nach diesen Gesezen und aus diesem Ge- sichtspunkte gelehrt, gelernt und ausgeübet werden.
Allgemeine Buchhaltungs-Lehre.
§. 76. Der Haushälter muß die Verhält- nisse des Aufwandes, des Ertrages und des reinen Ertrages durchs ganze Gewerb wissen. Er muß in einem kurzen Augenblicke überschauen können, was sein Ertrag, und was sein reiner Ertrag ist, wie wird er sonst wissen können, wie weit er in Befriedigung seiner Bedürfnisse gehen kann. Wenn dero- wegen ein Gewerb so mannigfaltig ist, daß der Hauswirth nicht alles mit dem Gedächt- nisse fassen kann, so muß er durch Schreiben demselben zu Hilfe kommen, und das ge- schieht durch Buchhalten. Dieses ist bei gro- sen Wirthschaften ein mächtiges Beförde- rungsmittel der Haushaltung.
§. 77. Durch das Buchhalten sollen also gewisse Wahrheiten des Gewerbes, die zur richtigen Führung einer Wirthschaft nöthig zu wissen sind, für das Gedächtniß aufbehal- ten werden. Wenn nun diese Wahrheiten
zwar
Allgemeine
nach dieſen Geſezen und aus dieſem Ge- ſichtspunkte gelehrt, gelernt und ausgeuͤbet werden.
Allgemeine Buchhaltungs-Lehre.
§. 76. Der Haushaͤlter muß die Verhaͤlt- niſſe des Aufwandes, des Ertrages und des reinen Ertrages durchs ganze Gewerb wiſſen. Er muß in einem kurzen Augenblicke uͤberſchauen koͤnnen, was ſein Ertrag, und was ſein reiner Ertrag iſt, wie wird er ſonſt wiſſen koͤnnen, wie weit er in Befriedigung ſeiner Beduͤrfniſſe gehen kann. Wenn dero- wegen ein Gewerb ſo mannigfaltig iſt, daß der Hauswirth nicht alles mit dem Gedaͤcht- niſſe faſſen kann, ſo muß er durch Schreiben demſelben zu Hilfe kommen, und das ge- ſchieht durch Buchhalten. Dieſes iſt bei gro- ſen Wirthſchaften ein maͤchtiges Befoͤrde- rungsmittel der Haushaltung.
§. 77. Durch das Buchhalten ſollen alſo gewiſſe Wahrheiten des Gewerbes, die zur richtigen Fuͤhrung einer Wirthſchaft noͤthig zu wiſſen ſind, fuͤr das Gedaͤchtniß aufbehal- ten werden. Wenn nun dieſe Wahrheiten
zwar
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Allgemeine
nach dieſen Geſezen und aus dieſem Ge-
ſichtspunkte gelehrt, gelernt und ausgeuͤbet
werden.
Allgemeine Buchhaltungs-Lehre.
§. 76. Der Haushaͤlter muß die Verhaͤlt-
niſſe des Aufwandes, des Ertrages und
des reinen Ertrages durchs ganze Gewerb
wiſſen. Er muß in einem kurzen Augenblicke
uͤberſchauen koͤnnen, was ſein Ertrag, und
was ſein reiner Ertrag iſt, wie wird er ſonſt
wiſſen koͤnnen, wie weit er in Befriedigung
ſeiner Beduͤrfniſſe gehen kann. Wenn dero-
wegen ein Gewerb ſo mannigfaltig iſt, daß
der Hauswirth nicht alles mit dem Gedaͤcht-
niſſe faſſen kann, ſo muß er durch Schreiben
demſelben zu Hilfe kommen, und das ge-
ſchieht durch Buchhalten. Dieſes iſt bei gro-
ſen Wirthſchaften ein maͤchtiges Befoͤrde-
rungsmittel der Haushaltung.
§. 77. Durch das Buchhalten ſollen alſo
gewiſſe Wahrheiten des Gewerbes, die zur
richtigen Fuͤhrung einer Wirthſchaft noͤthig
zu wiſſen ſind, fuͤr das Gedaͤchtniß aufbehal-
ten werden. Wenn nun dieſe Wahrheiten
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/62>, abgerufen am 08.07.2024.
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