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Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.

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bey Anlegung der Manuf. u. Fabriken.
und in Proceß und Streitigkeiten mit einander zu ge-
rathen, abschneiden muß. Wenn die Regierung ver-
meidet Monopolia und besondere Freyheiten und Ge-
rechtsame zu ertheilen; so ist schon eine große Ursache
der Streitigkeiten verhütet. Eine andere Gelegenheit
zu häufigen Streitigkeiten ist die Verführung oder
Abspenstigmachung der Arbeitsleute. Da giebt es
beständig Streitigkeiten, daß der eine Manufacturier
dem andern die Arbeitsleute, die er mit großen Kosten
lernen laßen, oder aus andern Landen verschrieben
habe, an sich gezogen und verführet habe. Jn eini-
gen Landen hat man dannenhero das Gesetz gemacht,
daß kein Arbeiter eines Manufacturiers bey einem an-
dern in Dienste und Arbeit gehen kann, er habe denn
zuvor ein halb Jahr außerhalb Landes wieder gewan-
dert oder sich aufgehalten. Allein dieses Gesetz hat
verschiedene Bedenklichkeiten. Die Arbeiter sind nicht
allemal überflüßig vorhanden; und es wird sich öfters
ereignen, daß ein geschickter Arbeiter, der solchergestalt
auszuwandern genöthiget wird, gar nicht wiederkommt.
Vielleicht würde es dannenhero besser seyn, wenn man
festsetzte, daß die Arbeiter nur alle viertheil oder halbe
Jahre ihren Manufacturier oder Herrn verändern
könnten und daß von einer oder der andern Seite einen
Monath vorher die Aufkündigung geschehen müßte.
Wenn aber ein Fabrikant einen Arbeiter auf seine Ko-
sten lernen oder aus andern Ländern kommen läßt, ohne
daß ihm hierzu von der Regierung Beytrag geschehen;
so muß er mit diesem Arbeiter contrahiren, wie lange der-
selbe in Ansehung dieser Kosten bey ihm arbeiten soll.

Außer-
O

bey Anlegung der Manuf. u. Fabriken.
und in Proceß und Streitigkeiten mit einander zu ge-
rathen, abſchneiden muß. Wenn die Regierung ver-
meidet Monopolia und beſondere Freyheiten und Ge-
rechtſame zu ertheilen; ſo iſt ſchon eine große Urſache
der Streitigkeiten verhuͤtet. Eine andere Gelegenheit
zu haͤufigen Streitigkeiten iſt die Verfuͤhrung oder
Abſpenſtigmachung der Arbeitsleute. Da giebt es
beſtaͤndig Streitigkeiten, daß der eine Manufacturier
dem andern die Arbeitsleute, die er mit großen Koſten
lernen laßen, oder aus andern Landen verſchrieben
habe, an ſich gezogen und verfuͤhret habe. Jn eini-
gen Landen hat man dannenhero das Geſetz gemacht,
daß kein Arbeiter eines Manufacturiers bey einem an-
dern in Dienſte und Arbeit gehen kann, er habe denn
zuvor ein halb Jahr außerhalb Landes wieder gewan-
dert oder ſich aufgehalten. Allein dieſes Geſetz hat
verſchiedene Bedenklichkeiten. Die Arbeiter ſind nicht
allemal uͤberfluͤßig vorhanden; und es wird ſich oͤfters
ereignen, daß ein geſchickter Arbeiter, der ſolchergeſtalt
auszuwandern genoͤthiget wird, gar nicht wiederkommt.
Vielleicht wuͤrde es dannenhero beſſer ſeyn, wenn man
feſtſetzte, daß die Arbeiter nur alle viertheil oder halbe
Jahre ihren Manufacturier oder Herrn veraͤndern
koͤnnten und daß von einer oder der andern Seite einen
Monath vorher die Aufkuͤndigung geſchehen muͤßte.
Wenn aber ein Fabrikant einen Arbeiter auf ſeine Ko-
ſten lernen oder aus andern Laͤndern kommen laͤßt, ohne
daß ihm hierzu von der Regierung Beytrag geſchehen;
ſo muß er mit dieſem Arbeiter contrahiren, wie lange der-
ſelbe in Anſehung dieſer Koſten bey ihm arbeiten ſoll.

Außer-
O
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[209/0237] bey Anlegung der Manuf. u. Fabriken. und in Proceß und Streitigkeiten mit einander zu ge- rathen, abſchneiden muß. Wenn die Regierung ver- meidet Monopolia und beſondere Freyheiten und Ge- rechtſame zu ertheilen; ſo iſt ſchon eine große Urſache der Streitigkeiten verhuͤtet. Eine andere Gelegenheit zu haͤufigen Streitigkeiten iſt die Verfuͤhrung oder Abſpenſtigmachung der Arbeitsleute. Da giebt es beſtaͤndig Streitigkeiten, daß der eine Manufacturier dem andern die Arbeitsleute, die er mit großen Koſten lernen laßen, oder aus andern Landen verſchrieben habe, an ſich gezogen und verfuͤhret habe. Jn eini- gen Landen hat man dannenhero das Geſetz gemacht, daß kein Arbeiter eines Manufacturiers bey einem an- dern in Dienſte und Arbeit gehen kann, er habe denn zuvor ein halb Jahr außerhalb Landes wieder gewan- dert oder ſich aufgehalten. Allein dieſes Geſetz hat verſchiedene Bedenklichkeiten. Die Arbeiter ſind nicht allemal uͤberfluͤßig vorhanden; und es wird ſich oͤfters ereignen, daß ein geſchickter Arbeiter, der ſolchergeſtalt auszuwandern genoͤthiget wird, gar nicht wiederkommt. Vielleicht wuͤrde es dannenhero beſſer ſeyn, wenn man feſtſetzte, daß die Arbeiter nur alle viertheil oder halbe Jahre ihren Manufacturier oder Herrn veraͤndern koͤnnten und daß von einer oder der andern Seite einen Monath vorher die Aufkuͤndigung geſchehen muͤßte. Wenn aber ein Fabrikant einen Arbeiter auf ſeine Ko- ſten lernen oder aus andern Laͤndern kommen laͤßt, ohne daß ihm hierzu von der Regierung Beytrag geſchehen; ſo muß er mit dieſem Arbeiter contrahiren, wie lange der- ſelbe in Anſehung dieſer Koſten bey ihm arbeiten ſoll. Außer- O

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Zitationshilfe: Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/237>, abgerufen am 24.11.2024.