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Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.

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III. Absch. von denen Beförderungsmitteln
Helfte des Werthes der Waaren ausmacht, ist allemal
von eben der Wirkung, als ein gänzliches Verboth,
weil der Kaufmann bey einem solchen Zoll unmöglich
bestehen kann. Ueberhaupt kann man sagen, daß das
gänzliche Verboth einer gewissen Sorte von ausländi-
schen Waaren eine sehr aufmerksame Betrachtung er-
fordert, ehe man darzu schreitet. Man muß vor allen
Dingen erwägen, ob ein solches Verboth wegen der
Commercientractate thunlich ist, die wir mit andern
Völkern haben. Sodann ist es selten rathsam, diese
Art Waaren nur von diesem oder jenem besondern Volke
zu verbiethen. Ein allgemeines Verboth, zumal wenn
wir eben diese Art Waaren selbst verfertigen und diese
billige Ursache des Verbothes anführen, ist niemals so
beleidigend, als wenn wir nur die Waaren dieses oder
jenes besondern Volkes verbiethen. Wenn wir aber
auch ein allgemeines Verboth ergehen laßen; so muß
man doch allemal die Gestalt und den Zusammenhang
der Commercien des Landes mit andern Völkern wohl
in Betracht ziehen; besonders aber muß man die Be-
schaffenheit der Commercien mit demjenigen Volke,
von welchem wir die zu verbiethende Waare am mei-
sten empfangen haben, genau erwägen. Wenn dieses
Volk sehr viele Landesproducte von uns kaufet, wenn
es eben diese Waaren von andern Völkern eben so gut,
bequem und wohlfeil haben kann; so ist es selten rath-
sam, ein solches Verboth ergehen zu laßen. Dieses
Volk wird schwehrlich unterlaßen unsere Landespro-
ducte gleichfalls zu verbiethen; und der Schaden ist
alsdenn öfters grösser, als der daraus entspringende

Vor-

III. Abſch. von denen Befoͤrderungsmitteln
Helfte des Werthes der Waaren ausmacht, iſt allemal
von eben der Wirkung, als ein gaͤnzliches Verboth,
weil der Kaufmann bey einem ſolchen Zoll unmoͤglich
beſtehen kann. Ueberhaupt kann man ſagen, daß das
gaͤnzliche Verboth einer gewiſſen Sorte von auslaͤndi-
ſchen Waaren eine ſehr aufmerkſame Betrachtung er-
fordert, ehe man darzu ſchreitet. Man muß vor allen
Dingen erwaͤgen, ob ein ſolches Verboth wegen der
Commercientractate thunlich iſt, die wir mit andern
Voͤlkern haben. Sodann iſt es ſelten rathſam, dieſe
Art Waaren nur von dieſem oder jenem beſondern Volke
zu verbiethen. Ein allgemeines Verboth, zumal wenn
wir eben dieſe Art Waaren ſelbſt verfertigen und dieſe
billige Urſache des Verbothes anfuͤhren, iſt niemals ſo
beleidigend, als wenn wir nur die Waaren dieſes oder
jenes beſondern Volkes verbiethen. Wenn wir aber
auch ein allgemeines Verboth ergehen laßen; ſo muß
man doch allemal die Geſtalt und den Zuſammenhang
der Commercien des Landes mit andern Voͤlkern wohl
in Betracht ziehen; beſonders aber muß man die Be-
ſchaffenheit der Commercien mit demjenigen Volke,
von welchem wir die zu verbiethende Waare am mei-
ſten empfangen haben, genau erwaͤgen. Wenn dieſes
Volk ſehr viele Landesproducte von uns kaufet, wenn
es eben dieſe Waaren von andern Voͤlkern eben ſo gut,
bequem und wohlfeil haben kann; ſo iſt es ſelten rath-
ſam, ein ſolches Verboth ergehen zu laßen. Dieſes
Volk wird ſchwehrlich unterlaßen unſere Landespro-
ducte gleichfalls zu verbiethen; und der Schaden iſt
alsdenn oͤfters groͤſſer, als der daraus entſpringende

Vor-
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[156/0184] III. Abſch. von denen Befoͤrderungsmitteln Helfte des Werthes der Waaren ausmacht, iſt allemal von eben der Wirkung, als ein gaͤnzliches Verboth, weil der Kaufmann bey einem ſolchen Zoll unmoͤglich beſtehen kann. Ueberhaupt kann man ſagen, daß das gaͤnzliche Verboth einer gewiſſen Sorte von auslaͤndi- ſchen Waaren eine ſehr aufmerkſame Betrachtung er- fordert, ehe man darzu ſchreitet. Man muß vor allen Dingen erwaͤgen, ob ein ſolches Verboth wegen der Commercientractate thunlich iſt, die wir mit andern Voͤlkern haben. Sodann iſt es ſelten rathſam, dieſe Art Waaren nur von dieſem oder jenem beſondern Volke zu verbiethen. Ein allgemeines Verboth, zumal wenn wir eben dieſe Art Waaren ſelbſt verfertigen und dieſe billige Urſache des Verbothes anfuͤhren, iſt niemals ſo beleidigend, als wenn wir nur die Waaren dieſes oder jenes beſondern Volkes verbiethen. Wenn wir aber auch ein allgemeines Verboth ergehen laßen; ſo muß man doch allemal die Geſtalt und den Zuſammenhang der Commercien des Landes mit andern Voͤlkern wohl in Betracht ziehen; beſonders aber muß man die Be- ſchaffenheit der Commercien mit demjenigen Volke, von welchem wir die zu verbiethende Waare am mei- ſten empfangen haben, genau erwaͤgen. Wenn dieſes Volk ſehr viele Landesproducte von uns kaufet, wenn es eben dieſe Waaren von andern Voͤlkern eben ſo gut, bequem und wohlfeil haben kann; ſo iſt es ſelten rath- ſam, ein ſolches Verboth ergehen zu laßen. Dieſes Volk wird ſchwehrlich unterlaßen unſere Landespro- ducte gleichfalls zu verbiethen; und der Schaden iſt alsdenn oͤfters groͤſſer, als der daraus entſpringende Vor-

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Zitationshilfe: Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/184>, abgerufen am 24.11.2024.