§. 541. Für erst soll der Staatswirth darauf sehen, daß er keine Güter und Befriedi- gungsmittel auf einmal zu Contrebande ma- che, welche der Unterthan für wesentlich hält, denn aller Vorsicht ungeachtet, sucht sie der Unterthan zu bekommen: der Fürst macht also ehrliche Leute zu Uebertretter der Gese- ze; derowegen soll man erst im Lande selber etwas zu erzeugen suchen, das die Stelle vertreten kann, und dann allmählig durch Auflagen die Einfuhr des ausländischen Produktes zu erschweren suchen, bis man es endlich mit Erfolge ganz verbieten kann .
* Man verbiete zum Beispiele einmal den Caffee, und man mache ihn zur Contre- bande, so wird man den Erfolg sehen.
§. 542. Wenn man durch Confiscirung der Güter eines Uebelthäters die Seinigen arm macht, so sezt man sie in die Nothwen- digkeit, wieder Verbrecher zu werden; de- rowegen erfodert das Recht der Natur, ih- nen Gelegenheit an die Hand zu geben, da- mit sie sich ehrlich ernähren können, wenn aber dafür gesorgt ist, so können zu Bestrei-
tung
Staatshaushaltung
§. 541. Fuͤr erſt ſoll der Staatswirth darauf ſehen, daß er keine Guͤter und Befriedi- gungsmittel auf einmal zu Contrebande ma- che, welche der Unterthan fuͤr weſentlich haͤlt, denn aller Vorſicht ungeachtet, ſucht ſie der Unterthan zu bekommen: der Fuͤrſt macht alſo ehrliche Leute zu Uebertretter der Geſe- ze; derowegen ſoll man erſt im Lande ſelber etwas zu erzeugen ſuchen, das die Stelle vertreten kann, und dann allmaͤhlig durch Auflagen die Einfuhr des auslaͤndiſchen Produktes zu erſchweren ſuchen, bis man es endlich mit Erfolge ganz verbieten kann .
* Man verbiete zum Beiſpiele einmal den Caffee, und man mache ihn zur Contre- bande, ſo wird man den Erfolg ſehen.
§. 542. Wenn man durch Confiſcirung der Guͤter eines Uebelthaͤters die Seinigen arm macht, ſo ſezt man ſie in die Nothwen- digkeit, wieder Verbrecher zu werden; de- rowegen erfodert das Recht der Natur, ih- nen Gelegenheit an die Hand zu geben, da- mit ſie ſich ehrlich ernaͤhren koͤnnen, wenn aber dafuͤr geſorgt iſt, ſo koͤnnen zu Beſtrei-
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Staatshaushaltung
§. 541. Fuͤr erſt ſoll der Staatswirth darauf
ſehen, daß er keine Guͤter und Befriedi-
gungsmittel auf einmal zu Contrebande ma-
che, welche der Unterthan fuͤr weſentlich haͤlt,
denn aller Vorſicht ungeachtet, ſucht ſie der
Unterthan zu bekommen: der Fuͤrſt macht
alſo ehrliche Leute zu Uebertretter der Geſe-
ze; derowegen ſoll man erſt im Lande ſelber
etwas zu erzeugen ſuchen, das die Stelle
vertreten kann, und dann allmaͤhlig durch
Auflagen die Einfuhr des auslaͤndiſchen
Produktes zu erſchweren ſuchen, bis man es
endlich mit Erfolge ganz verbieten kann .
* Man verbiete zum Beiſpiele einmal den
Caffee, und man mache ihn zur Contre-
bande, ſo wird man den Erfolg ſehen.
§. 542. Wenn man durch Confiſcirung
der Guͤter eines Uebelthaͤters die Seinigen
arm macht, ſo ſezt man ſie in die Nothwen-
digkeit, wieder Verbrecher zu werden; de-
rowegen erfodert das Recht der Natur, ih-
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mit ſie ſich ehrlich ernaͤhren koͤnnen, wenn
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/286>, abgerufen am 16.02.2025.
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