Kant, Immanuel: Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung? In: Berlinische Monatsschrift, 1784, H. 12, S. 481-494.über die Zwekmäßigkeit oder Nützlichkeit dieses Be¬ hung
über die Zwekmäßigkeit oder Nützlichkeit dieſes Be¬ hung
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0022" n="486"/> über die Zwekmäßigkeit oder Nützlichkeit dieſes Be¬<lb/> fehls laut vernünfteln wollte; er muß gehorchen.<lb/> Es kann ihm aber billigermaßen nicht verwehrt<lb/> werden, als Gelehrter, über die Fehler im Krieges¬<lb/> dienſte Anmerkungen zu machen, und dieſe ſeinem<lb/> Publikum zur Beurtheilung vorzulegen. Der Bür¬<lb/> ger kann ſich nicht weigern, die ihm auferlegten<lb/> Abgaben zu leiſten; ſogar kann ein vorwitziger Ta¬<lb/> del ſolcher Auflagen, wenn ſie von ihm geleiſtet<lb/> werden ſollen, als ein Skandal (das allgemeine<lb/> Widerſetzlichkeiten veranlaſſen könnte) beſtraft wer¬<lb/> den. Eben derſelbe handelt demohngeachtet der<lb/> Pflicht eines Bürgers nicht entgegen, wenn er, als<lb/> Gelehrter, wider die Unſchiklichkeit oder auch Un¬<lb/> gerechtigkelt ſolcher Ausſchreibungen öffentlich ſeine<lb/> Gedanken äußert. Eben ſo iſt ein Geiſtlicher ver¬<lb/> bunden, ſeinen Katechismusſchülern und ſeiner Ge¬<lb/> meine nach dem Symbol der Kirche, der er dient,<lb/> ſeinen Vortrag zu thun; denn er iſt auf dieſe Be¬<lb/> dingung angenommen worden. Aber als Gelehr¬<lb/> ter hat er volle Freiheit, ja ſogar den Beruf dazu,<lb/> alle ſeine ſorgfältig geprüften und wohlmeinenden<lb/> Gedanken über das Fehlerhafte in jenem Symbol,<lb/> und Vorſchläge wegen beſſerer Einrichtung des Re¬<lb/> ligions- und Kirchenweſens, dem Publikum mitzu¬<lb/> theilen. Es iſt hiebei auch nichts, was dem Ge¬<lb/> wiſſen zur Laſt gelegt werden könnte. Denn, was<lb/> er zu Folge ſeines Amts, als Geſchäftträger der<lb/> Kirche, lehrt, das ſtellt er als etwas vor, in Anſe¬<lb/> <fw place="bottom" type="catch">hung<lb/></fw> </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [486/0022]
über die Zwekmäßigkeit oder Nützlichkeit dieſes Be¬
fehls laut vernünfteln wollte; er muß gehorchen.
Es kann ihm aber billigermaßen nicht verwehrt
werden, als Gelehrter, über die Fehler im Krieges¬
dienſte Anmerkungen zu machen, und dieſe ſeinem
Publikum zur Beurtheilung vorzulegen. Der Bür¬
ger kann ſich nicht weigern, die ihm auferlegten
Abgaben zu leiſten; ſogar kann ein vorwitziger Ta¬
del ſolcher Auflagen, wenn ſie von ihm geleiſtet
werden ſollen, als ein Skandal (das allgemeine
Widerſetzlichkeiten veranlaſſen könnte) beſtraft wer¬
den. Eben derſelbe handelt demohngeachtet der
Pflicht eines Bürgers nicht entgegen, wenn er, als
Gelehrter, wider die Unſchiklichkeit oder auch Un¬
gerechtigkelt ſolcher Ausſchreibungen öffentlich ſeine
Gedanken äußert. Eben ſo iſt ein Geiſtlicher ver¬
bunden, ſeinen Katechismusſchülern und ſeiner Ge¬
meine nach dem Symbol der Kirche, der er dient,
ſeinen Vortrag zu thun; denn er iſt auf dieſe Be¬
dingung angenommen worden. Aber als Gelehr¬
ter hat er volle Freiheit, ja ſogar den Beruf dazu,
alle ſeine ſorgfältig geprüften und wohlmeinenden
Gedanken über das Fehlerhafte in jenem Symbol,
und Vorſchläge wegen beſſerer Einrichtung des Re¬
ligions- und Kirchenweſens, dem Publikum mitzu¬
theilen. Es iſt hiebei auch nichts, was dem Ge¬
wiſſen zur Laſt gelegt werden könnte. Denn, was
er zu Folge ſeines Amts, als Geſchäftträger der
Kirche, lehrt, das ſtellt er als etwas vor, in Anſe¬
hung
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Zitationshilfe: | Kant, Immanuel: Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung? In: Berlinische Monatsschrift, 1784, H. 12, S. 481-494, hier S. 486. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kant_aufklaerung_1784/22>, abgerufen am 16.02.2025. |