bar macht, beruht, und sie also moralisch-practisch, d. i. nicht blos Vorschriften und Regeln in dieser oder jenen Absicht, sondern, ohne vorgehende Bezugneh- mung auf Zwecke und Absichten, Gesetze sind.
II. Vom Gebiete der Philosophie überhaupt.
So weit Begriffe a priori ihre Anwendung haben, so weit reicht der Gebrauch unseres Erkenntnisvermö- gens nach Principien, und mit ihm die Philosophie.
Der Jnbegrif aller Gegenstände aber, worauf jene Begriffe bezogen werden, um, wo möglich, ein Erkennt- nis derselben zu Stande zu bringen, kann, nach der ver- schiedenen Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit unserer Vermögen zu dieser Absicht, eingetheilt werden.
Begriffe, so fern sie auf Gegenstände bezogen wer- den, unangesehen, ob ein Erkenntnis derselben möglich sey oder nicht, haben ihr Feld, welches blos nach dem Verhältnisse, das ihr Object zu unserem Erkenntnisver- mögen überhaupt hat, bestimmt wird. -- Der Theil dieses Feldes, worinn für uns Erkenntnis möglich ist, ist ein Boden (territorium) für diese Begriffe und das dazu erforderliche Erkenntnisvermögen. Der Theil des Bodens, worauf diese gesetzgebend sind, ist das Gebiet (ditio) dieser Begriffe, und der ihnen zustehenden Erkenntnisvermögen. Erfahrungsbegriffe haben also zwar ihren Boden in der Natur als dem Jnbegriffe aller
Gegen-
Einleitung.
bar macht, beruht, und ſie alſo moraliſch-practiſch, d. i. nicht blos Vorſchriften und Regeln in dieſer oder jenen Abſicht, ſondern, ohne vorgehende Bezugneh- mung auf Zwecke und Abſichten, Geſetze ſind.
II. Vom Gebiete der Philoſophie uͤberhaupt.
So weit Begriffe a priori ihre Anwendung haben, ſo weit reicht der Gebrauch unſeres Erkenntnisvermoͤ- gens nach Principien, und mit ihm die Philoſophie.
Der Jnbegrif aller Gegenſtaͤnde aber, worauf jene Begriffe bezogen werden, um, wo moͤglich, ein Erkennt- nis derſelben zu Stande zu bringen, kann, nach der ver- ſchiedenen Zulaͤnglichkeit oder Unzulaͤnglichkeit unſerer Vermoͤgen zu dieſer Abſicht, eingetheilt werden.
Begriffe, ſo fern ſie auf Gegenſtaͤnde bezogen wer- den, unangeſehen, ob ein Erkenntnis derſelben moͤglich ſey oder nicht, haben ihr Feld, welches blos nach dem Verhaͤltniſſe, das ihr Object zu unſerem Erkenntnisver- moͤgen uͤberhaupt hat, beſtimmt wird. — Der Theil dieſes Feldes, worinn fuͤr uns Erkenntnis moͤglich iſt, iſt ein Boden (territorium) fuͤr dieſe Begriffe und das dazu erforderliche Erkenntnisvermoͤgen. Der Theil des Bodens, worauf dieſe geſetzgebend ſind, iſt das Gebiet (ditio) dieſer Begriffe, und der ihnen zuſtehenden Erkenntnisvermoͤgen. Erfahrungsbegriffe haben alſo zwar ihren Boden in der Natur als dem Jnbegriffe aller
Gegen-
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[XVI/0022]
Einleitung.
bar macht, beruht, und ſie alſo moraliſch-practiſch,
d. i. nicht blos Vorſchriften und Regeln in dieſer oder
jenen Abſicht, ſondern, ohne vorgehende Bezugneh-
mung auf Zwecke und Abſichten, Geſetze ſind.
II.
Vom Gebiete der Philoſophie uͤberhaupt.
So weit Begriffe a priori ihre Anwendung haben,
ſo weit reicht der Gebrauch unſeres Erkenntnisvermoͤ-
gens nach Principien, und mit ihm die Philoſophie.
Der Jnbegrif aller Gegenſtaͤnde aber, worauf jene
Begriffe bezogen werden, um, wo moͤglich, ein Erkennt-
nis derſelben zu Stande zu bringen, kann, nach der ver-
ſchiedenen Zulaͤnglichkeit oder Unzulaͤnglichkeit unſerer
Vermoͤgen zu dieſer Abſicht, eingetheilt werden.
Begriffe, ſo fern ſie auf Gegenſtaͤnde bezogen wer-
den, unangeſehen, ob ein Erkenntnis derſelben moͤglich
ſey oder nicht, haben ihr Feld, welches blos nach dem
Verhaͤltniſſe, das ihr Object zu unſerem Erkenntnisver-
moͤgen uͤberhaupt hat, beſtimmt wird. — Der Theil
dieſes Feldes, worinn fuͤr uns Erkenntnis moͤglich iſt,
iſt ein Boden (territorium) fuͤr dieſe Begriffe und das
dazu erforderliche Erkenntnisvermoͤgen. Der Theil
des Bodens, worauf dieſe geſetzgebend ſind, iſt das
Gebiet (ditio) dieſer Begriffe, und der ihnen zuſtehenden
Erkenntnisvermoͤgen. Erfahrungsbegriffe haben alſo
zwar ihren Boden in der Natur als dem Jnbegriffe aller
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Kant, Immanuel: Critik der Urtheilskraft. Berlin u. a., 1790, S. XVI. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kant_urtheilskraft_1790/22>, abgerufen am 20.11.2024.
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