§. 551. Das erste also, worauf der Fürst sein Augenmerk sezen soll, ist die Bestellung seines höchsten Regierungskollegiums, auf welches er unmittelbar Einfluß hat. Dieses soll aus Männern bestehen, welche vollkom- mene Staatsmänner und Staatswirthe sind, diese verwalten den Staat nach den Gesezen des Fürsten, doch so, daß bei allen einzel- nen Fällen der Fürst ihre Schlüsse bestättige, oder verwerfe.
§. 552. Dieses Collegium besizt also die gesezgebende Gewalt im Staate, und der Regent sizt in demselben vor. Hierauf wer- den nun zur Polizei, zur Justiz und zu dem Finanzwesen vielerlei Collegien und Aemter bestellt, die je nach dem Gutfinden des Für- sten und der Staatsverfassung zusammen hängen.
§. 553. Auf dem Lande, und überall im Staate werden Collegien und einzelne Män- ner bestellt, von denen unmittelbar die Aus- führung abhängt. Ueberall gilt die Regel der genauen Aufsicht, und der Auswahl ge- schickter tugendhafter Männer. Und da
muß
Staatshaushaltung
§. 551. Das erſte alſo, worauf der Fuͤrſt ſein Augenmerk ſezen ſoll, iſt die Beſtellung ſeines hoͤchſten Regierungskollegiums, auf welches er unmittelbar Einfluß hat. Dieſes ſoll aus Maͤnnern beſtehen, welche vollkom- mene Staatsmaͤnner und Staatswirthe ſind, dieſe verwalten den Staat nach den Geſezen des Fuͤrſten, doch ſo, daß bei allen einzel- nen Faͤllen der Fuͤrſt ihre Schluͤſſe beſtaͤttige, oder verwerfe.
§. 552. Dieſes Collegium beſizt alſo die geſezgebende Gewalt im Staate, und der Regent ſizt in demſelben vor. Hierauf wer- den nun zur Polizei, zur Juſtiz und zu dem Finanzweſen vielerlei Collegien und Aemter beſtellt, die je nach dem Gutfinden des Fuͤr- ſten und der Staatsverfaſſung zuſammen haͤngen.
§. 553. Auf dem Lande, und uͤberall im Staate werden Collegien und einzelne Maͤn- ner beſtellt, von denen unmittelbar die Aus- fuͤhrung abhaͤngt. Ueberall gilt die Regel der genauen Aufſicht, und der Auswahl ge- ſchickter tugendhafter Maͤnner. Und da
muß
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0291"n="271"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Staatshaushaltung</hi></fw><lb/><p>§. 551. Das erſte alſo, worauf der Fuͤrſt<lb/>ſein Augenmerk ſezen ſoll, iſt die Beſtellung<lb/>ſeines hoͤchſten Regierungskollegiums, auf<lb/>
welches er unmittelbar Einfluß hat. Dieſes<lb/>ſoll aus Maͤnnern beſtehen, welche vollkom-<lb/>
mene Staatsmaͤnner und Staatswirthe ſind,<lb/>
dieſe verwalten den Staat nach den Geſezen<lb/>
des Fuͤrſten, doch ſo, daß bei allen einzel-<lb/>
nen Faͤllen der Fuͤrſt ihre Schluͤſſe beſtaͤttige,<lb/>
oder verwerfe.</p><lb/><p>§. 552. Dieſes Collegium beſizt alſo die<lb/>
geſezgebende Gewalt im Staate, und der<lb/>
Regent ſizt in demſelben vor. Hierauf wer-<lb/>
den nun zur Polizei, zur Juſtiz und zu dem<lb/>
Finanzweſen vielerlei Collegien und Aemter<lb/>
beſtellt, die je nach dem Gutfinden des Fuͤr-<lb/>ſten und der Staatsverfaſſung zuſammen<lb/>
haͤngen.</p><lb/><p>§. 553. Auf dem Lande, und uͤberall im<lb/>
Staate werden Collegien und einzelne Maͤn-<lb/>
ner beſtellt, von denen unmittelbar die Aus-<lb/>
fuͤhrung abhaͤngt. Ueberall gilt die Regel<lb/>
der genauen Aufſicht, und der Auswahl ge-<lb/>ſchickter tugendhafter Maͤnner. Und da<lb/><fwplace="bottom"type="catch">muß</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[271/0291]
Staatshaushaltung
§. 551. Das erſte alſo, worauf der Fuͤrſt
ſein Augenmerk ſezen ſoll, iſt die Beſtellung
ſeines hoͤchſten Regierungskollegiums, auf
welches er unmittelbar Einfluß hat. Dieſes
ſoll aus Maͤnnern beſtehen, welche vollkom-
mene Staatsmaͤnner und Staatswirthe ſind,
dieſe verwalten den Staat nach den Geſezen
des Fuͤrſten, doch ſo, daß bei allen einzel-
nen Faͤllen der Fuͤrſt ihre Schluͤſſe beſtaͤttige,
oder verwerfe.
§. 552. Dieſes Collegium beſizt alſo die
geſezgebende Gewalt im Staate, und der
Regent ſizt in demſelben vor. Hierauf wer-
den nun zur Polizei, zur Juſtiz und zu dem
Finanzweſen vielerlei Collegien und Aemter
beſtellt, die je nach dem Gutfinden des Fuͤr-
ſten und der Staatsverfaſſung zuſammen
haͤngen.
§. 553. Auf dem Lande, und uͤberall im
Staate werden Collegien und einzelne Maͤn-
ner beſtellt, von denen unmittelbar die Aus-
fuͤhrung abhaͤngt. Ueberall gilt die Regel
der genauen Aufſicht, und der Auswahl ge-
ſchickter tugendhafter Maͤnner. Und da
muß
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/291>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.