Kaempfer, Engelbert: Geschichte und Beschreibung von Japan. Hrsg. v. Christian Wilhelm von Dohm. Bd. 2. Lemgo, 1779.Acht. Kap. Nachrichten von dem holländischen Handel in Japan. Maas gerechnet werden, der Ueberschus von diesem Gelde und überhaupt der Gewin vomPreise der Waaren, welcher Aidagin oder Mittelgeld genant wurde, solte zurükbehalten und zum gemeinen Wohl der Stadt verwandt werden. Bei diesen Bedrückungen und jähr- lich immer zunehmenden Verminderung unsers Gewins hätten wir freilich nicht lange bestehn können, sondern wären endlich ganz ruinirt worden. Wir waren also eifrig darauf bedacht, unsern Handel wieder in seinen ehemaligen Stand zu bringen. Für das beste Mittel wurde eine unterthänige Bitschrift an Se. Majestät den Kaiser gehalten, von dem man voraus- sezte, daß ihm dieser Zwang, welcher der heilig versprochnen Jndulgenz seiner Vorfahren ganz zuwider war, nicht bewust sey. Der Generalgouverneur von Batavia ließ also diese Bitschift in Sinesischer Sprache abfassen und dem Stathalter in Nangasacki einhändigen, da nichts an den Kaiser gebracht werden kan, was nicht vorher die Censur bei diesen Staats- bedienten passirt hat. Nach dreijährigem Warten und Anhalten erfolgte endlich am Ende des Jahrs 1684 die Antwort, deren erfreulicher und süßer Jnhalt dahin gieng, daß der Verkauf unsrer Waaren wieder mit voriger Freiheit erlaubt seyn solle. Aber bald hernach erfolgte eine sehr strenge Restriktion, welche den zugestandnen freien Handel in ei- nen noch strengern Stand und daher die vierte Periode hervorbrachte, die man wohl die eiserne nennen könte, worin sich unser Handel noch jezt befindet. Diese uns so nachtheilige Veränderung entstand auf folgende Art: Unsre neu er- ihren O 3
Acht. Kap. Nachrichten von dem hollaͤndiſchen Handel in Japan. Maas gerechnet werden, der Ueberſchus von dieſem Gelde und uͤberhaupt der Gewin vomPreiſe der Waaren, welcher Aidagin oder Mittelgeld genant wurde, ſolte zuruͤkbehalten und zum gemeinen Wohl der Stadt verwandt werden. Bei dieſen Bedruͤckungen und jaͤhr- lich immer zunehmenden Verminderung unſers Gewins haͤtten wir freilich nicht lange beſtehn koͤnnen, ſondern waͤren endlich ganz ruinirt worden. Wir waren alſo eifrig darauf bedacht, unſern Handel wieder in ſeinen ehemaligen Stand zu bringen. Fuͤr das beſte Mittel wurde eine unterthaͤnige Bitſchrift an Se. Majeſtaͤt den Kaiſer gehalten, von dem man voraus- ſezte, daß ihm dieſer Zwang, welcher der heilig verſprochnen Jndulgenz ſeiner Vorfahren ganz zuwider war, nicht bewuſt ſey. Der Generalgouverneur von Batavia ließ alſo dieſe Bitſchift in Sineſiſcher Sprache abfaſſen und dem Stathalter in Nangaſacki einhaͤndigen, da nichts an den Kaiſer gebracht werden kan, was nicht vorher die Cenſur bei dieſen Staats- bedienten paſſirt hat. Nach dreijaͤhrigem Warten und Anhalten erfolgte endlich am Ende des Jahrs 1684 die Antwort, deren erfreulicher und ſuͤßer Jnhalt dahin gieng, daß der Verkauf unſrer Waaren wieder mit voriger Freiheit erlaubt ſeyn ſolle. Aber bald hernach erfolgte eine ſehr ſtrenge Reſtriktion, welche den zugeſtandnen freien Handel in ei- nen noch ſtrengern Stand und daher die vierte Periode hervorbrachte, die man wohl die eiſerne nennen koͤnte, worin ſich unſer Handel noch jezt befindet. Dieſe uns ſo nachtheilige Veraͤnderung entſtand auf folgende Art: Unſre neu er- ihren O 3
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Acht. Kap. Nachrichten von dem hollaͤndiſchen Handel in Japan.
Maas gerechnet werden, der Ueberſchus von dieſem Gelde und uͤberhaupt der Gewin vom
Preiſe der Waaren, welcher Aidagin oder Mittelgeld genant wurde, ſolte zuruͤkbehalten
und zum gemeinen Wohl der Stadt verwandt werden. Bei dieſen Bedruͤckungen und jaͤhr-
lich immer zunehmenden Verminderung unſers Gewins haͤtten wir freilich nicht lange beſtehn
koͤnnen, ſondern waͤren endlich ganz ruinirt worden. Wir waren alſo eifrig darauf bedacht,
unſern Handel wieder in ſeinen ehemaligen Stand zu bringen. Fuͤr das beſte Mittel wurde
eine unterthaͤnige Bitſchrift an Se. Majeſtaͤt den Kaiſer gehalten, von dem man voraus-
ſezte, daß ihm dieſer Zwang, welcher der heilig verſprochnen Jndulgenz ſeiner Vorfahren
ganz zuwider war, nicht bewuſt ſey. Der Generalgouverneur von Batavia ließ alſo dieſe
Bitſchift in Sineſiſcher Sprache abfaſſen und dem Stathalter in Nangaſacki einhaͤndigen,
da nichts an den Kaiſer gebracht werden kan, was nicht vorher die Cenſur bei dieſen Staats-
bedienten paſſirt hat. Nach dreijaͤhrigem Warten und Anhalten erfolgte endlich am Ende
des Jahrs 1684 die Antwort, deren erfreulicher und ſuͤßer Jnhalt dahin gieng, daß der
Verkauf unſrer Waaren wieder mit voriger Freiheit erlaubt ſeyn ſolle. Aber bald
hernach erfolgte eine ſehr ſtrenge Reſtriktion, welche den zugeſtandnen freien Handel in ei-
nen noch ſtrengern Stand und daher die vierte Periode hervorbrachte, die man wohl die
eiſerne nennen koͤnte, worin ſich unſer Handel noch jezt befindet.
Dieſe uns ſo nachtheilige Veraͤnderung entſtand auf folgende Art: Unſre neu er-
haltne Erlaubnis verdros den hieſigen Stathaltern, weil wir dieſelbe nicht durch ihre mit
Geld erkaufte Vorſprache ausgewirkt hatten, und beſonders auch, weil ſie dadurch die gro-
ßen Vortheile verlohren, die ſie ſo wie auch die japaniſchen Unteraufſeher unſers Handels
durch die bisherige Taxation unſrer Waaren genoſſen hatten. Der Ottona geſtand einmal
ſelbſt, daß nur er allein dadurch jaͤhrlich 3600 Tails verlohren habe. Und der von uns
ſo toͤdtlich beleidigte Mino ſchlief bei dieſem Vorfal auch nicht. Zwar hatte er ſchon vor
vier Jahren, beim Regierungsantrit des jetzigen Kaiſers Tſijanaf, ſeine hohe Stelle ver-
lohren, und war alſo außer Stand uns mit ſeiner eignen Gewalt zu ſchaden; allein er be-
wirkte doch die uns ſo nachtheilige Reſtriktion durch ſeinen Schwiegerſohn, Kangaſama,
damaligen oberſten Reichsrath, und regierte auch hier die ganze Ausfuͤhrung derſelben durch
ſeinen Vetter den hier praͤſidirenden Stathalter Genſeijemon welcher nebſt ſeinem Colle-
gen bei Hofe auf eine ſehr dringende Art vorſtelte, daß dieſe Freiheiten den Unterthanen
ſehr großen Nachtheil und nur allein den Fremden wichtigen Vortheil braͤchte, den ſie doch
nicht verdient haͤtten. Nach dieſen Vorſtellungen wurde alſo beſchloſſen, daß zwar die Hol-
laͤnder die einmal zugeſtandne Erlaubnis, ihre Waaren frei und an die Meiſtbietenden zu
verkaufen, behalten, aber nicht mehr als fuͤr 300,000 Tails jaͤhrlich verkaufen ſolten. Sie
koͤnten zwar mehr einbringen, aber alle Waaren, die uͤber dieſe Summe gienge, ſolte in
ihren
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