortlaufenden Zahlen bezeichnet und der Gewerbsbehörde vor-
gelegt werden, welche den Namen des Handels-Chemikers, für
welchen es bestimmt ist, die Zahl der darin begriffenen Blätter
und den Tag der Beglaubigung unter amtlicher Besiegelung
einer durchgezogenen Schnur darauf anzumerken hat.
Der Handels-Chemiker hat dieses Protokoll in deutscher
Sprache und in chronologischer Ordnung mit fortlaufenden Num-
mern zu führen, bei jeder Untersuchung anzugeben, über wessen
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Kerl, Bruno: Metallurgische Probirkunst. Leipzig, 1866, S. 498. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kerl_metallurgische_1866/536>, abgerufen am 27.11.2024.
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