Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.bey Anlegung der Manuf. u. Fabriken. bey den Ausländern gänzlich verlohren. Der Creditist eine Sache, die außer den Gränzen der Macht aller Monarchen ist. Was die Bezahlung mit den Landes- waaren anbetrift; so ist es zwar wahr, daß ein Re- gent anbefehlen kann, daß seine Kaufleute auf keine andere Art mit den Ausländern handeln sollen, als die Landeswaaren gegen die benöthigten ausländischen umzusetzen. Ja er kann den Handel mit Gelde ganz und gar aufheben und den Tausch davor einführen, ob gleich eine solche Verfügung denen Commercien des Landes zu schlechten Vortheile gereichen würde. Allein alle solche Verordnungen können sich nur auf die künf- tigen Fälle, nicht aber auf den vorhin geschlossenen Handel mit den auswärtigen erstrecken. Es beruhet auf der Willkühr des Ausländers, ob er auf diese Be- dingung gegen Landeswaaren umzusetzen, mit uns handeln will; und da diese Bedingung bey dem bereits geschlossenen Handel nicht vorausgesetzet worden ist; so ist es moralischer Weise unmöglich, das ist, es ist der Gerechtigkeit nicht gemäß, den Ausländer zu nö- thigen, sich mit Landeswaaren bezahlen zu laßen. Ueberdiß ist ein solches Gesetz denen Landescommercien selbst nachtheilig. Wir wollen den Fall setzen, daß wirklich Landeswaaren vorhanden sind, um die Aus- länder damit zu bezahlen; so wird dieser Befehl nichts anders wirken, als daß wir die Landeswaaren um einen geringern Preiß losschlagen müssen. Denn da wir dem Ausländer, der auf Geld gehandelt hat, die Lan- deswaaren wider seinen Willen nicht aufdringen kön- nen; so wird er sie nicht anders, als unter ihren laufen- den N
bey Anlegung der Manuf. u. Fabriken. bey den Auslaͤndern gaͤnzlich verlohren. Der Creditiſt eine Sache, die außer den Graͤnzen der Macht aller Monarchen iſt. Was die Bezahlung mit den Landes- waaren anbetrift; ſo iſt es zwar wahr, daß ein Re- gent anbefehlen kann, daß ſeine Kaufleute auf keine andere Art mit den Auslaͤndern handeln ſollen, als die Landeswaaren gegen die benoͤthigten auslaͤndiſchen umzuſetzen. Ja er kann den Handel mit Gelde ganz und gar aufheben und den Tauſch davor einfuͤhren, ob gleich eine ſolche Verfuͤgung denen Commercien des Landes zu ſchlechten Vortheile gereichen wuͤrde. Allein alle ſolche Verordnungen koͤnnen ſich nur auf die kuͤnf- tigen Faͤlle, nicht aber auf den vorhin geſchloſſenen Handel mit den auswaͤrtigen erſtrecken. Es beruhet auf der Willkuͤhr des Auslaͤnders, ob er auf dieſe Be- dingung gegen Landeswaaren umzuſetzen, mit uns handeln will; und da dieſe Bedingung bey dem bereits geſchloſſenen Handel nicht vorausgeſetzet worden iſt; ſo iſt es moraliſcher Weiſe unmoͤglich, das iſt, es iſt der Gerechtigkeit nicht gemaͤß, den Auslaͤnder zu noͤ- thigen, ſich mit Landeswaaren bezahlen zu laßen. Ueberdiß iſt ein ſolches Geſetz denen Landescommercien ſelbſt nachtheilig. Wir wollen den Fall ſetzen, daß wirklich Landeswaaren vorhanden ſind, um die Aus- laͤnder damit zu bezahlen; ſo wird dieſer Befehl nichts anders wirken, als daß wir die Landeswaaren um einen geringern Preiß losſchlagen muͤſſen. Denn da wir dem Auslaͤnder, der auf Geld gehandelt hat, die Lan- deswaaren wider ſeinen Willen nicht aufdringen koͤn- nen; ſo wird er ſie nicht anders, als unter ihren laufen- den N
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bey Anlegung der Manuf. u. Fabriken.
bey den Auslaͤndern gaͤnzlich verlohren. Der Credit
iſt eine Sache, die außer den Graͤnzen der Macht aller
Monarchen iſt. Was die Bezahlung mit den Landes-
waaren anbetrift; ſo iſt es zwar wahr, daß ein Re-
gent anbefehlen kann, daß ſeine Kaufleute auf keine
andere Art mit den Auslaͤndern handeln ſollen, als die
Landeswaaren gegen die benoͤthigten auslaͤndiſchen
umzuſetzen. Ja er kann den Handel mit Gelde ganz
und gar aufheben und den Tauſch davor einfuͤhren, ob
gleich eine ſolche Verfuͤgung denen Commercien des
Landes zu ſchlechten Vortheile gereichen wuͤrde. Allein
alle ſolche Verordnungen koͤnnen ſich nur auf die kuͤnf-
tigen Faͤlle, nicht aber auf den vorhin geſchloſſenen
Handel mit den auswaͤrtigen erſtrecken. Es beruhet
auf der Willkuͤhr des Auslaͤnders, ob er auf dieſe Be-
dingung gegen Landeswaaren umzuſetzen, mit uns
handeln will; und da dieſe Bedingung bey dem bereits
geſchloſſenen Handel nicht vorausgeſetzet worden iſt;
ſo iſt es moraliſcher Weiſe unmoͤglich, das iſt, es iſt
der Gerechtigkeit nicht gemaͤß, den Auslaͤnder zu noͤ-
thigen, ſich mit Landeswaaren bezahlen zu laßen.
Ueberdiß iſt ein ſolches Geſetz denen Landescommercien
ſelbſt nachtheilig. Wir wollen den Fall ſetzen, daß
wirklich Landeswaaren vorhanden ſind, um die Aus-
laͤnder damit zu bezahlen; ſo wird dieſer Befehl nichts
anders wirken, als daß wir die Landeswaaren um einen
geringern Preiß losſchlagen muͤſſen. Denn da wir
dem Auslaͤnder, der auf Geld gehandelt hat, die Lan-
deswaaren wider ſeinen Willen nicht aufdringen koͤn-
nen; ſo wird er ſie nicht anders, als unter ihren laufen-
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