§. 140. Wer sich eine Nahrungsquelle pfachten will, der muß den Ueberschlag ma- chen, ob der Ertrag derselben hinlänglich seyn könne, die Befriedigung der Bedürfnisse, und das Pfachtgeld abzutragen, so, daß wenigstens etwas reiner Ertrag übrig bleibe.
§. 141. Die Erwerbung einer Nahrungs- quelle durch Kauf, ist zweierlei: entweder man kauft eine, die schon eingerichtet ist, oder man nimmt ein wüstes Stück der Erde in Bestand, um es urbar zu machen. Jm ersten Falle muß darauf gesehen werden, daß nach Abzuge aller Abgaben, aller Befriedi- gung der Bedürfnisse und der Renten des Kaufschillinges, noch reiner Ertrag übrig bleibe. Jm zweiten Falle muß das wüste Land alle Fähigkeiten haben, daß es durch gehörige Zubereitung zur Viehzucht und Acker- baue bequem gemacht werden könne.
§. 142. Nachdem man sich eine Nahrungs- quelle erworben hat, so muß sie auch zube- reitet werden, und das geschieht durch die Erwerbungsmittel. Zu diesen gehört zu- erst das Gesinde, Arbeitsleute, Taglöhner.
Das
Landwirthſchaft
§. 140. Wer ſich eine Nahrungsquelle pfachten will, der muß den Ueberſchlag ma- chen, ob der Ertrag derſelben hinlaͤnglich ſeyn koͤnne, die Befriedigung der Beduͤrfniſſe, und das Pfachtgeld abzutragen, ſo, daß wenigſtens etwas reiner Ertrag uͤbrig bleibe.
§. 141. Die Erwerbung einer Nahrungs- quelle durch Kauf, iſt zweierlei: entweder man kauft eine, die ſchon eingerichtet iſt, oder man nimmt ein wuͤſtes Stuͤck der Erde in Beſtand, um es urbar zu machen. Jm erſten Falle muß darauf geſehen werden, daß nach Abzuge aller Abgaben, aller Befriedi- gung der Beduͤrfniſſe und der Renten des Kaufſchillinges, noch reiner Ertrag uͤbrig bleibe. Jm zweiten Falle muß das wuͤſte Land alle Faͤhigkeiten haben, daß es durch gehoͤrige Zubereitung zur Viehzucht und Acker- baue bequem gemacht werden koͤnne.
§. 142. Nachdem man ſich eine Nahrungs- quelle erworben hat, ſo muß ſie auch zube- reitet werden, und das geſchieht durch die Erwerbungsmittel. Zu dieſen gehoͤrt zu- erſt das Geſinde, Arbeitsleute, Tagloͤhner.
Das
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Landwirthſchaft
§. 140. Wer ſich eine Nahrungsquelle
pfachten will, der muß den Ueberſchlag ma-
chen, ob der Ertrag derſelben hinlaͤnglich ſeyn
koͤnne, die Befriedigung der Beduͤrfniſſe,
und das Pfachtgeld abzutragen, ſo, daß
wenigſtens etwas reiner Ertrag uͤbrig bleibe.
§. 141. Die Erwerbung einer Nahrungs-
quelle durch Kauf, iſt zweierlei: entweder
man kauft eine, die ſchon eingerichtet iſt,
oder man nimmt ein wuͤſtes Stuͤck der Erde
in Beſtand, um es urbar zu machen. Jm
erſten Falle muß darauf geſehen werden, daß
nach Abzuge aller Abgaben, aller Befriedi-
gung der Beduͤrfniſſe und der Renten des
Kaufſchillinges, noch reiner Ertrag uͤbrig
bleibe. Jm zweiten Falle muß das wuͤſte
Land alle Faͤhigkeiten haben, daß es durch
gehoͤrige Zubereitung zur Viehzucht und Acker-
baue bequem gemacht werden koͤnne.
§. 142. Nachdem man ſich eine Nahrungs-
quelle erworben hat, ſo muß ſie auch zube-
reitet werden, und das geſchieht durch die
Erwerbungsmittel. Zu dieſen gehoͤrt zu-
erſt das Geſinde, Arbeitsleute, Tagloͤhner.
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/95>, abgerufen am 16.02.2025.
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