Kant, Immanuel: Critik der Urtheilskraft. Berlin u. a., 1790.II. Th. Critik der teleologischen Urtheilskraft. fällen kann, ohne ein allgemeines Gesetz zu haben, daruntersie jenes subsumiren könne. Da nun aber das Besondere, als ein solches, in Ansehung des Allgemeinen etwas Zufälli- ges enthält, gleichwohl aber die Vernunft in der Ver- bindung besonderer Gesetze der Natur doch auch Einheit, mithin Gesetzlichkeit erfordert (welche Gesetzlichkeit des Zu- fälligen Zweckmäßigkeit heißt) und die Ableitnng der beson- deren Gesetze aus den allgemeinen, in Ansehung dessen, was jene Zufälliges in sich enthalten, a priori durch Bestimmung des Begrifs vom Objecte unmöglich ist, so wird der Begrif der Zweckmäßigkeit der Natur in ihren Producten ein für die menschliche Urtheilskraft in Ansehung der Natur nothwendi- ger, aber nicht die Bestimmung der Objecte selbst angehen- der Begrif seyn, also ein subjectives Princip der Vernunft für die Urtheilskraft welches als regulativ (nicht constitutiv) für unsere menschliche Urtheilskraft eben so nothwendig gilt, als ob es ein objectives Princip wäre. §. 77. Von der Eigenthümlichkeit des menschlichen Verstandes, dadurch uns der Begriff eines Naturzwecks möglich wird. Wir haben in der Anmerkung Eigenthümlichkeiten II. Th. Critik der teleologiſchen Urtheilskraft. faͤllen kann, ohne ein allgemeines Geſetz zu haben, darunterſie jenes ſubſumiren koͤnne. Da nun aber das Beſondere, als ein ſolches, in Anſehung des Allgemeinen etwas Zufaͤlli- ges enthaͤlt, gleichwohl aber die Vernunft in der Ver- bindung beſonderer Geſetze der Natur doch auch Einheit, mithin Geſetzlichkeit erfordert (welche Geſetzlichkeit des Zu- faͤlligen Zweckmaͤßigkeit heißt) und die Ableitnng der beſon- deren Geſetze aus den allgemeinen, in Anſehung deſſen, was jene Zufaͤlliges in ſich enthalten, a priori durch Beſtimmung des Begrifs vom Objecte unmoͤglich iſt, ſo wird der Begrif der Zweckmaͤßigkeit der Natur in ihren Producten ein fuͤr die menſchliche Urtheilskraft in Anſehung der Natur nothwendi- ger, aber nicht die Beſtimmung der Objecte ſelbſt angehen- der Begrif ſeyn, alſo ein ſubjectives Princip der Vernunft fuͤr die Urtheilskraft welches als regulativ (nicht conſtitutiv) fuͤr unſere menſchliche Urtheilskraft eben ſo nothwendig gilt, als ob es ein objectives Princip waͤre. §. 77. Von der Eigenthuͤmlichkeit des menſchlichen Verſtandes, dadurch uns der Begriff eines Naturzwecks moͤglich wird. Wir haben in der Anmerkung Eigenthuͤmlichkeiten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0404" n="340"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">II.</hi> Th. Critik der teleologiſchen Urtheilskraft.</fw><lb/> faͤllen kann, ohne ein allgemeines Geſetz zu haben, darunter<lb/> ſie jenes ſubſumiren koͤnne. Da nun aber das Beſondere,<lb/> als ein ſolches, in Anſehung des Allgemeinen etwas Zufaͤlli-<lb/> ges enthaͤlt, gleichwohl aber die Vernunft in der Ver-<lb/> bindung beſonderer Geſetze der Natur doch auch Einheit,<lb/> mithin Geſetzlichkeit erfordert (welche Geſetzlichkeit des Zu-<lb/> faͤlligen Zweckmaͤßigkeit heißt) und die Ableitnng der beſon-<lb/> deren Geſetze aus den allgemeinen, in Anſehung deſſen, was<lb/> jene Zufaͤlliges in ſich enthalten, <hi rendition="#aq">a priori</hi> durch Beſtimmung<lb/> des Begrifs vom Objecte unmoͤglich iſt, ſo wird der Begrif<lb/> der Zweckmaͤßigkeit der Natur in ihren Producten ein fuͤr die<lb/> menſchliche Urtheilskraft in Anſehung der Natur nothwendi-<lb/> ger, aber nicht die Beſtimmung der Objecte ſelbſt angehen-<lb/> der Begrif ſeyn, alſo ein ſubjectives Princip der Vernunft<lb/> fuͤr die Urtheilskraft welches als regulativ (nicht conſtitutiv)<lb/> fuͤr unſere <hi rendition="#fr">menſchliche Urtheilskraft</hi> eben ſo nothwendig<lb/> gilt, als ob es ein objectives <hi rendition="#fr">Princip</hi> waͤre.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b">§. 77.<lb/> Von der Eigenthuͤmlichkeit des menſchlichen<lb/> Verſtandes, dadurch uns der Begriff eines<lb/> Naturzwecks moͤglich wird.</hi> </head><lb/> <p>Wir haben in der Anmerkung Eigenthuͤmlichkeiten<lb/> unſeres (ſelbſt des oberen) Erkenntnisvermoͤgens, wel-<lb/> che wir leichtlich als objective Praͤdikate auf die Sachen<lb/> ſelbſt uͤberzutragen verleitet werden, angefuͤhrt; aber ſie<lb/> bet<supplied>r</supplied>effen Jdeen, denen angemeſſen kein Gegenſtand in<lb/> der Erfahrung gegeben werden kann, und die alsdenn<lb/> nur zu regulativen Principien in Verfolgung der letzte-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [340/0404]
II. Th. Critik der teleologiſchen Urtheilskraft.
faͤllen kann, ohne ein allgemeines Geſetz zu haben, darunter
ſie jenes ſubſumiren koͤnne. Da nun aber das Beſondere,
als ein ſolches, in Anſehung des Allgemeinen etwas Zufaͤlli-
ges enthaͤlt, gleichwohl aber die Vernunft in der Ver-
bindung beſonderer Geſetze der Natur doch auch Einheit,
mithin Geſetzlichkeit erfordert (welche Geſetzlichkeit des Zu-
faͤlligen Zweckmaͤßigkeit heißt) und die Ableitnng der beſon-
deren Geſetze aus den allgemeinen, in Anſehung deſſen, was
jene Zufaͤlliges in ſich enthalten, a priori durch Beſtimmung
des Begrifs vom Objecte unmoͤglich iſt, ſo wird der Begrif
der Zweckmaͤßigkeit der Natur in ihren Producten ein fuͤr die
menſchliche Urtheilskraft in Anſehung der Natur nothwendi-
ger, aber nicht die Beſtimmung der Objecte ſelbſt angehen-
der Begrif ſeyn, alſo ein ſubjectives Princip der Vernunft
fuͤr die Urtheilskraft welches als regulativ (nicht conſtitutiv)
fuͤr unſere menſchliche Urtheilskraft eben ſo nothwendig
gilt, als ob es ein objectives Princip waͤre.
§. 77.
Von der Eigenthuͤmlichkeit des menſchlichen
Verſtandes, dadurch uns der Begriff eines
Naturzwecks moͤglich wird.
Wir haben in der Anmerkung Eigenthuͤmlichkeiten
unſeres (ſelbſt des oberen) Erkenntnisvermoͤgens, wel-
che wir leichtlich als objective Praͤdikate auf die Sachen
ſelbſt uͤberzutragen verleitet werden, angefuͤhrt; aber ſie
betreffen Jdeen, denen angemeſſen kein Gegenſtand in
der Erfahrung gegeben werden kann, und die alsdenn
nur zu regulativen Principien in Verfolgung der letzte-
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