werden, die einem Fürsten und seinen Län- dern entweder höchst nachtheilig, oder höchst nüzlich sind: in beiden Fällen ist Wachsam- keit nöthig, um überall zum Nuzen des Staates mitzuwirken.
§. 561. Dieses wird durch ein Kollegium, oder wenn der Staat nicht gar gros ist, durch einen Minister der ausländischen Sachen be- sorgt. Desgleichen werden ordentliche, ausser- ordentliche Gesandten und Sachwalter ab- geschickt, die entweder sich beständig an einem fremden Hofe aufhalten, oder nur ihre Geschäf- te ausrichten, und alsdann wieder abziehen. Zu allen diesen Aemtern werden vornemlich weise und erfahrne Staatsmänner erfodert.
§. 562. Wenn nun auf solche Weise die äussere und innere Staatsbedürfnisse befrie- diget sind, so müssen auch die fürstlichen be- friediget werden. Dazu gehört nun ein stan- desmäsiger Hofstaat, Wohnung und Unter- halt. Bei dem Hofstaate muß darauf gese- hen werden, daß zwar genugsame Bedienten, aber keine überflüsigen gehalten werden, und daß durch wachsame Aufsicht der Hofmar- schälle und Hofmeister ein jeder seiner Pflicht Genüge thue.
§. 563.
Staatshaushaltung
werden, die einem Fuͤrſten und ſeinen Laͤn- dern entweder hoͤchſt nachtheilig, oder hoͤchſt nuͤzlich ſind: in beiden Faͤllen iſt Wachſam- keit noͤthig, um uͤberall zum Nuzen des Staates mitzuwirken.
§. 561. Dieſes wird durch ein Kollegium, oder wenn der Staat nicht gar gros iſt, durch einen Miniſter der auslaͤndiſchen Sachen be- ſorgt. Desgleichen werden ordentliche, auſſer- ordentliche Geſandten und Sachwalter ab- geſchickt, die entweder ſich beſtaͤndig an einem fremden Hofe aufhalten, oder nur ihre Geſchaͤf- te ausrichten, und alsdann wieder abziehen. Zu allen dieſen Aemtern werden vornemlich weiſe und erfahrne Staatsmaͤnner erfodert.
§. 562. Wenn nun auf ſolche Weiſe die aͤuſſere und innere Staatsbeduͤrfniſſe befrie- diget ſind, ſo muͤſſen auch die fuͤrſtlichen be- friediget werden. Dazu gehoͤrt nun ein ſtan- desmaͤſiger Hofſtaat, Wohnung und Unter- halt. Bei dem Hofſtaate muß darauf geſe- hen werden, daß zwar genugſame Bedienten, aber keine uͤberfluͤſigen gehalten werden, und daß durch wachſame Aufſicht der Hofmar- ſchaͤlle und Hofmeiſter ein jeder ſeiner Pflicht Genuͤge thue.
§. 563.
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Staatshaushaltung
werden, die einem Fuͤrſten und ſeinen Laͤn-
dern entweder hoͤchſt nachtheilig, oder hoͤchſt
nuͤzlich ſind: in beiden Faͤllen iſt Wachſam-
keit noͤthig, um uͤberall zum Nuzen des Staates
mitzuwirken.
§. 561. Dieſes wird durch ein Kollegium,
oder wenn der Staat nicht gar gros iſt, durch
einen Miniſter der auslaͤndiſchen Sachen be-
ſorgt. Desgleichen werden ordentliche, auſſer-
ordentliche Geſandten und Sachwalter ab-
geſchickt, die entweder ſich beſtaͤndig an einem
fremden Hofe aufhalten, oder nur ihre Geſchaͤf-
te ausrichten, und alsdann wieder abziehen.
Zu allen dieſen Aemtern werden vornemlich
weiſe und erfahrne Staatsmaͤnner erfodert.
§. 562. Wenn nun auf ſolche Weiſe die
aͤuſſere und innere Staatsbeduͤrfniſſe befrie-
diget ſind, ſo muͤſſen auch die fuͤrſtlichen be-
friediget werden. Dazu gehoͤrt nun ein ſtan-
desmaͤſiger Hofſtaat, Wohnung und Unter-
halt. Bei dem Hofſtaate muß darauf geſe-
hen werden, daß zwar genugſame Bedienten,
aber keine uͤberfluͤſigen gehalten werden, und
daß durch wachſame Aufſicht der Hofmar-
ſchaͤlle und Hofmeiſter ein jeder ſeiner Pflicht
Genuͤge thue.
§. 563.
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/296>, abgerufen am 16.02.2025.
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