Wenn eine weise Regierung den Entschluß fassetNothwen- digkeit eines Manufa- cturhauses und dessen Einrichtung in Ansehung des Unter- richtes. die Manufacturen in dem Lande anzulegen und|zu grün- den; so muß ein Manufacturhaus die allererste An- stalt und Einrichtung seyn. Dieses ist gleichsam der Grund und die Stütze des ganzen neuanzulegenden Manufacturwesens. Da zu diesem Hause ein starkes Capital erfordert wird; so muß der Regent wenigstens ein hundert tausend Thaler aus seinem Schatz darzu bestimmen, oder die zu Unterstützung der Manufactu- ren in dem Wirthschaftsetat ausgeworfene jährliche Summe muß einige Jahre gesammlet werden, damit man ein solches Capital zusammen bekommt, ehe sonst etwas wichtiges in denen Manufacturen unternommen wird. Dieses Manufacturhaus muß zuförderst den Endzweck haben, daß in allen und jeden Arten der Ma- nufacturen darinnen Unterricht gegeben wird. Zu dem Ende muß es nicht allein zu allen Arten der Ma- nufacturen eingerichtet seyn; sondern es müssen auch geschickte Fremde in jeder Manufactur verschrieben werden, die weiter nichts thun, als andre unterrich- ten, um die Geschicklichkeit in denen Manufacturen im Lande zu verbreiten. Man muß nicht allein fähige Kna- ben aus denen Waisenhäusern darinnen lernen laßen, son- dern auch erwachsene Landeseinwohner, die darzu Lust ha- ben, müssen ohnentgeldlich darinnen unterwiesen wer- den. Zu dem Ende muß alle Verfassung der Zünfte daraus verbannet seyn. Die Lehrzeit muß an keine Jahre gebunden seyn; sondern wenn jemand in 6 Wo- chen eine gewisse Manufacturarbeit erlernen kann; so muß das eben so gültig seyn, als wenn er drey und
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der Manufacturen und Fabriken.
Wenn eine weiſe Regierung den Entſchluß faſſetNothwen- digkeit eines Manufa- cturhauſes und deſſen Einrichtung in Anſehung des Unter- richtes. die Manufacturen in dem Lande anzulegen und|zu gruͤn- den; ſo muß ein Manufacturhaus die allererſte An- ſtalt und Einrichtung ſeyn. Dieſes iſt gleichſam der Grund und die Stuͤtze des ganzen neuanzulegenden Manufacturweſens. Da zu dieſem Hauſe ein ſtarkes Capital erfordert wird; ſo muß der Regent wenigſtens ein hundert tauſend Thaler aus ſeinem Schatz darzu beſtimmen, oder die zu Unterſtuͤtzung der Manufactu- ren in dem Wirthſchaftsetat ausgeworfene jaͤhrliche Summe muß einige Jahre geſammlet werden, damit man ein ſolches Capital zuſammen bekommt, ehe ſonſt etwas wichtiges in denen Manufacturen unternommen wird. Dieſes Manufacturhaus muß zufoͤrderſt den Endzweck haben, daß in allen und jeden Arten der Ma- nufacturen darinnen Unterricht gegeben wird. Zu dem Ende muß es nicht allein zu allen Arten der Ma- nufacturen eingerichtet ſeyn; ſondern es muͤſſen auch geſchickte Fremde in jeder Manufactur verſchrieben werden, die weiter nichts thun, als andre unterrich- ten, um die Geſchicklichkeit in denen Manufacturen im Lande zu verbreiten. Man muß nicht allein faͤhige Kna- ben aus denen Waiſenhaͤuſern darinnen lernen laßen, ſon- dern auch erwachſene Landeseinwohner, die darzu Luſt ha- ben, muͤſſen ohnentgeldlich darinnen unterwieſen wer- den. Zu dem Ende muß alle Verfaſſung der Zuͤnfte daraus verbannet ſeyn. Die Lehrzeit muß an keine Jahre gebunden ſeyn; ſondern wenn jemand in 6 Wo- chen eine gewiſſe Manufacturarbeit erlernen kann; ſo muß das eben ſo guͤltig ſeyn, als wenn er drey und
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der Manufacturen und Fabriken.
Wenn eine weiſe Regierung den Entſchluß faſſet
die Manufacturen in dem Lande anzulegen und|zu gruͤn-
den; ſo muß ein Manufacturhaus die allererſte An-
ſtalt und Einrichtung ſeyn. Dieſes iſt gleichſam der
Grund und die Stuͤtze des ganzen neuanzulegenden
Manufacturweſens. Da zu dieſem Hauſe ein ſtarkes
Capital erfordert wird; ſo muß der Regent wenigſtens
ein hundert tauſend Thaler aus ſeinem Schatz darzu
beſtimmen, oder die zu Unterſtuͤtzung der Manufactu-
ren in dem Wirthſchaftsetat ausgeworfene jaͤhrliche
Summe muß einige Jahre geſammlet werden, damit
man ein ſolches Capital zuſammen bekommt, ehe ſonſt
etwas wichtiges in denen Manufacturen unternommen
wird. Dieſes Manufacturhaus muß zufoͤrderſt den
Endzweck haben, daß in allen und jeden Arten der Ma-
nufacturen darinnen Unterricht gegeben wird. Zu
dem Ende muß es nicht allein zu allen Arten der Ma-
nufacturen eingerichtet ſeyn; ſondern es muͤſſen auch
geſchickte Fremde in jeder Manufactur verſchrieben
werden, die weiter nichts thun, als andre unterrich-
ten, um die Geſchicklichkeit in denen Manufacturen im
Lande zu verbreiten. Man muß nicht allein faͤhige Kna-
ben aus denen Waiſenhaͤuſern darinnen lernen laßen, ſon-
dern auch erwachſene Landeseinwohner, die darzu Luſt ha-
ben, muͤſſen ohnentgeldlich darinnen unterwieſen wer-
den. Zu dem Ende muß alle Verfaſſung der Zuͤnfte
daraus verbannet ſeyn. Die Lehrzeit muß an keine
Jahre gebunden ſeyn; ſondern wenn jemand in 6 Wo-
chen eine gewiſſe Manufacturarbeit erlernen kann; ſo
muß das eben ſo guͤltig ſeyn, als wenn er drey und
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Nothwen-
digkeit eines
Manufa-
cturhauſes
und deſſen
Einrichtung
in Anſehung
des Unter-
richtes.
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Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/135>, abgerufen am 27.07.2024.
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