Kaempfer, Engelbert: Geschichte und Beschreibung von Japan. Hrsg. v. Christian Wilhelm von Dohm. Bd. 2. Lemgo, 1779.Zweit. Kap. Von der innern Regierung der Stadt Nangasacki. Bugjio nur ein hoher kaiserlicher Bedienter und vom Monarchen selbst ernanterCommissarius. Der Joriki eigentliche Bedienung ist hier und an allen Höfen des Reichs, daß Die Jorikis haben auch noch einen besondern Rang unter sich, der durch die or- Die Doosin sind die Gehülfen der Joriki und werden von diesen und von den Denen C 2
Zweit. Kap. Von der innern Regierung der Stadt Nangaſacki. Bugjio nur ein hoher kaiſerlicher Bedienter und vom Monarchen ſelbſt ernanterCommiſſarius. Der Joriki eigentliche Bedienung iſt hier und an allen Hoͤfen des Reichs, daß Die Jorikis haben auch noch einen beſondern Rang unter ſich, der durch die or- Die Dooſin ſind die Gehuͤlfen der Joriki und werden von dieſen und von den Denen C 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0033" n="19"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Zweit. Kap. Von der innern Regierung der Stadt Nangaſacki.</hi></fw><lb/><hi rendition="#fr">Bugjio</hi> nur ein hoher kaiſerlicher Bedienter und vom Monarchen ſelbſt ernanter<lb/> Commiſſarius.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#fr">Joriki</hi> eigentliche Bedienung iſt hier und an allen Hoͤfen des Reichs, daß<lb/> ſie ihren Herrn mit Rath und Verſtand, auch als thaͤtige Werkzeuge in Ausuͤbung ihres<lb/> Amts auſſer dem Hauſe und in Verſchickungen dienen. Sie thun dieſes theils als Mili-<lb/> taͤrofficiers bei allen Kriegsvorfaͤllen und als Civilbediente bei Jnquiſitionen, gerichtlichen<lb/> Exekutionen, auch bei Geſandſchaften und allen Geſchaͤften von einiger Wichtigkeit, wo<lb/> ſie allemal ihren Herrn repraͤſentiren, und durch ſein Anſehn handeln. Sie ſind bei die-<lb/> ſen Commiſſionen auch immer von verſchiednen <hi rendition="#fr">Doſen</hi> d. i. Wachtbedienten, Staatsknech-<lb/> ten, begleitet, die zu Ausrichtung ihrer Befehle gebraucht werden. Hier in Nangaſacki<lb/> werden dieſe Herren auch noch auſſerdem zu ſolchen Dienſten gebraucht, die ſie ihrem ho-<lb/> hen kriegeriſchen Adel nicht anſtaͤndig halten. So muͤſſen ſie z. B. die Aufſicht und Bewa-<lb/> chung der Fremden uͤbernehmen, ihre Guͤter bewahren, und bei deren Verkauf, auch bei dem<lb/> Ein-und Ausladen der Schiffe zugegen ſeyn. Sie ſind mit dieſer Behandlung ſehr unzu-<lb/> frieden, und Leute von hohem Adel und edelmuͤthiger Denkungsart wollen bei den hieſigen<lb/> Gouverneurs keine Dienſte nehmen, weil ſie auch uͤberdem von dieſer Gnade ganz abhan-<lb/> gen muͤſſen, und aus ihrem Beutel nur ſehr geringe Beſoldung bekommen.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#fr">Jorikis</hi> haben auch noch einen beſondern Rang unter ſich, der durch die or-<lb/> dentlichen und Hauptgeſchaͤfte eines jeden vorzuͤglich beſtimt wird. Der vornehmſte zu<lb/><hi rendition="#fr">Nangaſacki</hi> iſt der <hi rendition="#fr">Kiriſtan Bugjioo</hi> d. i. der <hi rendition="#fr">Chriſtenfiſkal</hi> oder <hi rendition="#fr">Jnquiſitor,</hi> deſſen<lb/> Departement die fernere voͤllige Ausrottung des Chriſtenthums iſt. Die Beſoldung der<lb/><hi rendition="#fr">Jorikis</hi> zu Nangaſacki iſt ſo gering, daß einige nur 100 <hi rendition="#fr">Taels</hi> das Jahr nebſt freier Ta-<lb/> fel und einem Ehrenkleide bekommen. Sie ſind daher kaum im Stande, die fuͤr einen<lb/><hi rendition="#fr">Joriki</hi> nothwendigen Bedienten zu halten. Dieſe ſind ein Pickfuͤhrer, ein Traͤger des<lb/> großen Schwerdts, ein Schuhe-oder Sohlentraͤger. Noch weniger ſind ſie alſo im Stande,<lb/> eine Familie zu unterhalten. Sie bedienen ſich daher oft, wenn ſie auf Commiſſionen geſchikt<lb/> werden, der Hausbedienten ihres Gouverneurs und halten es bei dieſem ihrem Herrn ge-<lb/> meiniglich nicht lange aus.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#fr">Dooſin</hi> ſind die Gehuͤlfen der <hi rendition="#fr">Joriki</hi> und werden von dieſen und von den<lb/> Gouverneurs in kleinern Vorfaͤllen abgeſandt und gebraucht, z. B. als Wachthaber auf<lb/> Schiffen, Junken, und Geleitſchiffen, beſonders auch auf den vorher erwaͤhnten Wacht-<lb/> ſchiffen. Sie werden hier theils als Officiers, und theils als wirkliche Soldaten gebraucht,<lb/> die gemeiniglich den erſten Angrif auf den Feind wagen muͤſſen. Man gebraucht ſie ſogar<lb/> als Haͤſcher, und als ſolche ſind ſie beſtaͤndig mit einem duͤnnen aber ſtarken Strik verſehen.<lb/> Jhre Beſoldung ſol, auſſer freier Koſt, nur 50 <hi rendition="#fr">Tael</hi> betragen, wovon ſie auch noch einen<lb/> Knecht halten muͤſſen.</p><lb/> <fw place="bottom" type="sig">C 2</fw> <fw place="bottom" type="catch">Denen</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [19/0033]
Zweit. Kap. Von der innern Regierung der Stadt Nangaſacki.
Bugjio nur ein hoher kaiſerlicher Bedienter und vom Monarchen ſelbſt ernanter
Commiſſarius.
Der Joriki eigentliche Bedienung iſt hier und an allen Hoͤfen des Reichs, daß
ſie ihren Herrn mit Rath und Verſtand, auch als thaͤtige Werkzeuge in Ausuͤbung ihres
Amts auſſer dem Hauſe und in Verſchickungen dienen. Sie thun dieſes theils als Mili-
taͤrofficiers bei allen Kriegsvorfaͤllen und als Civilbediente bei Jnquiſitionen, gerichtlichen
Exekutionen, auch bei Geſandſchaften und allen Geſchaͤften von einiger Wichtigkeit, wo
ſie allemal ihren Herrn repraͤſentiren, und durch ſein Anſehn handeln. Sie ſind bei die-
ſen Commiſſionen auch immer von verſchiednen Doſen d. i. Wachtbedienten, Staatsknech-
ten, begleitet, die zu Ausrichtung ihrer Befehle gebraucht werden. Hier in Nangaſacki
werden dieſe Herren auch noch auſſerdem zu ſolchen Dienſten gebraucht, die ſie ihrem ho-
hen kriegeriſchen Adel nicht anſtaͤndig halten. So muͤſſen ſie z. B. die Aufſicht und Bewa-
chung der Fremden uͤbernehmen, ihre Guͤter bewahren, und bei deren Verkauf, auch bei dem
Ein-und Ausladen der Schiffe zugegen ſeyn. Sie ſind mit dieſer Behandlung ſehr unzu-
frieden, und Leute von hohem Adel und edelmuͤthiger Denkungsart wollen bei den hieſigen
Gouverneurs keine Dienſte nehmen, weil ſie auch uͤberdem von dieſer Gnade ganz abhan-
gen muͤſſen, und aus ihrem Beutel nur ſehr geringe Beſoldung bekommen.
Die Jorikis haben auch noch einen beſondern Rang unter ſich, der durch die or-
dentlichen und Hauptgeſchaͤfte eines jeden vorzuͤglich beſtimt wird. Der vornehmſte zu
Nangaſacki iſt der Kiriſtan Bugjioo d. i. der Chriſtenfiſkal oder Jnquiſitor, deſſen
Departement die fernere voͤllige Ausrottung des Chriſtenthums iſt. Die Beſoldung der
Jorikis zu Nangaſacki iſt ſo gering, daß einige nur 100 Taels das Jahr nebſt freier Ta-
fel und einem Ehrenkleide bekommen. Sie ſind daher kaum im Stande, die fuͤr einen
Joriki nothwendigen Bedienten zu halten. Dieſe ſind ein Pickfuͤhrer, ein Traͤger des
großen Schwerdts, ein Schuhe-oder Sohlentraͤger. Noch weniger ſind ſie alſo im Stande,
eine Familie zu unterhalten. Sie bedienen ſich daher oft, wenn ſie auf Commiſſionen geſchikt
werden, der Hausbedienten ihres Gouverneurs und halten es bei dieſem ihrem Herrn ge-
meiniglich nicht lange aus.
Die Dooſin ſind die Gehuͤlfen der Joriki und werden von dieſen und von den
Gouverneurs in kleinern Vorfaͤllen abgeſandt und gebraucht, z. B. als Wachthaber auf
Schiffen, Junken, und Geleitſchiffen, beſonders auch auf den vorher erwaͤhnten Wacht-
ſchiffen. Sie werden hier theils als Officiers, und theils als wirkliche Soldaten gebraucht,
die gemeiniglich den erſten Angrif auf den Feind wagen muͤſſen. Man gebraucht ſie ſogar
als Haͤſcher, und als ſolche ſind ſie beſtaͤndig mit einem duͤnnen aber ſtarken Strik verſehen.
Jhre Beſoldung ſol, auſſer freier Koſt, nur 50 Tael betragen, wovon ſie auch noch einen
Knecht halten muͤſſen.
Denen
C 2
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |